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Aufgebotsverfahren 

Haftungsfragen

Verfahren

 

 

 

 

 

Aufgebotsverfahren

 

Aufgebotssachen sind Verfahren, in denen das Gericht öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten auffordert, mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat; sie finden nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen statt. Der Erbe hat die Möglichkeit, sich dadurch zu informieren, ob und welche Nachlassverbindlichkeiten bestehen und ob er ggf. ein Nachlassverwaltungsverfahren oder die Nachlassinsolvenz einleiten sollte.

 

I. Verfahren Allgemeines

 

Das erbrechtliche Aufgebotsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung der vorhandenen Verbindlichkeiten und gewährt eine Einrede (§ 2015 BGB: Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern) während des laufenden Verfahrens. Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht, sagt das Gesetz. 

 

Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht, so das Gesetz. 

 

Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden. Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

 

Das Aufgebotsverfahren gibt dem Erben Aufschluss darüber, ob es sinnvoll ist, eine Nachlassverwaltung einzuleiten. Voraussetzung für die Aufgebotseinrede des § 2015 BGB ist, dass der Erbe bei der Zivilabteilung des Amtsgerichtes innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft ein Aufgebotsverfahren  beantragt hat. Das Verfahren war in  §§ 946 ff. ZPO und ist jetzt in §§ 433 ff. FamfG geregelt. Die besonderen Vorschriften wurden in §§ 454 ff FamfG aufgenommen. 

II. Zuständigkeit

 

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, dem die Angelegenheiten des Nachlassgerichts obliegen. Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen. Früher gab es einen Aufgebotstermin, heute ein Anmeldeverfahren. Der Antrag ist ein Verzeichnis des Erben der bekannten Nachlassgläubiger mit der jeweiligen Anschrift. Wenn der Erbe einen ihm bekannten Gläubiger bei seiner Aufstellung vergisst und der Gläubiger meldet sich deshalb nicht, haftet der Erbe, wenn er eine Pflichtverletzung zu vertreten hat. 

 

Frist: Dieses Recht ist nicht befristet, doch wenn der Antrag ein Jahr nach der Erbschaftsannahme erfolgt, kann sich der Antragsteller nicht auf die aufschiebende Einrede des Aufgebotsverfahrens berufen. 

 

Die Nachlassgläubiger werden in diesem Rahmen öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten anzumelden. Mindestens soll die Frist nach § 437 FamFG sechs Wochen betragen. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel und durch einmalige Veröffentlichung in dem elektronischen Bundesanzeiger, wenn nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat. Anstelle des Aushangs an der Gerichtstafel kann die öffentliche Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Das Gericht kann anordnen, das Aufgebot zusätzlich auf andere Weise zu veröffentlichen. In der Anmeldung einer Forderung sind der Gegenstand und der Grund der Forderung anzugeben. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen. 

 

III. Ausschließungsbeschluss

 

Nach dem Ablauf der Frist kommt es zu einem Ausschließungsbeschluss, den der Rechtspfleger erlässt. Nachlassgläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben, können auf diesen Nachlassüberschuss verwiesen werden. Das ist die Haftungsmasse, die übrig bleibt, wenn die Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben,  befriedigt worden sind. Dasselbe gilt für Nachlassgläubiger, die ihre Forderungen erst fünf Jahre nach dem Erbfall geltend machen. 

 

IV. Kosten

 

Die Kosten trägt der Antragsteller. Diese Kosten sind Nachlassverbindlichkeiten. Nach der Kostenordnung wird für das Aufgebotsverfahren das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Bei 100.000 Euro beträgt zum Beispiel eine Gebühr 207 Euro, bei 200.000 Euro sind es 357 Euro. Bitte überprüfen Sie im Bedarfsfall die aktuellen Werte.  

V. Antrag

Der Antrag an das Nachlassgericht erläutert die Erbschaftssituation, die Angabe über das Testament nebst Aktenzeichen, die Erbenstellung sowie den Erbschein. Dann folgt der Antrag die die Nachlassgläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern und den Erlass des Ausschließungsbeschlusses. Weiterhin überreicht man ein Verzeichnis der dem Erben bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe des Wohnorts und gibt zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung ab. 

§ 2061 BGB

Aufgebot der Nachlassgläubiger

(1) Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist.

(2) Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung. Die Kosten fallen dem Erben zur Last, der die Aufforderung erlässt.

Dieses Verfahren ist insbesondere für den Fall geeignet, dass sich bei dem Erben nach und nach immer mehr Gläubiger melden und die Vermutung besteht, dass es noch weitere Gläubiger geben könnte. Um diese Frage zu klären, können Erbe, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter beim Nachlassgericht die Durchführung des Aufgebotsverfahrens beantragen, um die Risiken zu minimieren, dass noch unerwartete Forderungen auftauchen.  

Es ist wohl ein Verfahren, das in der Praxis deshalb nicht so häufig anzutreffen ist, weil Erben die Erbschaft ggf. direkt ausschlagen oder nach Annahme bzw. Annahmefiktion anfechten, ein Insolvenzverfahren einleiten oder die Dürftigkeitseinrede (siehe unten) erheben. Allerdings ist gerade bei Miterbengemeinschaften die Bedeutung des Verfahrens nicht abzustreiten. Wenn der Nachlass geteilt ist und in fünf Jahren seit dem Erbfall neue, unvorhersehbare Schulden auftauchen, besteht das Risiko der Haftung für die Erben mit dem Privatvermögen. Bis zur Teilung des Nachlasses kann dagegen jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern.

Die Kosten des Aufgebotsverfahrens können hinsichtlich der Gerichtskosten ohne weiteres 1.000 € betragen, da etwa Veröffentlichungen des Aufgebots in der Presse zu zahlen sind. Im Übrigen sind auch nicht unerhebliche Anwaltskosten zu berücksichtigen. In der Praxis ist das arbeitsintensive Verfahren wohl eher unbeliebt. Wir weisen aber ausdrücklich auf die Möglichkeit des Aufgebotsverfahrens gemäß §§ 1970 ff., 2060 Nr. 1 BGB und nach § 2061 BGB hin, weil es für Erben ungünstige Fallkonstellationen gibt, die durch dieses Verfahren ausgeschlossen werden können. 

Gesetzestext: § 2015 BGB 

Einrede des Aufgebotsverfahrens

(1) Hat der Erbe den Antrag auf Erlassung des Aufgebots der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.

(2) Der Beendigung des Aufgebotsverfahrens steht es gleich, wenn der Erbe in dem Aufgebotstermin nicht erschienen ist und nicht binnen zwei Wochen die Bestimmung eines neuen Termins beantragt oder wenn er auch in dem neuen Termin nicht erscheint.

(3) Wird das Ausschlussurteil erlassen oder der Antrag auf Erlassung des Urteils zurückgewiesen, so ist das Verfahren nicht vor dem Ablauf einer mit der Verkündung der Entscheidung beginnenden Frist von zwei Wochen und nicht vor der Erledigung einer rechtzeitig eingelegten Beschwerde als beendigt anzusehen.

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