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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Zu familienrechtlichen Problemen

binationaler Paare

(Scheidung, Sorgerecht, Unterhalt)

Türkei

 

 

 

 

Wenn Paare binationale Staatsangehörigkeiten besitzen, können familienrechtliche Fragen, insbesondere eine Ehescheidung, diverse Probleme aufwerfen. Das können wir hier nicht erschöpfend behandeln, sondern lediglich einige Grundfälle darstellen, die im Wesentlichen aus unserer Praxis stammen. Das geschieht ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Ausführungen wird ausdrücklich nicht übernommen. Insofern empfehlen wir Ihnen sich anwaltlich beraten zu lassen. 

Allerdings ist es selbst für den Anwalt schwierig, eine verbindliche Entscheidung abzugeben, welches Recht für die Scheidung einschlägig ist, weil die Familiengerichte hier - nach den Erfahrungen, die wir mit solchen Scheidungen gemacht haben - sehr unterschiedliche Auffassungen entwickeln können. Sämtliche Angaben auf diesen Seiten unterliegen in besonderem Maße dem Risiko der Rechtsfortbildung, sodass gerade hier für die jederzeitige Aktualität keine Gewähr übernommen werden kann. 

Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht

Artikel 17 EGBGB
Scheidung

(1) Die Scheidung unterliegt dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Kann die Ehe hiernach nicht geschieden werden, so unterliegt die Scheidung dem deutschen Recht, wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte in diesem Zeitpunkt Deutscher ist oder dies bei der Eheschließung war.

(2) Eine Ehe kann im Inland nur durch ein Gericht geschieden werden.

(3) Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Kann ein Versorgungsausgleich danach nicht stattfinden, so ist er auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen,
  1. wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat oder
  2. wenn die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt,

soweit seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht.

Welches Recht gilt, wenn beide Ehepartner eine verschiedene Staatsangehörigkeit besitzen?

Wenn beide Parteien weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch eine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben und in Deutschland leben, richten sich die allgemeinen Ehewirkungen gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nach deutschem Recht. Das Amtsgericht - Familiengericht - wird daher für die Ehescheidung das deutsche Recht anwenden.  

Welches Recht gilt, wenn einer oder beide Ehepartner die türkische Staatsangehörigkeit besitzen?

Bei privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen deutschen und ausländischen Ehegatten gelten die Regelungen des Internationalen Privatrechts.

Bei gleicher Staatsangehörigkeit gilt das gemeinsame Heimatrecht (Art.17 EGBGB). Bei einem türkischen Ehepaar gilt für die Scheidung türkisches Recht (Art. 17 Abs. l Satz l, 14 EGBGB i. V. m. Art. 134 l und 2 ZGB). Mitunter überlässt das neue Recht den Beteiligten auch die Wahl, welches Recht angewendet werden soll oder stellt für Kinder das jeweils günstigste Recht zur Verfügung. Haben die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so ist das Recht des Staates maßgebend, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt gehabt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

Ein deutsch-türkisches Paar, das in Deutschland die Ehe geschlossen hat, kann sich hier nach deutschem Recht scheiden lassen. Liegt aber der Lebensmittelpunkt der Eheleute aber bereits seit geraumer Zeit in der Türkei, kann es auch dort geschieden werden. Das bedeutet, dass  auf eine deutsch-türkische Ehe, die in der Türkei geführt wurde, türkisches Recht angewendet wird. Das gilt auch in dem Fall, dass die deutsche Frau nach Deutschland zurückkehrt ist und in Deutschland einen Scheidungsantrag stellt.

In Deutschland lebende türkisch-türkische Paare haben die Option, ob sie sich in der Türkei oder in Deutschland  scheiden lassen. Deutsche Gerichte müssen dabei allerdings türkisches Recht anwenden. Das gilt nicht unbedingt für den Fall, dass einer der beiden Partner nach der Eheschließung Deutscher geworden ist. Nach Art. 13 türk IPRG dürfte auf den gemeinsamen Wohnsitz abzustellen sein, sodass über die Rückverweisung des türkischen Heimatrechts das Wohnsitzrecht, also deutsches Recht für die Scheidungsregelung anzuwenden ist. 

Ein deutsches Scheidungsurteil muss in der Türkei anerkannt werden. Nur dadurch gilt der Ehegatte mit türkischer Staatsangehörigkeit auch in seinem Land als geschieden. Bei türkisch-türkischen Paaren muss das türkische Gericht prüfen, ob das türkische Recht vom deutschen Richter auch richtig angewendet wurde.

Im umgehrten Fall: Bei deutsch-türkischen Scheidungen nach deutschem Recht müssen die türkischen Richter das deutsche Familienrecht anwenden.

Was ist der Unterschied zwischen einer Scheidung nach deutschem oder türkischem Recht?

Die Türkei hat das schweizerische Eherecht weitgehend übernommen (Alexander Bergmann/Murad Ferid: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd. XV, 123. Lieferung 1995, Frankfurt a.M., S. 11 ff.). In der Türkei besteht weiterhin das Schuldprinzip, das in Deutschland abgeschafft worden ist. Ehebruch, unehrenhafter Lebenswandel, böswilliges Verlassen Beleidigungen oder erhebliche Misshandlungen können solche Scheidungsgründe sein.  Solche unbestimmten Rechtsbegriffe schaffen selbstverständlich ein Risiko für die Parteien, was vor allem dafür spricht, wenn die Wahlmöglichkeit besteht, eine Scheidung in Deutschland durchführen zu lassen. Allerdings ist hier eine gewissen Liberalisierung zu beobachten, sodass Frauen nicht automatisch immer mit Nachteilen rechnen müssen. Das gilt auch für die oft hart umkämpfte Frage von Sorgerechtsentscheidungen.

Übrigens: Sollten sich beide Parteien einig sein, hat die Scheidung in der  Türkei den Vorteil, schneller und billiger zu sein. 

Der Wettlauf zum Gericht?

In Deutschland ist eine Scheidung rechtshängig, wenn der Scheidungsantrag der Gegenseite vom Gericht zugestellt worden ist. In der Türkei gilt der Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei Gericht.  Wird danach vor Zustellung in Deutschland die Klage in der Türkei bei Gericht eingereicht, begründet das - von anderen Voraussetzungen abgesehen - die Zuständigkeit der türkischen Gerichtsbarkeit.  Das türkische Scheidungsurteil kann selbstverständlich von einem deutschen Gericht nicht mehr korrigiert werden.

Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht

Und was gilt für das Sorgerecht?

Ein türkisches Sorgerechtsurteil kann in Deutschland nur bedingt angegriffen werden. Eine deutsche Entscheidung setzt eine türkische Vollstreckungsentscheidung voraus, die wiederum von der Vorentscheidung des türkischen Richters abhängig ist, ob sie die Zuständigkeit des deutschen Richters bejahen. Mit einem Wort: Das Schicksal solcher Verfahren ist äußerst ungewiss.

Unterhaltsprobleme

Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten richten sich regelmäßig nach dem Recht, nach dem die Ehe geschieden wurde. Für die Ansprüche unterhaltsberechtigter Kinder gelten indes grundsätzlich die Gesetzes des Staates, in dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.  Kindesunterhalt ist in Deutschland und der Türkei ähnlich geregelt. Der Unterhaltsanspruch eines in der Türkei lebenden minderjährigen Kindes bestimmt sich nach türkischem Recht. Es gibt keine nennenswerten Unterschiede  gegenüber dem deutschen Recht betreffend den Unterhalt für ein minderjähriges Kind. In der Türkei liegen aber keine einen Regel- oder Mindestbedarf feststellende Tabellen vor. Der Unterhalt wird nach freiem Ermessen festgesetzt. Der Unterhaltsbedarf für ein in der Türkei lebendes minderjähriges Kind ist unter besonderer Berücksichtigung der dortigen Lebensverhältnisse zu beurteilen (Brandenburgisches OLG 2012).

Ausführlicher zum Unterhaltsrecht im Internationalen Privatrecht >>

Vermögensrechtliche Fragen im Spannungsfeld mehrer Rechtsordnungen - Güterrecht

Gesetzliche Güterstände nach ausländischem Recht können Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsgemeinschaft (Schweiz, Türkei) sein. 

Kleiner Exkurs: So kennt die Türkei etwa keinen Zugewinnausgleich im hiesigen Sinne. Hier gilt nach Art. 220 f TürkZGB. 

Dabei ist der wichtigste Unterschied, dass die Wertsteigerung im Eigengut (voreheliches Vermögen, Erbschaft, unentgeltlicher Erwerb, Schmerzensgeld) nicht auszugleichen ist. Allerdings besitzt der Ehegatte einen Anspruch auf die Hälfte des Wertzuwachses, denn die Errungenschaft des anderen Ehegatten beträgt. Dabei handelt es sich um die sog. Beteiligungsforderung gemäß Art. 231, 236 TürkZGB. Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Davon werden insbesondere die Einkünfte aus Arbeit und die Erträge des Eigengutes (Art. 219 tZGB) erfasst. Zum Eigengut gehören neben Gegenständen des persönlichen Gebrauchs eines Ehegatten vor allem die Vermögenswerte, die einem Ehegatten schon zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt alles Vermögen eines Ehegatten als Errungenschaft (Art. 222 Abs. 3 tZGB). Bei Beendigung des Güterstandes wird (ggf. unter Berücksichtigung eines Ausgleichs zwischen Eigengut und Errungenschaft, Art. 230 tZGB) der jeweilige Wertzuwachs ermittelt (Art. 231) und ausgeglichen (Art. 236).

Das kann also vermögensrechtlich ganz andere Wirkungen mit sich bringen als der hiesige gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wonach richtet sich der Güterstand, wenn mehrere Rechtsordnungen zur Anwendung kommen könnten?

Der Güterstand richtet sich grundsätzlich nach dem Familienstatut im Zeitpunkt der Eheschließung, Art. 15 EGBGB. Wenn beide Ehepartner also demselben Staat angehören, unterliegen sie auch dem Güterrecht des gemeinsamen Heimatstaats. In einer binationalen Ehe wäre das Recht des Staates maßgeblich, in dem beide Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Eheschließung haben. Bei Mehrstaatern ist maßgebliche Staatsangehörigkeit gem. Art. 5 Abs. 1 EGBGB zu ermitteln. Achtung: Bei anerkannten Asylbewerbern gilt eine Ausnahmeregelung. Art. 5 Abs. 2 EGBGB ersetzt für diesen Personenkreis allgemein die Staatsangehörigkeit durch das Personalstatut des Art. 12 der Konvention, das sich nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt richtet.

Der Verweis auf die Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung führt dazu, dass eine spätere Änderung der für die Anknüpfung maßgeblichen Umstände sich auf die güterrechtlichen Beziehungen nicht mehr auswirkt. Hier gilt der so genannte "Grundsatz der Unwandelbarkeit". So ist es etwa für die Anknüpfung des Güterstatuts nach Art.15 EGBGB bedeutungslos, wenn die Eheleute nach der Eheschließung beide die Staatsangehörigkeit wechseln oder einer  seine Staatsangehörigkeit aufgibt und etwa die seines Ehegatten annimmt. Auch die Verlegung des Wohnsitzes aus dem Ausland nach Deutschland ist für die Anknüpfungsregelungen irrelevant.

Kommt man mit diesen Überlegungen nicht zu einem Ergebnis, gilt hilfsweise  das Recht des Staates, in dem beide Eheleute bei der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, Art.15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Der gewöhnliche Aufenthalt ist der regelmäßige tatsächliche Wohnsitz. 

Löst das die Frage der Anknüpfung nicht, verfährt man so weiter: Hilfsweise kommt nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB das Recht des Staates zur Anwendung, mit dem die Eheleute bei Eheschließung auf andere Weise am engsten verbunden sind. Das wäre etwa der Staat, in dem die Eheleute bei Eheschließung beabsichtigten, anschließend gemeinsam zu leben und wenn sie bald nach Eheschließung dort auch ihre gemeinsame Wohnung begründet haben. 

Wichtig: Haben die Eheleute bereits durch notariellen Ehevertrag vor der Eheschließung eine Rechtswahl für die allgemeinen Ehewirkungen getroffen und waren zugleich die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 EGBGB (Vgl. unten) zum Zeitpunkt der Eheschließung erfüllt, gilt das gewählte Recht auch für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe.

Herausgabeansprüche nach türkischem Recht

Es gibt im türkischen Recht keine allgemeine Regelung, wonach Hochzeitsgeschenke im Falle der Scheidung zurückzugewähren sind. 

Rückforderungsansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung können sich aus Schenkungsrecht ergeben, etwa Art. 240 I türk. OG (Widerruf der Schenkung nach Art. 244 türk. OG, z.B. bei schweren ehelichen Verfehlungen).

Herausgabeanspruch nach Art. 143 türk. ZGB gewährt Entschädigungsansprüche, wenn durch die Ehescheidung gegenwärtige oder zukünftige Vermögensinteressen des schuldlosen Ehegatten beeinträchtigt werden (Abs. 1) oder durch die Tatsachen, die die Scheidung herbeigeführt haben, die persönlichen Interessen des unschuldigen Ehegatten in schwerer Weise verletzt worden sind (Abs. 2). 

Art. 146 türk. ZGB  betrifft die güterrechtliche Auseinandersetzung in Fällen, in denen der zwischen den Ehegatten vereinbarte Güterstand der Güterverbindung oder der Gütergemeinschaft einen Eigentumsübergang bewirkt hat. Bei einer Scheidung führt das zur Wiederherstellung des ursprünglichen Eigentums zur Folge. Das betrifft nicht Eigentumsveränderungen, die aufgrund von Rechtsgeschäften unter Ehegatten, etwa einer Schenkung stattgefunden haben.

Deutschland - Italien -  Internationales Privatrecht

Antragstellerin ist in Italien, Antragsgegner in Deutschland, beide italienische Staatsbürger. Welche Zuständigkeit besteht hier? Im Hinblick auf die EU-Regelungen über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen ist nicht zu erwarten, dass die Republik Italien eine hierzulande getroffene Entscheidung nicht anerkennt. Eheurteile aus einem Mitgliedsstaat werden in allen anderen Mitgliedsstaaten ohne weitere Prüfung anerkannt.

Deutschland - Indien - Internationales Privatrecht

Wenn auf eine Scheidung indisches Recht anzuwenden ist, so ergibt sich nach der versteckten Rückverweisung auf deutsches Recht ein Unterhaltsanspruch des deutschen Ehegatten nach deutschem Recht. Das indische Heimatrecht kennt kein einheitliches Personen- und Familienrecht. Das für Anhängern der Shia geltende islamische Recht (personal law) erlaubt schiitischen Muslims grundsätzlich nicht, eine Ehe mit einer nicht -- muslimischen Frau einzugehen, doch grds. besteht die Möglichkeit interreligiöser Beziehungen. Das indische Internationale Privatrecht ist nicht ausdrücklich geregelt, sondern der Gerichtspraxis zu entnehmen. Es besteht Einigkeit hinsichtlich des Scheidungsstatuts, dass indische Gerichte bei gegebener Zuständigkeit auf die Scheidung indisches Recht anwenden. Daraus ist im Weg der versteckten Rückverweisung der Schluss zu ziehen, dass das indische Recht auf deutsches Recht zurückverweist, wenn deutsche Gerichte aus indischer Sicht auch zur Entscheidung zuständig sind.

Abschließend ein Blick in das Gesetz: Artikel 14 EGBGB

 

Allgemeine Ehewirkungen

(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen
  1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst
  2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise
  3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.

(2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört.

(3) Ehegatten können das Recht des Staates wählen, dem ein Ehegatte angehört, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen und
  1. kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
  2. die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben.

Die Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen.

(4) Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.

Artikel 15 EGBGB
Güterstand

(1) Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht.

(2) Die Ehegatten können für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe wählen
  1. das Recht des Staates, dem einer von ihnen angehört,
  2. das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  3. für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageorts.

(3) Artikel 14 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Die Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen bleiben unberührt.

Gewalt in der Ehe

Am 23.11.2001 verabschiedete das türkische Parlament ein Gesetzespaket zur rechtlichen Gleichstellung von Frauen und Männern in Ehe und Familie. Bedeutend war dabei die Streichung der Bestimmung, dass der Mann "das Oberhaupt der ehelichen Gemeinschaft" sei. In der Türkei besteht eine familienrechtliche Regelung, dass ein Mann, der gegen seine Frau Gewalt ausübt, die Familie verlassen und Unterhalt zahlen muss. Ereignen sich Vorfälle dieser Art, sollte das sofort der Polizei angezeigt werden. 

Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht

Türkische Scheidung nach türkischem RechtVielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. 

Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. 

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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Da wir uns seit mehr als zehn Jahren mit ausländerrechtlichen Problemen befassen, können wir Ihnen auch die Folgen einer Scheidung für Ihren ausländerrechtlichen Status erläutern.

Zum Thema >> Scheinehe

Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht

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