Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Versorgungsausgleich

Betriebsrente

Betriebliche Altersrente Versorgungsausgleich

Wie werden Betriebsrenten im Versorgungsausgleich bis zur Novellierung 2009 bzw. in Altfällen berücksichtigt? 

Bei Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist, 

wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit andauert, der Teil der Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht, wobei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind; die Versorgung berechnet sich nach dem Betrag, der sich bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze ergäbe, wenn die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zugrunde gelegt würden;

wenn vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit beendet worden ist, der Teil der erworbenen Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit entspricht, wobei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind.

Wenn der Wert dieser Anrechte auf die Betriebsrente in der Anwartschaftsphase nicht in gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung steigt, ist der Wert sodann gemäß § 1587a Abs. 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen.
Anrechte aus Lebensversicherungen, die auf Zahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich. Nach den Änderungen des Versorgungsausgleichsrechts mit Inkrafttreten des 1. EheRG sollten nur Rentenversicherungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht auch Kapitalversicherungen dem Versorgungsausgleich unterliegen. Das gesetzliche System des Versorgungsausgleichs zielt auf den Ausgleich wiederkehrender Versorgungsleistungen und nicht auf den Ausgleich von Kapitalbeträgen. Der BGH (E 88, 386 ff.) hat hierzu gesagt, dass keine Sachgründe ersichtlich sind, die es zwingend gebieten würden, Kapital-Lebensversicherungen der betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich anders zu behandeln als sonstige Kapital-Lebensversicherungen.

So wurde eine Anwartschaft aus der Versorgungszusage der Deutschen Telekom AG etwa nicht im Versorgungsausgleich berücksichtigt. Das OLG Stuttgart erkannte im Jahre 2001 zwar darin eine durch Arbeit erdiente Anwartschaft, die die Versorgung des Berechtigten im Alter oder im Falle der Invalidität sicherstellen und/oder verbessern soll. Doch es geht dabei nicht auf wiederkehrende Leistungen. Das Versorgungsguthaben soll dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall regelmäßig als Einmalkapital oder in Raten zugute kommen. Eine Verrentung ist nur zulässig, wenn das Interesse des Arbeitgebers durch Ratenzahlung nicht ausreichend gewahrt würde.  

Änderung 

Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht nach dem Gesetz bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 Versorgungsausgleichsgesetz teilt.  Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat. 

Andere im weitesten Sinne familienrechtliche Themen in Stichwörtern:

AdoptionAktuell - Anfechtung Testament - AlimonyAnwaltskosten - Aufhebungsvertrag - Aufsicht - Aufsichtspflichtverletzung - Binational  Divorce  - Eheaufhebung - Ehegatte - EhevertragEinbürgerung - Employment law - Erwachsenenadoption - FamilienrechtHaftung für Kinder  - Jura for Kids - Kindesunterhalt -  - MutterschutzNamensrechtScheidung - Scheidung (türkisches Recht)Scheidungskosten - ScheineheUnterhalt - Unterhaltsrecht  - Vollmacht - Zivilprozess 

Top

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019