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Anwaltszwang in 

familienrechtlichen Verfahren

Anwaltszwang familienrechtliche Verfahren
Verfahrenshinweise zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), das zum 01.09.2009 in Kraft getreten ist. Danach wurde der Anwaltszwang ausgedehnt. 
Damit haben sich auch die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten geändert. Nach wie vor wird danach unterschieden, ob eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist oder nicht. Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. 

Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1. im Verfahren der einstweiligen Anordnung,

2. wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten ist,

3. für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,

4. für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,

5. im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,

6. in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie

7. für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

Die Einlegung einer auf eine Folgesache, die nicht Familienstreitsache ist, beschränkten Beschwerde durch einen nicht anwaltlich vertretenen Ehegatten ist zulässig. In Beschwerdeverfahren gegen die Teile einer familiengerichtlichen Verbundentscheidung, die Folgesachen aus dem Bereich nichtstreitiger Familiensachen betreffen - etwa Versorgungsausgleich - besteht kein Anwaltszwang. 
Wichtiger Hinweis BGH: Die Beiordnung eines Rechtsanwalts (also die Prozesskostenhilfegewährung) im Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts setzt eine konkrete, an den objektiven und subjektiven Gegebenheiten des konkreten Falls orientierte Notwendigkeitsprüfung voraus.

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