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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Berufsunfähigkeitsversicherung

Oberlandesgericht Düsseldorf, Eingang

Durch die private Berufsunfähigkeitsversicherung wird das Risiko versichert, dass die versicherte Person berufsunfähig wird. Dabei ist berufsunfähig, wer infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. So ist die Definition in vielen Versicherungsbedingungen (vgl. § 2 I BUZ).

Damit weicht der Begriff der Berufsunfähigkeit im Bereich der privaten Berufsunfähigkeit von der im gesetzlichen Sozialversicherungsrecht ab, was dazu führt, dass zwar Berufsunfähigkeit im Sinne des SGB VI vorliegt, aber nicht im Sinne des privaten Versicherungsvertrags (vgl. OLG Hamm VersR 1987, 900).

 

Berufsunfähigkeit im Prozess

 

Die Berufsunfähigkeit wir im Prozess regelmäßig von einem gerichtlichen Sachverständigen überprüft. Der Gutachter überprüft den gesundheitlichen Zustand des Betroffenen und muss einschätzen, ob dieser infolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu mindestens 50 Prozent außerstande ist, seinen Beruf auszuüben.

 

Hinweis: Das Sachverständigengutachten wird im Prozess von einem gerichtlich bestellten neutralen Gutachter erstellt. Zuvor privat eingeholte Gutachten sind daher in der Regel unbeachtlich.

 

Bei der Bestimmung der prozentualen Beeinträchtigung ist der Beruf entscheidend, wie dieser zuletzt konkret ausgeübt wurde (vgl. BGH VersR 1993, 1470). Es ist also erforderlich, dass der Kläger ganz konkrete Angaben dazu macht, welche Tätigkeiten er im Beruf genau in welcher Häufigkeit erbracht hat.

 

Es ist also erforderlich, dass der Kläger dem Gericht seinen typischen Arbeitstagsablauf mit konkreten Beschreibungen der zu erledigenden Arbeiten mitteilt. Dabei muss die Art und Weise der Tätigkeit und die Dauer jeweils so konkret wie möglich angegeben werden, denn nur so kann der Gutachter feststellen in welchem Grad der Betroffene beruflich beeinträchtigt ist.

 

Beweislast beim Kläger

 

Im Prozess muss der Versicherte regelmäßig beweisen, dass er tatsächlich berufsunfähig ist. Ihn trifft als Kläger die so genannte Beweislast. Dabei muss eine Prognose für eine voraussichtliche Dauerhaftigkeit der beruflichen Beeinträchtigung erfüllt sein. Dabei wird nach medizinischen Gesichtpunkten auf einen Zeitraum von drei Jahren abgestellt (vgl. OLG Hamm r+s 1988, 90; OLG Hamm VersR 1995, 84), wobei den Betroffenen regelmäßig die Pflicht trifft, alles zu unternehmen, um eine bestehende Beeinträchtigung durch Heilung zu beheben. Im Rahmen einer solchen Schadensminderungspflicht müssen konkrete Weisungen des behandelnden Arztes befolgt werden (vgl. OLG Hamm VersR 1987, 177). Bloße Ratschläge eines Arztes sind dagegen nicht verbindlich.

 

Vermutete Berufsunfähigkeit

 

Dem Versicherten hilft in vielen Fällen eine in den Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel (z.B. § 2 Nr. 3 BUZ), nach der vermutet wird, dass die Berufsunfähigkeit dauerhaft ist, wenn sie bereits seit sechs Monaten ununterbrochen vorliegt. Die Klausel führt also zu einer Beweiserleichterung.

 

Hinweis: Aber auch dann muss der Kläger nachweisen, dass er zumindest seit sechs Monaten berufsunfähig ist.

 

Im Fall einer solchen vermuteten Berufsunfähigkeit muss die Versicherung aber erst nach den sechs Monaten die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zahlen, sofern kein früherer Zeitpunkt vereinbart ist (vgl. BGH VersR 1990, 729). Es kann also einen Unterschied machen, ob die dauerhafte Berufsunfähigkeit positiv festgestellt wird oder ob sie nach Ablauf der Sechs- Monats- Frist lediglich vermutet wird.

 

Achtung: Auch im Fall von einer vermuteten Berufsunfähigkeit entfällt ein zuvor bestehender Anspruch auf Leitungen einer privaten Krankentagegeldversicherung (vgl. § 15 b. MBKT). Der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente und von Krankentagegeld schließen sich grundsätzlich wechselseitig aus (vgl. BGH VersR 1992, 479). Darauf ist stets zu achten.

 

Verweisungsrecht

 

Ein Ärgernis für den Versicherten ist das Recht der Versicherung ihn auch im Fall der festgestellten Berufsunfähigkeit auf eine andere Tätigkeit verweisen kann, die ihm aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann.

 

Im Prozess führt dies sogar dazu, dass der Kläger nicht nur vortragen muss, dass er in seinem bisherigen Beruf beeinträchtigt ist, sondern dass er auch keine anderen Tätigkeiten mehr verrichten kann, die von sozialen Status her vergleichbar sind (vgl. BGH VersR 1988, 234).

 

Teilweise verzichten Versicherungen in den Versicherungsbedingungen aber auch ihr Recht zur Verweisung. Ob dies der Fall ist kann anhand der Versicherungsbedingungen überprüft werden.

 

Will die Versicherung von ihrem so genannten Recht auf Verweisung auf eine andere Tätigkeit Gebrauch machen, dann muss sie im Streitfall beweisen, dass für den Betroffenen tatsächlich ein Vergleichsberuf existiert.

 

Der Vergleichsberuf muss grundsätzlich existieren (vgl. BGHZ 102, 194). Der Verweis auf Fantasieberufe, die faktisch am Arbeitsmarkt nicht existieren, ist unzulässig. Auch auf Nischentätigkeiten und Schonarbeitsplätze, die am Arbeitsmarkt kaum oder nicht angeboten werden, darf nicht verwiesen werden (vgl. BGH r+s 1999, 477).

 

Beispiele: Pförtner, Parkplatzwächter, Betriebsbote

 

Auch wenn der Verweisungsberuf am Arbeitsmarkt grundsätzlich existieren muss, ist es nicht erforderlich, dass die Versicherung einen konkreten freien Arbeitsplatz präsentiert, der für den Betroffenen zu Verfügung steht. Die Arbeitsmarktlage spielt bei der Frage der Zulässigkeit der Verweisung keine Rolle (vgl. BGH r+s 1999, 477), denn schließlich wird das Risiko der Arbeitslosigkeit nicht über die Berufsunfähigkeitsversicherung abgesichert.

 

Bisheriger Verdienst und sozialer Stellenwert

 

Bei der Zulässigkeit der Verweisung auf einen anderen Beruf ist die Vergleichbarkeit zur bisher ausgeübten Tätigkeit entscheidend. Dabei wird darauf abgestellt, dass die soziale Wertschätzung der Tätigkeiten ähnlich ist. Es kommt auf des gesellschaftliche Ansehen des Berufes und die gesellschaftliche Bedeutung an (vgl. BGH VersR 1990, 885, BGH r+s 1997, 260)

 

Folgende Beispiele aus der Rechtssprechung veranschaulichen die Zulässigkeit einer Verweisung.

 

OLG Köln, VersR 1999, 1532: Verweisung eines Kraftfahrers auf die Tätigkeit als Hausmeister

 

OLG München VersR 1986, 669: Ein Vollzugsdienstbeamter konnte in den Innendienst verweisen werden.

 

OLG München VersR 1996, 318: Verweisung eines Außendienstmitarbeiters in den Innnendienst.

 

KG Berlin VersR 1993, 597: Bäckermeister auf Filialleitung in der Lebensmittelbranche verwiesen.

 

OLG Köln VersR 1991, 1362: Verweisung eines Bäckermeisters als Vollzugsbeamten der Stadt.

 

KG Berlin VersR 1995, 1473: Lackierer konnte auf Beruf des Fachverkäufers verwiesen werden.

 

Der Verdienst im Verweisungsberuf darf nicht erheblich unter dem bisherigen Einkommen liegen, wobei Einbußen von bis zu 25 % hinzunehmen sind (vgl. BGH VersR 1998, 42).

 

Versicherungen RechtsanwaltGeltendmachung der Ansprüche

 

Für die Geltendmachung der Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung genügt es zunächst, wenn diese schriftlich ohne gesonderte Begründung bei der Versicherung angemeldet werden.

 

Lehnt der Versicherer seine Leistungspflicht ab, so bleibt regelmäßig nur der Weg zum Gericht. Eingeklagt werden die vertraglich versprochenen Leistungen, also die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitrente und bei Zusatzversicherungen die volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht zur Hauptversicherung (z.B. Prämien zur Kapitallebensversicherung).

 

Im Einzelfall empfiehlt es sich, bereits frühzeitig einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu beauftragen. Auch die Vertretung gegenüber der Versicherung im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung macht Sinn. Schließlich arbeiten in der Versicherung auch Juristen, die sich ausschließlich damit beschäftigen, die streitigen Fälle zu bearbeiten. Man sollte nicht blind darauf vertrauen, dass der eigene Fall ordnungsgemäß gearbeitet wird, sondern sollte die Arbeit der Versicherung stets kritisch überprüfen.

 

Sofern Sie konkrete Probleme haben, helfen wir Ihnen gerne weiter - Email >>

 

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