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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Justizzentrum Köln

§ 1598 a BGB

Vater, Mutter und Kind können gemäß § 1598a BGB einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung geltend machen. 

Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes kann der Vater nach § 1598a Abs. 1 Nr. 1 BGB jeweils von Mutter und Kind verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Das Abstammungsgutachten selbst ist privat einzuholen. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass die Probe nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen wird. Weigert sich eine der verpflichteten Personen an denen zur Durchführung der Untersuchung erforderlichen Schritte mitzuwirken, ersetzt das Familiengericht gemäß § 1598a Abs. 2 BGB auf Antrag des Klärungsberechtigten eine nicht erteilte Einwilligung und ordnet die Duldung einer Probeentnahme an. 

Das Familiengericht ist gemäß § 1598a Abs. 2 BGB, § 621 Abs. 1 ZPO für den Antrag auf Ersetzung der Einwilligung und Anordnung der Duldung zuständig. Soweit das Familiengericht wegen der Bestellung des Ergänzungspflegers gemäß § 1909 BGB eine Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts für erforderlich hält, so ist dem Vormundschaftsgericht gemäß § 35 a FGG Mitteilung zu machen, so dass das Vormundschaftsgericht die Bestellung des Pflegers anordnen und vornehmen kann.

Das Familienverfahrengesetz (FamFG) hat zum 01.09.2009 viele neue Regelungen zu familiengerichtlichen Verfahren mit sich gebracht, die teilweise hier erläutert sind. Das FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) war bis zum 31.08.2009 gültig. Achtung: Es gibt auch diverse Verfahren, die Nichtjuristen nicht ohne weiteres als familiengerichtliches Verfahren qualifizieren würden. Dazu gehören unter anderem auch Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Nachlass- und Teilungssachen, weitere
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Verfahren in Freiheitsentziehungssachen.  Verfahren in Betreuungssachen sind nun in den §§ 271 ff. geregelt. 

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Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Hausrat, Zuweisung der Ehewohnung bzw. Gründstücke etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt. 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme. Anwälte produzieren in solchen Fällen auch schon mal vermeidbaren Ärger. Die Kunst solcher Auseinandersetzungen besteht darin zu erkennen, welche Einigungsmöglichkeiten bestehen. Denn für einige Hundert Euro mehr oder weniger werden oft Streitigkeiten entfacht, die nur Verlierer kennen. Prozesse sind nicht der geeignete Ort, wo man das präsentiert, was man dem Ehepartner schon immer sagen wollte.  

Schicken Sie uns ein E-Mail oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen weiterhelfen können. 

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