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Versicherung Wohngebäudeversicherung Anwalt Rechtsanwalt

Wohngebäudeversicherung

Feuer

Rohrbruch

Sturm

Was ist eine Wohngebäudeversicherung?  

Mit der Wohngebäudeversicherung kann sich der Eigentümer einer Immobilie gegen verschiedene Risiken absichern, durch die die Beschädigung oder Zerstörung seines Eigentums droht.  

Während die Hausratversicherung Schäden an Gegenständen abdeckt, die sich im Haus oder in der Wohnung befinden, ist durch die Wohngebäudeversicherung die Immobilie als solche versichert. Versichert ist der Wert des Gebäudes. Die Versicherung zahlt im Schadensfall also den Betrag, der zur Beseitigung des Schadens erforderlich im.  

Beispiel: Ist durch ein Feuer ein Gebäude vollständig niedergebrannt, zahlt die Versicherung den Betrag, der zum Wiederaufbau des Gebäudes erforderlich ist.  

Wann zahlt die Versicherung?  

Die Wohngebäudeversicherung leistet in der Regel Zahlungen, wenn das versicherte Gebäude zerstört oder beschädigt wird durch  

-         Brand

-         Rohrbruch

-         Sturm.

Wohngebäudeversicherungen beinhalten damit neben der klassischen Feuerversicherung einen weitergehenden Versicherungsschutz.  

Daneben kann man  Haftungserweiterungen für Blitzschlag, Explosion, Hagel usw. durch eine Deckungserweiterung vereinbaren. Hierdurch erhöht sich aber auch die zu zahlende Prämie an die Versicherung, also der Versicherungsbeitrag.  

Wann zahlt die Versicherung nicht?  

Mindestens genauso wichtig wie die Risiken, die versichert sind, sind die Risiken, die nicht mitversichert sind. In den Versicherungsbedingungen befinden sich zahlreiche Bestimmungen, die vorsehen, dass die Versicherung in bestimmten Fällen keine Leistungen erbringen muss, obwohl ein Schaden eingetreten ist. Bei Abschluss des Versicherungsvertrag bleiben diese Risikoausschlüsse oft unberücksichtigt, da der Versicherungsagent auf Schwachstellen im Versicherungsschutz selbst nicht hinweist.

Beispiel: So ist die Haftung der Versicherung ausgeschlossen, wenn der Schaden vom   Versicherungsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde.  

Oder: Schäden durch Rohrbrüche, die durch Erdsenkungen oder Erdrutsche entstanden sind.  

Dies ist für den Versicherungsnehmer besonders ärgerlich, da er keine Leistungen erhält, obwohl das Risiko gegen das er sich versichert hat, tatsächlich eingetreten ist und auch ein Schaden eingetreten ist.  

Was ist zu tun, wenn die Versicherung nicht zahlt?  

Wenn  die Versicherung nach dem Versicherungsfall (Hausbrand, Sturmschaden usw.) die Zahlung verweigert, sollte man sich die Begründung der Versicherung ganz genau anschauen. Oft  sind die Begründungen fehlerhaft und deckt sich nicht mit der Sachlage, so dass sie einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten.  

Feuerwehr Bonn Rechtsanwalt Versicherung GebäudeversicherungEine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage ist im Einzelfall erforderlich, die man einem Experten überlassen sollte. Denn gerade die Auslegung der Bedeutung der Versicherungsbedingungen bereitet Laien oft Schwierigkeiten. Es handelt sich nicht selten um schwer verständliche Texte, deren Bedeutung sich nicht jedermann erschließt.  

So ist oft nicht auf den ersten Blick erkennbar, wann ein Fall von grober Fahrlässigkeit vorliegt und die Versicherung zu Recht nicht zahlt, und wann nur von einfacher Fahrlässigkeit auszugehen ist, so dass die Versicherung doch noch zahlen muss. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein.  

Beispiel: So geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Brand, der durch eine Zigarette entstanden ist, die am Abend vor dem Schlafen im Bett geraucht wurde (sogenannte „Abendzigarette), grob fahrlässig verursacht wurde, so dass die Versicherung den Feuerschaden nicht ersetzen muss (vgl. LG Duisburg VersR 1985, 838). 

Beispiel: Dagegen muss die Versicherung den Schaden bezahlen, wenn das Feuer durch eine Zigarette entstanden ist, die am Morgen nach dem Aufwachen im Bett geraucht wurde (sogenannte „Morgenzigarette“). Obwohl auch hier der Schaden durch die Zigarette verursacht wurde, gehen die Gerichte in solchen Fällen nur von einfacher Fahrlässigkeit aus, so dass die Versicherung zahlen muss (vgl. OLG Köln VersR 2001, 356; OLG Düsseldorf VersR 2001, 366).  

Anhand der Beispiele wird deutlich, dass der Laie Unterschiede, die die Gerichte bei der Beurteilung machen, selbst nicht erkennen oder einschätzen kann. Es empfiehlt sich daher, die ablehnende Entscheidung  der Versicherung vom Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, auch wenn man sie auf den ersten Blick für plausibel und nachvollziehbar hält. Versicherungen spekulieren als zu oft hierauf, und lehnen eine Regulierung des Schadens schnell ohne nähere Prüfung ab.  

Oft genügt ein Schreiben vom Rechtsanwalt, um die Entscheidung der Versicherung zu ändern, weil Fehler aufgezeigt werden können. Die Versicherungen wissen oft ganz genau, dass von ihnen eingenommene Positionen vor Gericht mitunter sehr fragil werden können.  

Wann geht man zum Rechtsanwalt?

Grundsätzlich sollte man sich an einen Rechtsanwalt wenden, wenn man Bedenken wegen der Entscheidung der Versicherung hat.  

Eile ist insofern geboten, als dass für den Fall, dass die Versicherung eine Regulierung des Schadens schriftlich abgelehnt hat, innerhalb von sechs Monaten Klage bei Gericht erhoben werden muss. Diese gesetzliche Frist, die in § 12 III VVG gesetzlich festgeschrieben ist, muss unbedingt eingehalten werden, da nach Ablauf der Frist eine Inanspruchnahme der Versicherung nicht mehr möglich ist.  

Da sich ein Rechtsanwalt auch erst mal in den Fall einarbeiten muss und die Fertigung der Klageschrift auch geraume Zeit in Anspruch nehmen kann, sollte man sich frühzeitig mit dem Anwalt in Verbindung setzen und ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.  

Hierzu gehören insbesondere:

-         der Versicherungsvertrag nebst den Versicherungsbedingungen

-         Korrespondenz mit der Versicherung

-         Ablehnungsschreiben der Versicherung

-         Unterlagen über den Schaden (z.B. Sachverständigengutachten)  

Oft lässt sich eine Klage durch ein Schreiben des Anwalts vermeiden. Versicherungen zahlen unter dem Druck einer drohenden Klage oft bereitwillig, weil sie eine gerichtliche Auseinandersetzung fürchten. 

Wer trägt die Kosten des Prozesses?  

Grundsätzlich ist es so, dass derjenige die Kosten des gesamten Prozesses zahlt, der im Rechtsstreit unterliegt. Wird die Versicherung also verurteilt, dann trägt sie auch die Kosten für das Gericht und den Anwalt. Auch Kosten für gerichtliche Sachverständigengutachten muss die unterlegene Seite zahlen.  

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, dann kommt diese für sämtliche Kosten auf. Ein Kostenrisiko hinsichtlich der Prozesskosten haben Sie dann nicht.  

Hinweis: Ihre Rechtsschutzversicherung kommt selbstverständlich auch dann für die Kosten auf, wenn sie den Versicherungsvertrag  hinsichtlich der Wohngebäudeversicherung bei derselben Versicherung abgeschlossen haben.  

Beispiel: Sie haben bei der A-Versicherung nicht nur Ihre Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, sondern auch Ihren Rechtsschutzversicherungsvertrag. Obwohl Sie quasi gegen das eigene Versicherungsunternehmen klagen, wird die Rechtsschutzversicherung für die hierdurch entstehenden Kosten aufkommen, falls der Rechtsstreit verloren geht. 

Bei bestehendem Rechtsschutz ein Grund mehr, sich nicht mit der Entscheidung der Versicherung zufrieden zu geben. Sie sollten für Ihr gutes Recht kämpfen. Schließlich haben Sie in der Vergangenheit auch immer Ihre Versicherungsprämien gezahlt.

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Rechtsprechung zum Thema

Gebäudeversicherungsverträge Regressverzicht und Gebäudeversicherungsverträge

Wie das links abgebildete Gebäude versichert ist, wenn man es denn überhaupt versichern kann, sei dahingestellt. In der Gebäudeversicherung ergibt nach einer Entscheidung des BGH (IV ZR 378/02) die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat. Dabei muss man wissen, dass der Inhalt typischer Gebäudeversicherungsverträge im Wesentlichen durch Allgemeine Versicherungsbedingungen festgelegt wird. 

Die ergänzende Auslegung solcher Verträge richtet sich nicht nur nach den beteiligten Parteien, sondern nach einem objektiven Maßstab, der auf den Willen und Interesse der üblicherweise beteiligten Verkehrskreise bezogen ist. Dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Gebäudeschadens durch einen Dritten ist dem Mieter nur zuzurechnen, wenn der Dritte sein Repräsentant war. 

Wichtig ist weiterhin in diesem Zusammenhang, dass § 278 BGB nicht anwendbar ist.

Neuwertdifferenz

Das OLG Köln hat in einer aktuellen Entscheidung (9 U 92/05) Stellung genommen zu der Frage, was Wiederherstellung heißt: Bei der Wiederherstellung eines durch einen Brand vollständig zerstörten Gebäudes muss es sich entsprechend dem Zweck der Wiederherstellungsklausel des § 11 Abs. 5 Buchst. a AFB 87 nicht um die Errichtung eines vollständig identischen Gebäudes handeln. Auf technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Änderungen beruhende Modernisierungen stehen der Bejahung der Wiederherstellung nicht entgegen. Jedoch geht es in der Regel über Modernisierungsmaßnahmen hinaus, wenn das Gebäude in seiner Gesamtheit nicht unwesentlich vergrößert und sein Nutzungszweck erweitert wird. Dies ist anzunehmen, wenn nach der maßgeblichen Gesamtbetrachtung die bebaute Fläche des alten Gebäudes (hier: Vereinsheim eines Sportvereins) nur ein Drittel der nunmehr bebauten Fläche ausmacht und zusätzlich ein weiteres Gebäude mit zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten (hier: Sporthalle mit Nebenräumen) errichtet wird.

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