Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Berechnung des 

Einkommens des Unterhaltspflichtigen

abzugsfähige Positionen

bereinigtes Nettoeinkommen

 

 

Das unterhaltsrelevante Einkommen ist nicht identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen, denn Belastungen werden anders berücksichtigt und zum Einkommen zählt nicht nur das steuerrechtlich relevante Einkommen.

Zur Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens sind

smcheckico.gif (1689 Byte)alle Einkünfte als Bruttoeinkommen zu berücksichtigen, also:

sämtliche steuerrechtlich relevante Einkunftsarten (§ 2 EStG: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte). 

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen insbesondere auch Weihnachts- und Urlaubsgeld, Überstundenvergütungen, einmalige Leistungen und Abfindungen. Überstundenvergütungen werden in der Regel dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufsüblich sind oder nur in geringem Umfang anfallen. Erhält der Arbeitnehmer  Spesen, so sind diese im Einzelfall mit 1/3 bis 1/2 in den Verdienst mit einzurechnen. 

Sachzuwendungen diverser Art gehören zum unterhaltspflichtigen Einkommen. Das können Einkaufsrabatte, Jahreswagenvorteile oder ein Diensttelefon sein. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung. Diese Sachzuwendung ist Einkommensbestandteil, selbst wenn sich die Nutzung auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz beschränkt. Und wie hoch ist dieser Vorteil zu bewerten? Der Richter wird das nach § 287 I ZPO schätzen. Das soll nach Kalthoener/Büttner nicht identisch mit dem steuerlichen Gehaltsanteil sein, sondern man wird ca. 150 € für ein Mittelklassenwagen ansetzen. Dabei changieren aber die "Tarife", so wurde etwa mal ein Wert von 255 € für einen Geländewagen angesetzt. 

smcheckico.gif (1689 Byte)so genannte vermögenswerte Vorteile wie beispielsweise mietfreies Wohnen

smcheckico.gif (1689 Byte)sozialstaatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld, zum Teil Wohngeld und Arbeitslosenhilfe, nicht als Einkommen zählen insbesondere Sozialhilfe und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, in der Regel auch nicht Erziehungsgeld, Pflegegeld nach § 69 IV BSHG ist dagegen als Einkommen zu berücksichtigen, Wohngeld gehört zum Einkommen

smcheckico.gif (1689 Byte)sowie unter Umständen freiwillige Zuwendungen Dritter wie Geldleistungen oder kostenloses Wohnen. Kindergeld zählt nicht zum Einkommen, sondern es wird nach einer bestimmten Methode angerechnet bzw. ausgeglichen. Ebenso wenig zählt beim Unterhaltsberechtigten die Kinderbetreuung oder die Haushaltsführung während der Ehezeit zum Einkommen.

Von diesem unterhaltsrelevanten Bruttoeinkommen sind maßgeblich folgende Abzüge zu machen, um das bereinigte Nettoeinkommen zu berechnen:

smcheckico.gif (1689 Byte)Einkommens- und Kirchensteuer und sonstige Steuern

smcheckico.gif (1689 Byte)Sozialabgaben (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) und Vorsorgeaufwendungen (berufsständische Versorgung, Vorsorgeversicherungen bei Selbständigen)

Dies stellt das Nettoeinkommen dar. Für das bereinigte Nettoeinkommen ergeben sich noch nachfolgende Abzüge:

smcheckico.gif (1689 Byte)berufsbedingte Aufwendungen: in der Regel pauschal 5 %, dies gilt jedoch nicht bei selbständig Tätigen, da diese Kosten bereits bei der Gewinnermittlung berücksichtigt sind. Diese Aufwendungen entsprechen in etwa dem, was das Finanzamt als "Werbungskosten" anerkennt, also z.B. Fahrtkosten zur Arbeit, Gewerkschaftsbeiträge und ähnliches mehr. Diverse Gerichte lassen den fünfprozentigen Pauschalabzug zu, andere verlangen einen detaillierten Einzelnachweis. Für Aufwendungen von Nichtselbständigen gilt, dass sie geltend gemacht werden können bei der Feststellung des Nettoeinkommens, aber auch einkommenserhöhend sein können, wenn es einen ersparten Eigenaufwand sowie steuerliche Vorteile gibt. Wenn man also im Rahmen der Fahrzeugnutzung steuerliche Vorteile hat oder es eine Fahrkostenerstattung durch den Arbeitgeber gibt, ist das wiederum zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung ist differenziert bis unübersichtlich, letztlich geht es darum, dass man mit dem bereinigten Nettoeinkommen eben die tatsächliche ökonomische Position des Unterhaltsverpflichteten fixieren will. Die Leitlinien des OLG Köln, die hier im Sprengel verbindlich sind, sehen vor, dass vom Bruttoeinkommen Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzuziehen (Nettoeinkommen) sind. Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (z.B. Eintragung eines Freibetrags bei Fahrtkosten, für unstreitigen oder titulierten Unterhalt). Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen abziehen. Eine Pauschale von 5 % wird in der Regel nicht gewährt, sondern die berufsbedingten Aufwendungen sind im Einzelnen darzulegen. Für notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 II Nr.2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0, 30 EUR) pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer i.d.R. 0,20 EUR). Eine Verweisung auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt nach Billigkeit in Betracht, insbesondere wenn der Mindestunterhalt nicht geleistet werden kann.

smcheckico.gif (1689 Byte)berufsbedingter Mehrbedarf, beispielsweise für Auszubildende

smcheckico.gif (1689 Byte)berücksichtigungswürdige Schulden, also in der Regel solche, die bis zum Zeitpunkt der Trennung entstanden sind und daher prägend waren. Vom Nettoeinkommen abzuziehen sind ferner Schulden, die vor oder während der Ehe gemacht worden sind und die der Unterhaltspflichtige jetzt auch tatsächlich (noch) abzahlt. Wird ein Darlehen für einen Hauskauf abgezogen, ist jedoch der Wohnvorteil "gegen zu rechnen", den der Unterhaltsverpflichtete dadurch erzielt, dass er mietfrei wohnt. Erst nach der Trennung entstandene Kreditbelastungen können daher regelmäßig nicht vom Einkommen abgezogen werden. Wird durch die Berücksichtigung ehebedingter Verbindlichkeiten der Regelunterhaltsbedarf des Kindes, d.h. der Bedarf der untersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle unterschritten, kann als Regulativ eine nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmende Prüfung der Abzugsfähigkeit von Schulden erfolgen, die regelmäßig dazu führen wird, eine Unterschreitung des Regelunterhaltsbedarfs durch Schulden zu verneinen (BGH FamRZ 84, 659).

Zur Erinnerung: Seit dem 1. Juli 2003 ist der Regelunterhalt durch die Regelbetrag-Verordnung in der folgenden Höhe festgelegt worden. Die Verordnung regelt den Unterhalt, der regelmäßig für ein minderjähriges Kind mindestens zu zahlen ist. In den alten Bundesländern liegt der Regelunterhalt für Kinder bis 5 Jahre bei 199 Euro, für Kinder von 6 bis 11 Jahren bei 241 Euro und bei Kindern zwischen 12 und 17 Jahren bei 284 Euro. In den neuen Bundesländern liegt der Regelunterhalt in der selben Reihenfolge des Alters geringfügig niedriger bei 283 Euro, 222 Euro und 262 Euro.
Einzelheiten, Zweifelsfragen

Was ist mit Krankenhaustagegeld im Blick auf den Unterhalt? Die Angemessenheit von freiwilligen Vorsorgeaufwendungen ist dann zu bejahen, wenn keine genügende Pflichtversicherung besteht (Etwa Sozialgericht Hamburg vom 27. Januar 2006 -S 53 AS 568/05: „Vom Einkommen eines selbstständig Tätigen, der nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, sind die Beiträge zu einer privaten Krankenhaustagegeldversicherung vom Einkommen absetzbar, wenn durch sie ein mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbarer Schutz erreicht wird.“ ) und wenn die freiwilligen Vorsorgeaufwendungen in einem ähnlichen Maße wie die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen notwendig sind (Oberverwaltungsgericht – OVG – Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2001 – 12 A 2727/00). Bei weiterreichender freiwilliger Vorsorge sind das versicherte Risiko einerseits und die Sparzwänge bei wirtschaftlich beengten Verhältnissen andererseits in Bezug auf die jeweilige individuelle Lebenssituation abzuwägen (vgl. BVerwG vom 28. Mai 2003 – 5 C 8/02). Die bezweckte Sicherung darf nach Art und Höhe – allenfalls dem entsprechen, was ein vernünftiger und vorausschauend planender Bürger ohne überzogenes Sicherheitsbedürfnis mit einem Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze in einer ansonsten vergleichbaren Lage für sinnvoll und tragbar erachten würde.

Nur beim Ehegattenunterhalt, nicht beim Kindesunterhalt, wird darüber hinaus der zu zahlende Kindesunterhalt abgezogen. Dies gilt nicht für Kindesunterhalt, der für Kinder aus einer neuen Ehe zu zahlen ist.

Daraus ergibt sich dann das bereinigte Nettoeinkommen. In der gerichtlichen Praxis kann es im jeweiligen Einzelfall sehr viel Streit geben. Unterhaltsrecht ist alles andere als eine "mathematisch exakte" Wissenschaft.

smcheckico.gif (1689 Byte)Übrigens: Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem auf das juristische Informationssystem JURIS, spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung Ihres Falles zu gewährleisten.

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

 Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

Top Receidung Bonn Familienrecht Trennung Ehevertrag">/a< Dr. Palm

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019