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Fahrverbot Kreisverkehr Rechtsanwalt

Fahrverbot

Ausnahmen

Begründung

Existenziell

Ein Fahrverbot kann eine harte Sache sein, plötzlich ist der Job "futsch", zum Einkaufen kann man mit dem Bus oder Taxi fahren - mit einem Wort: das Leben wird beschwerlich. 

Was kann der Anwalt hier tun? 

 
Das OLG Hamm hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der vom Tatgericht zu leistende Aufklärungs- und Begründungsaufwand im Falle des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots deswegen unerlässlich ist, da ein Fahrverbot in aller Regel die einzig angemessene und erzieherisch hinreichend wirksame Reaktion auf schweres verkehrsrechtliches Fehlverhalten ist. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung ist es nicht hinnehmbar, dass sich ein Teil der Verkehrsteilnehmer unter Hinweis auf angebliche berufliche Nachteile durch ein zwar erhöhtes, aber selten wirklich belastendes Bußgeld davon freikauft, während andere sich mit der vom Gesetzgeber an sich gewollten Regelfolge abzufinden haben. Dass ein Betroffener in beruflicher Hinsicht auf seinen Führerschein unbedingt angewiesen ist, stellt keine Härte da, welche ein Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigen könnte. Berufliche Nachteile, auch schwerwiegender Art, sind mit einem Fahrverbot nicht nur in Ausnahmefällen, sondern sehr häufig verbunden. Berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, die bei einer Vielzahl von Berufen regelmäßig Folge des Fahrverbotes sind, reichen daher für ein Absehen nicht aus, erläutert das Thüringer Oberlandesgericht.  Nur bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes oder der wirtschaftlichen Existenz durch das Fahrverbot kann eine Ausnahme gerechtfertigt sein. Dies muss der Tatrichter allerdings näher begründen. Das OLG Bamberg konstatiert 2005: Entscheidend ist, dass das Amtsgericht seine Überzeugung, wonach der Betroffene im Falle eines Fahrverbots unweigerlich den Verlust seines Arbeitsplatzes und damit eine besondere Härte im Sinne einer konkreten Existenzgefährdung zu vergegenwärtigen hätte, nicht ungeprüft dem Vortrag des Betroffenen entnommen, sondern anhand objektiver Feststellungen aufgrund einer eigens hierzu erfolgten Beweisaufnahme selbst treffen muss. Das Gericht verlangt die eingehende Vernehmung der Arbeitgeberin (und Ehefrau) des Betroffenen in Verbindung mit weiteren Beweiserhebungen. 

Im Hinblick auf die Neuregelung des StVG § 25 Abs. 2a F: 1998-04-28, wonach der Betroffene den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Fahrverbots in gewissen Grenzen frei bestimmen und wirtschaftliche Nachteile weitgehend vermeiden kann, ist bei der Frage, ob und inwieweit wirtschaftliche Nachteile bei der Prüfung der Vertretbarkeit und Angemessenheit des Fahrverbots überhaupt (noch) von Belang sind, ein noch strengerer Maßstab anzulegen als in der Vergangenheit, sagt 1999 das OLG Hamm. 

 

2005 akzeptiert das OLG Karlruhe diese Entschuldigung: Bei einer dreispurig ausgebauten Fahrbahn mit Mittelleitplanke außerhalb geschlossener Ortschaften ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h so ungewöhnlich, dass ein auswärtiger Fahrzeugführer damit nicht rechnen muss. Im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann er sich auf Augenblicksversagen berufen, so dass von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann. Bei einem Monatsnettoeinkommen von 4000 bis 5000 Euro ist es dem Betroffenen zumutbar für die Dauer eines einmonatigen Fahrverbotes einen Fahrer anzustellen, meint das AG Lüdinghausen.

§ 4 Regelfahrverbot BKatV : Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden. 

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