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Probleme an der 

Grundstücksgrenze

Grundstücksgrenze Probleme
Probleme an der Grundstücksgrenze

Wichtig ist bei solchen Problemen zunächst die Frage, ob es einen Bebauungsplan gibt, der Regelungen für Nebenanlagen beinhaltet. Nach länderrechtlichen Regelungen kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden sind und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Wenn eine Anlage formell und materiell rechtswidrig ist und auch nicht durch eine Baugenehmigung rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, kann die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Ermessens befugt sein,  deren Beseitigung zu verfügen. Entscheidend können etwa Regelungen über die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück, die drittschützend sind, sind. Im Bebauungsplan sind Mindestabstandsflächen festgesetzt.

Maßgeblich kann sein, ob eine unzumutbare Belästigung oder Störung durch das Bauvorhaben für das Nachbargrundstück entsteht. Wird nur die Aussicht auf das Grundstück beeinträchtigt wird, reicht das nicht aus, das Gebot der Rücksichtnahme zu begründen. Es gibt keinen baurechtlich geschützten Anspruch darauf, dass andere Bauwerke nicht im Blickfeld errichtet werden. Also gilt zur Klarstellung: Auch formell und materiell rechtswidrige Bauten verletzen nicht automatisch Nachbarrechte. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind, was etwa in Abstandsflächenregelungen zum Ausdruck kommt. Anders als bei der Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften ist bei Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften, die sich unmittelbar auf  Nachbargrundstücke beziehen, eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn regelmäßig gegeben.

Doch handelt es sich überhaupt um ein Objekt, das der Bauordnung unterliegt? In NRW sind in § 65 der Bauordnung "Genehmigungsfreie Vorhaben" geregelt:  Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches). Weiterhin Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz oder Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen, Gebäude bis zu 4,0 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Firsthöhe bis zu 5,0 m und nicht mehr als 1.600 m² Grundfläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung  dienen (Mehr Fälle in der Landesbauordnung). 

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