Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Insichbeurlaubung

Rechtliche 

Probleme der Insichbeurlaubung 

PostPersonalrechtsgesetz 

Pflichtenkollisionen 

 

Problemfall: Ein in sich beurlaubter Beamter der Deutschen Telekom AG hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner beamtenrechtlichen Beurlaubung, weil er in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis zur Telekom AG steht. Wie ist das Verhältnis der beamtenrechtlichen Stellung zur Position des Angestellten? 

Beurlaubung nach dem PostPersonalrechtsgesetz

Rechtsanwalt BonnNach der Gesetzesbegründung soll § 4 Abs. 3 PostPersRG aF die personelle Beweglichkeit erhöhen, indem sie es den Unternehmen ermöglicht, die Beamten befristet von ihren beamtenrechtlichen Pflichten bis zu einer Höchstdauer von 10 Jahren zu befreien und zugleich mit ihnen Arbeitsverhältnisse einzugehen, die nicht den Zwängen des öffentlichen Dienstrechts unterliegen. Rechtsgrundlage für die weitere Beurlaubung ist § 4 Abs. 3 PostPersonalrechtsgesetz - PostPRG - in Verbindung mit § 89 Abs. 2 BBG sowie § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV). Nach § 13 Abs. 1 SUrlV kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Sonderurlaub). Dabei wird die Gewährung von Sonderurlaub grundsätzlich auf 3 Monate beschränkt. Diese Beschränkung wird durch § 4 Abs. 3 S. 2 PostPRG dahin gehend erweitert, dass Beurlaubungen von Beamten für Beschäftigungen der dort näher aufgeführten Arten auf höchstens 10 Jahre zu beschränken sind, allerdings mit der Maßgabe, dass Verlängerungen zulässig sind. Der Grund hierfür besteht in dem Umstand, dass die Beurlaubungen im Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1 PostPRG ausschließlich dem öffentlichen Interesse – also dem Arbeitgeber/Dienstherrn - dienen. Es handelt sich um ein auf die Bedürfnisse der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zugeschnittenes Instrument des Statuswechsels zur Erleichterung eines flexiblen Personaleinsatzes, indem es den Unternehmen ermöglicht, die Beamten befristet von ihren beamtenrechtlichen Pflichten grundsätzlich zu befreien und zugleich mit ihnen Arbeitsverhältnisse einzugehen, die nicht den Zwängen des öffentlichen Dienstrechts unterliegen. Die nach § 4 Abs. 3 PostPersRG aF iVm. § 89 Abs. 2 Satz 1 BBG, § 13 SUrlV beurlaubten Beamten (Insichbeurlaubung) sind durch ihre Beschäftigung im arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnis im vollen Umfang Arbeitnehmer.  

Nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen hat die Beurlaubung eines Beamten vor allem zur Folge, dass dieser für den betreffenden Zeitraum von der ihm obliegenden Dienstleistungspflicht befreit ist, so dass z.B. eine Dienstpflichtverletzung eines beurlaubten Beamten sich aus Rechtsgründen nur als außerdienstliches Dienstvergehen darstellen kann. 

Demgegenüber bleibt das Treue- und Loyalitätsverhältnis zum Dienstherrn uneingeschränkt bestehen. Bei einem außerdienstlichen Verhalten ist die Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG konkretisierend zu berücksichtigen. Die Erfordernisse des Berufs im Sinne von § 54 Satz 3 BBG ergeben sich aus dem "Amt" des Beamten und dem "Ansehen" des Beamtentums im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Die Tatbestandsmerkmale "Amt" und "Ansehen" sind daher, weil das Merkmal "dieser Beruf erfordert" ausfüllend, bereits bei der Prüfung zu würdigen, ob eine Pflichtverletzung im Sinne von § 54 Satz 3 BBG vorliegt. Unter "Amt" im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG ist dabei das Amt im konkret-funktionellen Sinn zu verstehen. Da in Fällen der Beurlaubung vom Dienst ein konkret-funktionelles Amt nicht mehr gegeben ist, kann unter diesen Umständen eine außerdienstliche Pflichtwidrigkeit grundsätzlich nur dadurch in Betracht kommen, dass das Verhalten des Beamten das berufserforderliche Ansehen des Beamtentums beeinträchtigt hat oder zumindest geeignet ist, es zu beeinträchtigen.  

Widerruf der Insichbeurlaubung rechtfertigt personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Was ist eigentlich der Sinn der Insichbeurlaubung für den Doppelstatus des „angestellten Beamten“? 

Die Beurlaubung soll nach dem BAG eine Pflichtenkollision vermeiden. Ein mit seinem Einverständnis beurlaubter Beamter unterliegt gegenüber seinem öffentlichen Dienstherrn keiner Dienstleistungspflicht mehr. Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses neben dem fortbestehenden Beamtenverhältnis führt zu keiner Pflichtenkollision und ist deshalb grundsätzlich möglich. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass später - nach Ablauf der Beurlaubung - eine Pflichtenkollision eintritt, etwa weil das Arbeitsverhältnis auch über den Zeitpunkt des Sonderurlaubs hinaus unbefristet fortbesteht. Dies führt aber nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich keinen weiteren Bestand haben kann. Wie wird dann die Pflichtenkollision aufgelöst? Die Pflichtenkollision kann entweder durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Verlangen des Beamten nach § 30 Abs. 1 BBG vermieden werden. Diese Konkurrenz der Pflichten aus den beiden bestehenden Rechtsverhältnissen kann im Übrigen auch entstehen, wenn die Beurlaubung vom Dienstherrn nach § 15 SUrlV widerrufen wird.  Das im Rahmen einer "Insichbeurlaubung" nach dem PostPersRG mit dem beurlaubten Beamten geschlossene Arbeitsverhältnis endet nach Auffassung des LAG Düsseldorf im Jahre 2003 auch ohne ausdrückliche Befristung mit der Beendigung der Beurlaubung nach der der Beamte verpflichtet ist, seine Dienstpflichten als aktiver Beamter wieder auszuführen. Ein aktives Nebeneinander beider Rechtsverhältnisse habe der Gesetzgeber entsprechend dem Rechtsgedanken des § 10 Abs 3 BBG nicht gewollt. Der Arbeitgeber ist aber weder generell verpflichtet, von der Möglichkeit der Insichbeurlaubung Gebrauch zu machen noch besteht speziell eine Pflicht dahingehend, dieses Personalinstrument gerade für eine bessere Bezahlung "besonders leistungsstarker'' Beamtinnen/Beamte zu nutzen.

Der wirksame Widerruf der Insichbeurlaubung eines Beamten, der zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit beim selben Dienstherrn ein Angestelltenverhältnis eingegangen ist, führt zu einer Pflichtenkollision zwischen öffentlich-rechtlichen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis und privatrechtlichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, welche es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, weiterhin die geschuldete Arbeitsleistung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu erbringen. Dies rechtfertigt – jedenfalls nach Eintritt der Pflichtenkollision – grundsätzlich eine personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers. Auch eine Kündigung im Vorgriff auf eine mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eintretenden Konfliktlage unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist sozial gerechtfertigt erscheint – ähnlich wie eine betriebsbedingte Kündigung, wenn der Arbeitgeber die ernsthafte und dauerhafte Absicht verfolgt, seinen Betrieb stillzulegen.

Probleme der Verlängerung der Insichbeurlaubung  

Ein derartiges dienstliches Interesse an einer weiteren Beschäftigung ist vom Arbeitgeber im Rahmen des § 4 Abs. 3 PostPRG zu prüfen. Wer zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG beurlaubt worden war und wenn nun dieser Tätigkeitsbereich infolge von Umstrukturierungen wegfällt, besteht das der Beurlaubung insoweit zugrunde gelegte dienstliche Interesse an einer weiteren Beurlaubung nicht.  

Dagegen kann man nicht einwenden, dass im Konzern andere Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, die seiner bisherigen Verwendung entsprechen und deren Übertragung auf ihn ebenfalls ein öffentliches Interesse der Beklagten an einer weiteren beamtenrechtlichen Beurlaubung begründen könnte. Denn hierauf kann sich der Beamte mangels eigener Rechtsbetroffenheit nicht berufen (Bundesverwaltungsgericht). Das heißt, die Insichbeurlaubung ist ein Instrument, das nicht zugunsten des beurlaubten Beamten eine Rechtsposition eröffnet, wenn das öffentliche Interesse fehlt.

Im Übrigen dürfte nach der Rechtsprechung mit der Annahme, es bestehe kein weiteres dienstliches Interesse an einer weiteren Beurlaubung des Klägers nach § 4 Abs. 3 PostPRG, auch die Konsequenz verbunden sein, dass damit auch ein gegen seine weitere Beurlaubung im Rahmen des § 13 SUrlV sprechendes öffentliches Interesse festzustellen ist, mit der weiteren Folge, dass das Ermessen nach dieser Vorschrift nicht eröffnet ist.  

Da eine Beurlaubung aus wichtigem Grund die Erfüllung der Dienstpflichten berühre, kann sie nur in Betracht gezogen werden, wenn die Belange des Beamten bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig seien. Je länger der Sonderurlaub dauern soll, um so stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung berührt und um so höhere Anforderungen sind demgemäß an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrunds zu stellen. Handelt es sich um einen längeren Urlaub, so können die persönlichen Belange des Beamten als wichtiger Grund im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV das dienstliche Interesse an der Dienstleistung nur dann überwiegen, wenn sich der Beamte in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche und nicht von ihm zu vertretende Zwangslage darstelle.

Wie das BAG ausgeführt hat, entsteht durch Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen der sog. Insichbeurteilung eine Doppelrechtsbeziehung: Der Beamte wird in seinem Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge beurlaubt, wodurch seine beamtenrechtliche Dienstpflicht gegenüber seinem Dienstherrn entfällt, ohne dass sich jedoch der Status des Beamten verändert. Andererseits entsteht durch Eingehen der Beschäftigung im Sinne von § 4 Abs. 3 PostPRG auch ein arbeitsrechtliches Verhältnis, für welches der Arbeitsvertrag und die arbeitsrechtlichen Regelungen bzw. Grundsätze Geltung beanspruchen.

Diese Situation begründet für sich betrachtete keine Ausnahmesituation für den Beamten und auch keine Zwangslage, die als wichtiger Grund für eine weitere Sonderbeurlaubung streiten könnten. Vielmehr hat unter den beamtenrechtlichen Gesichtspunkten der Beamtenstatus einen absoluten Vorrang vor den aus dem Angestelltenverhältnissen resultierenden Umständen.  

Danach ist zwischen der - beamtenrechtlichen - Urlaubsbewilligung und der arbeitsrechtlichen Situation des betreffenden Beamten in Bezug auf den mit der Urlaubsbewilligung verfolgten Zweck strikt zu trennen, weil es bei der Gewährung von Sonderurlaub aus wichtigem Grund allein um die zeitlich begrenzte Suspendierung bestimmter regelmäßig aus dem öffentlichen Dienstverhältnis folgender Rechte und Pflichten des Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden - öffentlich-rechtlichen - Sonderregelungen geht. Aus einem - über die Urlaubsbefristung "hinaus schießenden" - Arbeitsverhältnis folgt kein Anspruch auf eine - erneute - Beurlaubung gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV. Für einen Beamten hat das Arbeitsrecht dem Beamtenrecht zu folgen. Anderenfalls bleibt dem Beamten nichts anderes übrig, als auf seinen (Lebenszeit-) Beamtenstatus zu verzichten.  

Der Beamte kann beispielsweise eine Ausnahmesituation im Sinne einer nicht zu vertretenden Zwangslage nicht damit begründen, dass er im Angestelltenverhältnis ganz erheblich über den Beamtenbezügen liegende Einkünfte hatte, noch darauf, dass eine andauernde Beurlaubung seine Chancen in den anhängigen Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten womöglich positiv beeinflussen könnte. Unter Beachtung der strikten Trennung zwischen beamtenrechtlichem Sonderurlaubsrecht und Arbeitsrecht könnte eine arbeitsrechtliche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auch keinen aktuellen wichtigen Grund für eine erneute Beurlaubung begründen. Zu keinem anderen Ergebnis führt das Argument, der Anstellungsvertrag wäre trotz nur befristet zulässiger beamtenrechtlicher Beurlaubung unbefristet geschlossen worden und im Übrigen das Angestelltenverhältnis vertraglich - durch eine an einen womöglich vorzeitigen Ruhestand anschließende Beendigungsregelung sowie durch eine Vereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - mit dem Beamtenverhältnis verknüpft.  

Wenn das Ermessen nach § 13 SUrlV nicht eröffnet ist, scheidet auch die Berücksichtigung von Umständen, für die allenfalls im Rahmen der auch durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägten Ermessensbetätigung Raum zu finden wäre, aus. Dies gilt für das Interesse, eine höhere als die ihm angebotene Abfindung zur Beendigung des Angestelltenverhältnisses zu bekommen, ebenso wie z. B. das Interesse, weiterhin eine Aufgabe als Angestellter in leitender Position wahrnehmen zu können. Ohnehin hat der Betroffene als Beamter einen (einklagbaren) Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.  

Für die Berücksichtigung von beschäftigungs- und wirtschaftspolitischen Erwägungen besteht auch keine Möglichkeit. Der Dienstherr hat mit der Ermessensermächtigung nach § 4 Abs. 3 PostPRG iVm § 13 SUrlV ein rechtliches Instrument zur Verfügung gestellt bekommen, das eine Steuerung von unternehmerischen personellen Maßnahmen gegenüber der verbeamteten Belegschaft auch im großen Rahmen ermöglicht. Die Möglichkeit der Insichbeurlaubung lässt keine gesetzgeberische Entscheidung darüber erkennen, dass der Dienstherr hierdurch verpflichtet sei, nunmehr überhaupt nur noch, überwiegend oder in bestimmten hierarchischen Ebenen ausschließlich solche Beamte zu beschäftigen, deren Beamtenverhältnis durch Beurlaubung zum Ruhen gebracht wurde. Gegen eine solche Annahme spricht der Ausnahmecharakter der (Insich-)Beurlaubung sowie die zwingenden Befristungsregelungen. Letztlich handelt es sich dabei um Organisationsmaßnahmen, die im unternehmerischen Ermessen liegen und keinesfalls im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten eine gerichtliche Kontrolle eröffnen.  

Zuweisung

Im Übrigen besteht die Möglichkeit einer Zuweisung mit sehr hohen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat auch ein Beamter bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost gemäß den Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 33 Abs. 5 GG Anspruch auf eine ihrem Statusamt angemessene Beschäftigung durch Übertragung entsprechender Funktionsämter. Vorübergehende Tätigkeiten eines Beamten, der ohne Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes zu Vivento "versetzt" wurde, bei z. B. einer anderen Behörde stellen keine amtsangemessene Beschäftigung dar, weil ihm auch dort kein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne übertragen wird. Denn dann wird er nicht dauerhaft in diese Behörde eingegliedert, sondern fällt nach dem Ende ihrer Tätigkeit in den Zustand des Wartens und Bereithaltens zurück. Allerdings kann es einem Beamten aufgrund seiner Treuepflicht ausnahmsweise zuzumuten sein, sich zeitweilig mit der Übertragung lediglich eines angemessenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne zu begnügen, wenn es aufgrund besonderer Umstände nicht möglich ist, ihr sogleich auch ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne zu übertragen. Der Inhaber eines statusrechtlichen Amts kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein amtsangemessenes abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden. Er ist erst dann mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Amtsposition ausgestattet, wenn dieser Anspruch erfüllt ist. Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht. Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft im abstrakt verstandenen Sinne an die Beschäftigung des Beamten an. Gemeint ist der dem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist. Das abstrakt-funktionelle Amt wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung des Dienstherrn übertragen. Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Die für die amtsgemäße Besoldung gemäß § 18 BBesG notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne steht einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen.  

Oberverwaltungsgericht Berlin

Oberverwaltungsgericht Berlin 

Nach der Rechtsprechung ist eine auf § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG gestützte, aber nicht dauerhafte, sondern nur vorübergehende (und zudem uneingeschränkt und unbefristet widerrufliche) Zuweisung eines Beamten, die bislang über kein abstrakt-funktionelles Amt verfügt, aber grundsätzlich rechtswidrig. Also heißt dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "abstrakten" Tätigkeit die Begründung einer dauerhaften Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten, die bei einer Organisationseinheit eines Tochter- oder Enkelunternehmens oder einer Beteiligungsgesellschaft des Postnachfolgeunternehmens (hier: Deutsche Telekom AG) auf Dauer eingerichtet und dem Amt im statusrechtlichen Sinne als gleichwertige Tätigkeiten zugeordnet sind. Die dauerhafte Zuweisung umfasst zum anderen auch die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "konkreten" Tätigkeit, in Gestalt der erstmaligen Übertragung eines derjenigen Arbeitsposten, zu deren Kreis mit der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "abstrakten" Tätigkeit eine Bindung begründet wird. Die im Zuge der Zuweisung zu prüfende Gleichwertigkeit der der Beamtin übertragenen Tätigkeit, im Sinne einer Gleichwertigkeit der ihr tatsächlich übertragenen Arbeit, also des konkreten Aufgabenbereichs der Beamten, ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen.

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Hamburg, Köln, Bonn, Aachen, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin, Dresden sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. 

Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

Arbeitsrecht - Startseite

Top

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 20.05.2020