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Zur abgestuften Beweislast bei Urheberrechtsverstößen (nach LG Mannheim -7 O 76/06)

Was ist, wenn der Beklagte die täterschaftliche Begehung eines Urheberrechtsverstoßes durch ihn wirksam bestreitet? Grundsätzlich trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale in § 97 Abs. 1 UrhG den Anspruchssteller.  

Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.

Allerdings trifft den Gegner eine sekundäre Darlegungslast. Als solche wird die Last einer Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sich die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abgespielt haben. 

In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es diesem zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (allgemein: BGHZ 86, 23, 29; 100, 190, 196; BGH, Urt. v. 24.11.1998, - VI ZR 388/97, NJW 1999, 714 , 715). Die Klägerin kann keine Kenntnis davon haben, wer den Internetanschluss der Beklagten zum ermittelten Zeitpunkt tatsächlich genutzt hat; dieser Umstand liegt allein in der Sphäre des Beklagten. Wie weit bei dieser Sachlage die sekundäre Darlegungslast der Beklagten konkret reicht, dürfte im Einzelfall schwer zu entscheiden sein. Ob im Rahmen einer sekundären Darlegungslast darüber hinaus eine Verpflichtung besteht, den Täter namentlich zu benennen, kann dahingestellt bleiben, da es ihr im obigen Streitfall aus eigener Kenntnis unmöglich ist und mehrere in Betracht kommen.

Aktuell: OLG Frankfurt/M. hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 - Az. 11 W 58/07 folgende Feststellungen getroffen: Als Störer für eine Urheberrechtsverletzung kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Das muss also, was Mandanten mitunter nicht sehen, gerade kein Täter oder Teilnehmer der Verletzungshandlungen sein. Es reicht also, wenn der  Inhaber eines Internetanschlusses dem Täter seinen Computer und damit den Zugang zum Internet zur Verfügung stellt. Er muss aber Prüfungspflichten verletzen. Wenn der Inhaber eines Internetanschlusses dritten Personen also seinen Anschluss überlässt, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern zugleich nicht auszuschließen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine derartige Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht dann, wenn dem Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte vorliegend, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen grundsätzlich nach Auffassung des Gerichts nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder wenigstens hätten bekannt sein können. Auch der Umstand, dass Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und auch die Medien umfangreich darüber berichten, führen noch nicht dazu, dass ein Anschlussinhaber bereits deshalb einen Anlass hat, ihm nahe stehende Personen wie enge Familienangehörige (Ehegatten wie auch Kinder) bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen. Allerdings trifft den Anschlussinhaber, der wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die seiner Kenntnis nach den Verstoß über seinen Anschluss begangen hat. Gegenüber volljährigen Familienangehörigen besteht nach Auffassung des Gerichts eine Instruktionspflicht - dahingehend keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen - in der Regel überhaupt nicht. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände kann der Anschlussinhaber davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass derartige Rechtsverletzungen nicht begangen werden dürfen. Somit besteht eine Hinweispflicht gegenüber minderjährigen Kindern, der durch nachhaltige Hinweise entsprochen werden kann.
Datenschutz RechtsanwaltIst das alles eigentlich datenschutzrechtlich zulässig?

Zitat heise online: "Gegenüber dpa klagte die Karlsruher Generalstaatsanwältin Christine Hügel, innerhalb eines halben Jahres seien "rund 40.000 Anzeigen wegen illegaler Kopien von Musik, Software und Computerspielen eingelegt worden". Hinter den Anzeigen stehe "stets eine bestimmte Anwaltskanzlei, die die Rechte betroffener Unternehmen wahrnimmt"." Jedenfalls werden die Staatsanwaltschaften erfolgreich eingesetzt, um in den Besitz der IP-Adressen zu kommen. Dabei gibt es wohl bei den Ermittlungsbehörden intern Kappungsgrenzen, die mal mit 100 Files angegeben worden sind. Hat der User weniger zum Tausch angeboten, wird der Vorgang nicht weiter verfolgt. Das sind selbstverständlich keine verlässlichen Bemessungszahlen. Darüber hinaus gibt es wie bei jedem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zahlreiche Gesichtspunkte bei der Verfahrensbehandlung, die keine einfache Angabe eröffnen, wie solche Verfahren enden. Nicht wenige Verfahren dürften eingestellt werden, wobei es dann wieder die Frage ist, ob das mit einer Geldbuße verbunden ist (§ 153 a StPO). 

Das Unternehmen Logistep durchsucht mit einer spezifischen Software die Tauschbörsen nach sensiblen Daten, um entsprechende Urheberrechtsverstöße nachzuweisen und den Geschädigten zu ermöglichen, entsprechende Strafanzeigen auf den Weg zu bringen. 

Das LG Flensburg (6 O 108/05) hat zu der Frage Stellung genommen, ob Access-Provider IP-Adressen sog. Anti-Piracy-Unternehmen herauszugeben haben: 

Ein Anspruch solcher Unternehmen ergibt sich insbesondere nicht aus dem Teledienstegesetz (TDG). Denn der Access-Provider ist gemäß § 9 Abs. 1 TDG für fremde Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich und deshalb auch nicht verpflichtet, seine Kunden zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (§ 8 Abs. 2 S. 1 TDG). Der lediglich den Zugang zu fremden Informationen eröffnende Provider haftet nicht, wenn er die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen weder ausgewählt noch verändert hat. Unberührt von dieser Privilegierung der bloßen Durchleitung von Informationen bleibt der Access-Provider gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 TDG zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen nur verpflichtet, wenn er Kenntnis von rechtswidrigem Tun erlangt hat. Insoweit besteht ab Kenntniserlangung die verschuldensunabhängige Störerhaftung, die einfache positive Kenntnis vom Verstoß voraussetzt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2005, 147). Die ab Kenntniserlangung bestehende Störerhaftung begründet indes lediglich einen Unterlassungsanspruch, aber keine Schadensersatz-Auskunftsansprüche (BGH WRP 2004, 1287). Dieses bedeutet, dass unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangt werden kann, irgendwelche Daten oder Informationen zu speichern.  

Anders sieht das aber aus, wenn man den Sachverhalt unter strafrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet. 

Gemäß § 106 UrhG ist die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke strafbar: Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird danach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe nach § 108 a UrhG Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 

Akteneinsicht durch den Anwalt

Gibt es staatsanwaltliche oder gerichtliche Verfahren gemäß §§ 106 ff. Urhebergesetz, besteht für geschädigte Unternehmen die Möglichkeit, dass ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen darf, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Dieser Weg ist im Zweifel erheblich einfacher, als einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch geltend zu machen, denn Gerichte haben Zweifel, ob etwa eine Störerhaftung, wenn sie überhaupt vorliegt, auch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung umfasst. So argumentiert etwa das OLG Hamburg (5 U 156/04): 

Denn § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG spricht allein und ausdrücklich von einer „Verpflichtung zur Entfernung oder Sperrung“, also im Rahmen eines Unterlassungsgebotes liegende Maßnahmen, nicht aber von einer Auskunftsverpflichtung. Nach Auffassung des Gerichtes kann die in § 101 a UrhG geregelte Auskunftsverpflichtung des Verletzers nicht unter eine Verpflichtung „zur Entfernung oder Sperrung“ subsumiert werden, da mit der Auskunft nicht lediglich ein Unterlassen adäquat kausalen Handelns, sondern ein aktives Tun und im vorliegenden Fall der Eingriff in datenschutzrechtlich geschützte Verhältnisse Dritter begehrt werden. Bei der Auskunft handelt es sich nicht lediglich um ein „minus“ zu einem Unterlassungsanspruch, sondern um einen qualitativ eigenständigen und somit „anderen“ Anspruch. Bei § 101a Abs. 1 UrhG handelt es sich um einen selbständigen Auskunftsanspruch, der gerade nicht mit einem Anspruch auf Entfernung oder Sperrung i.S.v. § 8 Abs. 2 TDG verbunden ist. Im Übrigen findet die Störerhaftung ihre dogmatische Grundlage nicht im Deliktsrecht, sondern in den gesetzlichen Regelungen über die Besitz- und Eigentumsstörungen der §§ 862, 1004 BGB. Diese Vorschriften begründen aber lediglich Abwehransprüche.

Verpflichtung des Providers zur Herausgabe von Verbindungsdaten

Die Verpflichtung des Providers zur Herausgabe von Verbindungsdaten gemäß §§ 100g, h StPO hat in einer Entscheidung vom 20.07.2007 das AG Offenburg als unverhältnismäßig angesehen. Die Anzeigeerstatter würden den Umweg über das Strafrecht wählen, weil ihnen zivilrechtlich ein eigener Auskunftsanspruch gegen die Provider auf Offenlegung der Daten nicht zustehe. Mit einer bundesweiten Anzeigekampagne würden die Anzeigeerstatter also Auskünfte anstreben, die ihnen der Gesetzgeber bewusst versagt hat. Im Rahmen der Prüfung der Schwere des Tatvorwurfes wurde darauf abgestellt, dass der unbekannte Täter nicht nur nicht gewerbsmäßig handelt, sondern bei dem Bereitstellen zum Upload auch keinerlei finanzielle Vorteile für sich realisiert, da das Bereithalten der oben genannten Musicfiles zum Upload kostenlos geschieht. Auch dies spricht für das geringe Gewicht der Straftat.

Äußerst interessant sind nun die Ausführungen des AG Offenburg vom 20.07.2007 zum konkreten Schaden: Ganz allgemein scheidet schon aus Gründen der Logik ein tatsächlicher Schaden aus. Es mag sein, dass kommerzielle Anbieter von Musikdateien im Einzelfall einen Euro für das legale Herunterladen eines Stückes verlangen. In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall seien diese sogar für weniger als 10 Cent zu haben. So sei hier auf das Marktverhalten abzustellen. Beim Preise 0 frage auch derjenige ein Produkt nach, für das er sonst nicht mal einen Cent ausgeben würde. Selbst wenn also ein einzelner Download durch einen Dritten bekannt wäre, hieße das nicht, dass den Anzeigeerstattern auch nur ein legaler Käufer fehlen würde. Ohnehin beschäftigte sich die Argumentation der Anzeigeerstatter mit der Schilderung des erklärten Zieles, international im Rahmen einer konzertierten Aktion gegen private Tauschbörsen vorzugehen, eher mit den tatsächlichen oder vermuteten volkswirtschaftlichen Schäden weltweit und dem damit zusammenhängenden Gebaren der Medienindustrie, als mit dem messbaren strafrechtlichen Gehalt des zur Beurteilung anstehenden Einzelfalles. 

Verwechslung von IP-Adressen

Mitunter verwechseln die Abmahnanwälte auch schon mal die IP-Adressen, was dann Bumerang-Effekte auslösen kann (Vgl. AG Hamburg 316 C 127/07), wie der Fall das Amtsgerichts Hamburg im Dezember 2007 zeigt, in dem eine Anwältin für ihren Mandanten die Kosten für die Abwehr der Abmahnung von der bekannten Hamburger Kanzlei erfolgreich gerichtlich geltend machte. Festzustellen ist jedoch, dass solche Fälle an dem Problem nichts verändern. Insofern sind diverse öffentliche Einschätzungen, wie richtungsweisend diese Entscheidung sei, nicht nachvollziehbar. Richtungsweisend wären nur Entscheidungen, die die bekannte Störerfrage anders beantworten als bisher oder Entscheidungen, die endlich grotesken Streitgegenstandswerten Einhalt gebieten. 

Wir befassen uns auf den weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft, der Beweislast, des Diensteanbieters, der Störereigenschaft, des Filesharing und der Softwarepiraterie (Portal zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads"). 

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