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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Zu familienrechtlichen Problemen

Binationaler Paare

Ausgewählte Probleme - Unterhalt - Sorgerecht - Rückkehraufforderung

 

 

 

Anwalt Rechtsanwalt

 

Wenn Paare binationale Staatsangehörigkeiten besitzen, können familienrechtliche Fragen  diverse Probleme aufwerfen. Die Frage, wie Scheidungsfolgesachen oder Trennungsangelegenheiten zu behandeln sind, können wir hier nicht erschöpfend behandeln, sondern lediglich einige Grundfälle darstellen, die uns wichtig erscheinen. Das geschieht ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Ausführungen wird ausdrücklich nicht übernommen. Insofern empfehlen wir Ihnen sich anwaltlich beraten zu lassen.

Unterhaltsprobleme

Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten richten sich regelmäßig nach dem Recht, nach dem die Ehe geschieden wurde. Für die Ansprüche unterhaltsberechtigter Kinder gelten indes grundsätzlich die Gesetzes des Staates, in dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.  

Übersicht zum Unterhaltsrecht im Internationalen Privatrecht >>

Wichtiger Fall des OLG Hamm 3 UF 74/98: "Ein Unterhaltsbedürftiger muss zunächst auf die ihm gesetzlich zustehenden Unterhaltsansprüche zurückgreifen, bevor er auf dem Weg über eine Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers die Allgemeinheit belastet. Im vorliegenden Falle läge somit, falls ein Unterhaltsverzicht nach türkischem Recht gegeben wäre, ein Verstoß gegen BGBEG Art 6 vor, so dass der Verzicht unwirksam wäre."

Hintergrund: Scheidung eines langjährig verheirateten türkischen Ehepaars vor einem türkischen Gericht, die Frau erklärte einen Verzicht auf Ehegattenunterhalt in der Türkei. Ist der wirksam? Kann Sie hier Sozialhilfe in Anspruch nehmen?

Aus den Gründen: Wenn nach türkischem Recht ein gültiger Verzicht der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt vorliegen würde, wäre der Verzicht wegen eines Verstoßes gegen den inländischen ordre public (Art. 6 EGBGB) unwirksam. Der Verzicht würde einen untragbaren Verstoß gegen die guten Sitten darstellen. Wäre der Verzicht nämlich wirksam, müsste der Unterhalt der Klägerin von Dritten – möglicherweise von den Kindern – oder letztlich von dem Träger der Sozialhilfe bestritten werden, obwohl der Beklagte zumindest teilweise leistungsfähig ist. Soweit aber Eheleute mit einem Unterhaltsverzicht im Rahmen eines Scheidungsverfahrens lediglich ihre finanziellen Verpflichtungen regeln wollen, endet die ihnen eingeräumte Vertragsfreiheit dort, wo die Rechte Dritter entgegenstehen (vgl. BGHZ 86, 82 (87)). Wenn von den Parteien hier eine Verzichtserklärung abgegeben worden ist, so ist dieser Verzicht nach den subjektiven Beweggründen wie nach ihrem objektiven Gehalt im Sinne der Entscheidung des BGH (a.a.O.) mit den guten Sitten unvereinbar.

Zunächst sind billigenswerte subjektive Beweggründe der Parteien für den Verzicht nicht erkennbar. Nach den Angaben der Klägerin hat sie sich zu der Erklärung gedrängt gefühlt, weil sie Angst vor dem Beklagten hatte und weitere Tätlichkeiten und Drohungen gegenüber ihren Familienangehörigen befürchtete. Der Beklagte hat zwar Tätlichkeiten und Drohungen gegenüber Familienangehörigen der Klägerin bestritten, hat aber außer seiner Meinung, dass die Klägerin sich selbst unterhalten könne zur Begründung des Verzichts nichts vorgetragen.

Auch nach seinem objektiven Gehalt stände der Verzicht mit den guten Sitten nicht in Einklang. Die Klägerin war und ist nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Ihre Möglichkeiten, sich selbst zu unterhalten, sind nach den Verhältnisse in Deutschland zu beurteilen. Der Beklagte lebt nämlich seit 1964 in Deutschland, die Klägerin lebt hier seit 1974. Beide Parteien wollen auch weiterhin in Deutschland leben. Die Klägerin bezog bei der Scheidung bereits seit mindestens 1 1/2 Jahren Sozialhilfe. Ob sie nach der Trennung vom Beklagten am 12.09.1990 zunächst 10.000,00 DM bekommen hat, was streitig ist, ist nicht entscheidend. Auch mit diesem Betrag wäre der Unterhalt nur für eine Übergangszeit nach der Trennung zu bestreiten gewesen. Es war nicht davon auszugehen, dass sie in ihrem Alter von 56 Jahren im Zeitpunkt der Scheidung nach 38-jähriger Hausfrauenehe ohne Erfahrung im Erwerbsleben und fast ohne deutsche Sprachkenntnisse in Deutschland ihren Unterhalt hätte sicherstellen können. Das war beiden Parteien bewusst.

Es liegt somit ein besonderer Härtefall vor, der auch untragbar ist, weil die Klägerin nach der langjährigen Ehe für ihren Unterhalt nicht mehr sorgen kann, der Beklagte aber teilweise leistungsfähig ist. Der Senat teilt die Auffassung nicht, dass die Notwendigkeit des Eintritts der Sozialhilfe für die Klägerin – voraussichtlich sind Dritte zum Unterhalt nicht verpflichtet – nur eine rein fiskalische Frage betrifft, die Frage des inländischen ordre public aber nicht berührt (...). Die völlige Freistellung des (teilweise) leistungsfähigen Beklagten zu Lasten Dritter, zu denen auch der Träger der Sozialhilfe gehört, steht vielmehr im Widerspruch zu dem Grundgedanken der inländischen Rechtsordnung und zu den hierin verkörperten Gerechtigkeitsvorstellungen. Wie der BGH (BGHZ 86, 82 ff.) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 38, 56) ausgeführt hat, gehört zu den Grundlagen des Prinzips der Sozialstaatlichkeit, dass derjenige "der sich aus eigener Kraft zu helfen in der Lage ist, mit seinem Wunsch nach staatlicher Hilfe zurücktreten muss."

Hieraus ergibt sich u.a., dass ein Unterhaltsbedürftiger auch auf die ihm gesetzlich zustehenden Unterhaltsansprüche zurückgreifen muss, bevor er auf dem Weg über eine Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers die Allgemeinheit belastet (vgl. BGHZ 86, 82 (88). Es läge somit – falls ein Unterhaltsverzicht nach türkischem Recht gegeben wäre – ein Verstoß gegen Art. 6 EGBG vor, so dass der Verzicht unwirksam wäre. Von dem nach Art. 6 EGBGB notwendigen Inlandsbezug für die Feststellung eines Verstoßes gegen den inländischen ordre public ist auszugehen. Beide Parteien leben seit Jahrzehnten in Deutschland und wollen in Deutschland bleiben. Der Senat ist daher der Auffassung, dass der Klägerin der Unterhaltsanspruch gem. Art. 144 türkZGB in der geltend gemachten Höhe zusteht..."  

Zur Klarstellung: Der beklagte Mann ist durch deutsches Urteil zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt (452,71 DM monatlich) an die Frau in Höhe von ab 1. August 1997 verurteilt worden. Der Klägerin stand gemäß Art. 18 Abs. IV EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 3 FamRÄndG, Art. 144 türkZGB dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zu. Es war türkisches Recht anwendbar. Beide Parteien besaßen die türkische Staatsangehörigkeit und waren geschieden.

Rückkehraufforderung nach türkischem Zivilrecht

Nach Art. 164 tZGB kann jeder Ehegatte Scheidungsklage erheben, wenn der andere Ehegatte ihn mit dem Ziel verlassen hat, die aus der ehelichen Gemeinschaft entstehenden Pflichten nicht zu erfüllen oder ohne wichtigen Grund nicht in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt, solange dieser Zustand andauert und eine auf Antrag durch das Gericht erlassene Aufforderung ohne Ergebnis geblieben ist, wenn die Trennung wenigstens 6 Monate gedauert hat. Der Antrag auf gerichtliche Aufforderung zur Rückkehr kann nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift erst gestellt werden, wenn mindestens 4 Monate der für die Erhebung der Scheidungsklage erforderlichen Trennungsfrist abgelaufen sind.

Bei einer im Ausland anhängigen Ehesache können andere Familiensachen nach allgemeinen Zuständigkeitsregeln mit dem Anknüpfungspunkt des Wohnsitzes betrieben werden. So können etwa Unterhalt während der Dauer eines türkischen Scheidungsverfahrens und Trennungsunterhalt, der hier in Deutschland geltend gemacht wird, zwei verschiedene Streitgegenstände sein 
Versorgungsausgleich bei Eheleuten mit verschiedener Staatsangehörigkeit

Nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB unterliegt der Versorgungsausgleich dem für die Ehescheidung anzuwendenden Recht. Er ist jedoch nur durchzuführen, wenn ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören (Satz 1 2.HS). Kann ein Versorgungsausgleich danach nicht stattfinden, so ist er auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen (Satz 2).

Namensführung - türkisches Recht

AG Gießen - 22 III 4/05, 22 III 6/05: Ein deutsches Urteil über die Ehescheidung türkischer Eheleute entfaltet unabhängig von der Anerkennung in der Türkei Gestaltungswirkung, so dass sich die Namensführung der Mutter nach Art. 173 türkisches ZGB richtet. Danach führt die Ehefrau nach Rechtskraft der Scheidung wieder ihren Geburtsnamen. Ein mehr als 300 Tage nach Rechtskraft der Scheidung geborenes Kind erhält den Namen der Mutter als Geburtsname.

Familienrecht Sri Lanka

Lektüretipp "Law and the marriage relationship in Sri Lanka", Shirani Ponnambalam.

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. 

Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. 

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

 Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

Top Recht

Ausländerrechtliche Probleme und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

Da wir uns seit mehr als zehn Jahren mit ausländerrechtlichen Problemen befassen, können wir Ihnen auch die Folgen einer Scheidung für Ihren ausländerrechtlichen Status erläutern.

Zum Thema >> Scheinehe

Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht

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