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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Arbeitsvertrag

Eingruppierung

Im Falle einer Stellenvakanz ist grundsätzlich jeder Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag und im Rahmen seines Arbeitsvertrages nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Bereiche des Zumutbaren verpflichtet ohne Gewährung einer zusätzlichen Vergütung zeitweilig auch eine höherwertige Tätigkeit zu verrichten. Eine vorübergehende höherwertige Beschäftigung wegen temporärer Sonderbelastungen begründet regelmäßig noch keine dauerhafte Höhergruppierung, sondern nur solange diese Tätigkeit als vorübergehend ausgeübt wird. 

Was ist aber, wenn man über längere Zeit einer Tätigkeit nachgeht, die gegenüber der jeweiligen Eingruppierung unterwertig ist? Kann man dann zurückgestuft werden?

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat 2004 entschieden, dass ein Mitarbeiter, der seit langem die für seine Eingruppierung erforderliche Postenzahl nicht mehr erreicht, rückgruppiert werden kann, wenn ihm nicht eine andere Tätigkeit übertragen werden kann, auf die die Tätigkeitsmerkmale der bisherigen Vergütungsgruppe zutreffen. Allerdings weist die Entscheidung eine ganze Reihe von Einzelfallmomenten auf, die es noch nicht möglich machen, hier einen allgemeinen Rechtssatz zu konstruieren. 

Mehr dazu >>

Korrigierende Rückgruppierung >>

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Berlin, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Aachen, Wuppertal, Hagen, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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