Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben
Verfahren 1

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Aufenthaltsgenehmigung

Genehmigungsverfahren für Ausländer, die in Deutschland einer selbständigen oder vergleichbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollen.  

Die neuen Regelungen finden Sie hier >>

Achtung: Neues Einwanderungsgesetz ab dem 01.Januar 2005 - die folgende Darstellung entspricht nicht mehr der Gesetzeslage.  

 

Wenn Sie Probleme im Bereich "Arbeitsrecht" haben, insbesondere im Zusammenhang mit einer "Kündigung" oder "Abmahnung" oder einem "Arbeitszeugnis", können wir Ihnen auch gerne weiterhelfen. 
Archivmaterial, nicht aktuell (Die neuen Regelungen finden Sie hier >>): Der Aufenthalt in Deutschland ist für Ausländer grundsätzlich ebenso von einer Gestattung abhängig wie die Einreise. Wenn ein Ausländer in die Bundesrepublik Deutschland einreisen will, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, braucht er eine zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis.

1. Die Erwerbstätigkeit

Unter Erwerbstätigkeit ist jede selbständige und unselbständige Tätigkeit, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder für die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist oder für die eine Arbeits- oder sonstige Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist. Unselbständig ist eine Erwerbstätigkeit dann, wenn sie für einen anderen nach dessen Weisungen erbracht wird. Eine selbständige Erwerbstätigkeit umfasst nicht nur die Betätigung als Einzelunternehmer, sondern auch selbständige oder vergleichbare unselbständige Tätigkeiten z. B. als

  • Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer OHG - oder Komplementär einer KG,
  • gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person (z. B. als Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer Aktiengesellschaft),
  • leitender Angestellter mit Generalvollmacht oder Prokura,
  • Leitung einer Niederlassung oder Betriebsstätte
  • unselbständiger Reisegewerbetreibender (z. B. als unselbständiger Handelsvertreter) sowie
  • Stellvertreter nach § 45 der Gewerbeordnung oder nach dem Gaststättengesetz.

Je nach der Dauer des angestrebten und genehmigungsbedürftigen Erwerbsaufenthalts kommen als Aufenthaltstitel im Normalfall eine zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis oder - bei nur vorübergehendem Aufenthalt - eine Aufenthaltsbewilligung in Betracht.

Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen, denn die Vorschriften über Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland weisen je nach Herkunftsland des Einreisenden und Zweck der Einreise wesentliche Unterschiede auf. Generell sind die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zu beachten, die für Erwerbspersonen aus EU-Ländern bzw. aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und aus anderen Staaten gelten.

2. Angehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraums

Angehörige von EU-Ländern und EWR-Staaten benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nur einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Für die Dauer der ersten drei Monate nach der Einreise ist keine Aufenthaltserlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich, sofern keine Arbeitsaufnahme erfolgt. Wenn eine Arbeitsaufnahme beabsichtigt ist, sollte rechtzeitig ein Antrag bei der zuständigen Ausländerabteilung des Einwohnermeldeamts gestellt werden.

Erst ab einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten muss eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Dies kann auch nach der erfolgten Einreise geschehen. Auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben ausländische Erwerbstätige aus EU-Ländern und EWR-Staaten einen Rechtsanspruch, d. h. ihnen muss von der Behörde eine Aufenthaltserlaubnis EU zu Erwerbszwecken erteilt werden.

Die Aufenthaltserlaubnis EU wird nach Vorlage verschiedener Nachweise – dazu zählen Wohnungsanmeldung, Krankenversicherungsnachweis und Gewerbeanmeldung bzw. Nachweis eines Arbeitsverhältnisses in der Bundesrepublik – und zweier Passfotos im Regelfall durch die zuständige Ausländerabteilung des Bezirksamts ausgestellt.

Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst befristet erteilt und verlängert, bis die Vorraussetzungen für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erreicht sind. Die Geltungsdauer liegt im Ermessen der Behörde. Üblicherweise wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt und für je zwei Jahre verlängert. Anschließend kann sie unbefristet verlängert werden.

Staatsangehörige aus EU-Ländern und EWR-Staaten genießen in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend den Vereinbarungen zur Schaffung des EWR uneingeschränkte Freizügigkeit. Dies bedeutet, dass bei der Ausübung selbständiger sowie unselbständiger Erwerbstätigkeit Staatsbürger der EU/EWR-Mitgliedsstaaten deutschen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt sind.

Demnach benötigen Erwerbspersonen aus diesen Ländern keine Arbeitserlaubnis des Arbeitsamtes zum Abschluss eines Arbeitsvertrages in Deutschland, und sie können in Deutschland fast uneingeschränkt selbständig unternehmerisch tätig werden.

Für einige Bereiche gelten besondere Bestimmungen, die in jedem Fall im voraus mit der zuständigen Institution (z. B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Ärztekammer) zu klären sind. Im Zweifelsfall erteilen die Ausländerabteilungen der Einwohnermeldeämter darüber Auskunft.

3. Angehörige von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums

Ausländer aus Nicht-EU/EWR-Staaten benötigen grundsätzlich bereits für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland neben einem gültigen Reisepass eine Aufenthaltsgenehmigung.

Ausnahmebestimmungen gelten für Staatsangehörige aus den USA, Kanada, Israel, Japan, Australien und Neuseeland. Staatsangehörige dieser Nationen können Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland bei den zuständigen Ausländerbehörden vor Ort stellen.

Diese ist in der Regel vor der Einreise in Form eines Sichtvermerks (Visum) im Reisepass einzuholen.

Im Rahmen eines touristischen Kurzaufenthalts in der Bundesrepublik ist es zulässig, Vorbereitungen für eine Unternehmensgründung oder ein Investitionsvorhaben durchzuführen. Es können beispielsweise Verhandlungen geführt, Verträge abgeschlossen, Messestände aufgebaut sowie die Montage oder Aufstellung von Maschinen durchgeführt werden.

Wer darüber hinaus beruflich tätig werden will, ohne seinen Wohnsitz nach Deutschland zu verlegen, sollte zumindest über ein sogenanntes Geschäftsvisum verfügen, das auch für die wiederholte Ein- und Ausreise für einen Aufenthalt von insgesamt 90 Tagen pro Halbjahr erteilt werden kann.

Mit einem derartigen Visum sind für ausländische Staatsbürger über die oben genannten Vorbereitungshandlungen zur Geschäfts- und Gesellschaftsgründung hinaus auch andere geschäftliche Kontakte möglich – jedoch keine Erwerbstätigkeit. Infolgedessen ist mit einem Geschäftsvisum beispielsweise weder die Beschäftigung als Arbeitnehmer noch die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH in Deutschland gestattet.

Wenn ein Angehöriger eines Staates, welcher nicht Mitglied der EU bzw. des EWR ist, einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten oder die Aufnahme einer selbständigen oder vergleichbar unselbständigen Erwerbstätigkeit plant, ist grundsätzlich vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erforderlich. Die Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Visums ist dem Heimatland oder in dem Land, in dem der Ausländer seinen ständigen Wohnsitz hat, bei der deutschen diplomatischen Vertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) zu beantragen.

Der Antrag wird anschließend an die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland weitergeleitet. Diese übersendet an die deutsche Auslandsvertretung eine Stellungnahme, aufgrund derer die deutsche Auslandsvertretung entscheidet, ob ein Visum erteilt wird oder nicht. Es wird ebenfalls entschieden, ob die Aufenthaltserlaubnis an einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden und ob eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine vergleichbar unselbständige Erwerbstätigkeit genehmigt wird. Eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit muss somit ausdrücklich in der Aufenthaltserlaubnis zugelassen sein.

Die gewöhnliche Form der Aufenthaltsgenehmigung ist die Aufenthaltserlaubnis. Es besteht für Staatsbürger aus Nicht EU/EWR-Ländern kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wird nach der Einreise mit einem nationalen Einreisevisum von der örtlichen Ausländerbehörde ausgestellt.

Die Ausländerbehörde zieht bei der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken in Form eines Sichtvermerks (Visum) örtliche Organisationen der Wirtschaft und die Verwaltung hinzu (z. B. die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Wirtschaftsbehörden, Ordnungsämter u.a.)

a) Öffentliches Interesse

Grundlage der Aufenthaltsgewährung für Arbeitnehmer und Selbständige ist grundsätzlich ein öffentliches Interesse. Dieses ist zu bejahen, wenn und soweit an der Ausübung einer bestimmten selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Ausländer ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes örtliches Bedürfnis besteht. Für die Annahme eines öffentliches Interesse genügt es nicht, dass durch eine positive Entscheidung die Konkurrenz in der entsprechenden Branche belebt oder die Schaffung einzelner Arbeitsplätze in Aussicht gestellt wird.

Entscheidend ist vielmehr, dass das individuelle Aufenthaltsbegehren mit öffentlichen Belangen, insbesondere mit wirtschafts-, wissenschafts-, außen- und entwicklungspolitischen Zielsetzungen sowie der Arbeitsmarktlage übereinstimmt.

Es müssen von der beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers Impulse für das hiesige Wirtschaftsleben zu erwarten sein, die von bereits tätigen inländischen Unternehmen nicht ausgehen. Das ist insbesondere anzunehmen bei erheblichen Investitionen, der Schaffung oder Sicherung einer nennenswerten Zahl von Arbeitsplätzen und/oder der nachhaltigen Verbesserung der Absatz- oder Marktchancen ansässiger Unternehmen. Maßgeblich ist auch die bestehende Versorgungslage am Markt.

Das Gesetz stellt in § 21 AufenthG Kriterien für die selbständige Tätigkeit auf: Die Voraussetzungen ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis oder der Umstand, dass die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt, sind in der Regel gegeben, wenn mindestens 1 Million Euro investiert und zehn Arbeitsplätze geschaffen werden. 

Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen. Ausländische Selbstständige, die älter als 45 Jahre sind, sollen die Aufenthaltserlaubnis nur erhalten, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.

b) Auflagen in der Aufenthaltsgenehmigung bereits hier lebender Ausländer

Die Entscheidung, ob eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zu Erwerbszwecken erteilt worden ist, mit einer Auflage des Inhalts, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, verbunden wird, hängt ebenfalls davon ab, ob ein öffentliches Interesse an der konkreten Erwerbstätigkeit besteht oder nicht.

Ist eine Aufenthaltsgenehmigung mit der Auflage des Verbots der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erteilt worden, so kann der Ausländer bei bestehendem öffentlichen Interesse an der Ausübung der angestrebten selbständigen Erwerbstätigkeit die Aufhebung der Auflage bei der Ausländerbehörde beantragen. Die Entscheidung über einen Antrag wird ausschließlich durch die zuständige Ausländerbehörde getroffen. Sie zieht in der Regel zur Beurteilung Stellungnahmen der örtlichen Organisationen der Wirtschaft und der Verwaltung hinzu.

Top

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019