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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Grundlagen zur Erbfolge

Behandlung von Konten

Grundlagen zur Erbfolge

Wie werden Konten im Erbfall behandelt? - Wie weit reichen Auskunftsansprüche?

Zur Wiederholung: Mit dem Tod des Erblassers geht sein Nachlass, das heißt sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, automatisch auf die Erben über. Einer ausdrücklichen Annahme der Erbschaft durch die Erben bedarf es nicht. Wer nicht Erbe werden will, muss die Erbschaft durch notariell beglaubigte Erklärung oder zur Niederschrift des Nachlassgerichtes innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall ausschlagen. Tut er das nicht, hat er noch eine Anfechtungsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen von weiteren sechs Wochen danach und im Übrigen gewisse Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten

Als gesetzliche Erben kommen nur Verwandte, der Ehegatte und an letzter Stelle der Staat (= Fiskus) in Betracht. Die nichtehelichen Kinder sind durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz von 1997 den ehelichen Kindern gleichgestellt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch ordnet die Verwandten hinsichtlich ihrer Erbberechtigung in Erbordnungen ein, wobei die nähere Erbordnung die fernere insgesamt von der Erbfolge ausschließt: 

- Erben der ersten Ordnung sind die Kinder des Erblassers

- Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und dessen Geschwister

- Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und dessen Tanten und Onkel

Ein Blick in das Gesetz: 

§ 1925 BGB
Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.

(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt die Ehefrau insgesamt die Hälfte des Nachlasses des Erblassers. Hierbei stellt ein Viertel des Nachlasses ihren Zugewinnausgleich dar, der bei Versterben des Ehegatten in dieser Höhe pauschal und ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt Zugewinn entstanden ist, ermittelt wird. Die andere Nachlasshälfte steht den Kindern des Erblassers nach den Regeln des Verwandtenerbrechts zu.

Die Ehefrau erbt daher die Hälfte des Nachlasses, drei Kinder (Beispiel!) je ein Sechstel des Nachlasses. Würde der Erblasser keine eigenen Kinder oder Kindeskinder hinterlassen, erhielte die Ehefrau neben den Eltern des Erblassers beziehungsweise dessen Geschwistern oder neben den Großeltern drei Viertel des Nachlasses. Gegenüber den Tanten und Onkel des Erblassers und allen ferneren Erbordnungen wäre sie kraft Gesetzes zum Alleinerben berufen.

Haben die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, hängt das Erbrecht des überlebenden Ehegatten von der Anzahl der Kinder des Verstorbenen ab. Hinterließe der Erblasser lediglich ein oder zwei Kinder, würden die Ehefrau und jedes Kind zu gleichen Teilen erben. Bei drei oder mehr Kindern erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel, die Kinder teilen sich die restlichen drei Viertel des Nachlasses. Frau Schmidt würde daher ein Viertel, X, Y und Z ebenfalls je ein Viertel des Nachlasses erben. Hinterließe der Erblasser keine Kinder, jedoch Eltern, Geschwister oder Großeltern, würde die Ehefrau  neben diesen Verwandten zur Hälfte erben.

Der erbende Ehegatte sollte sich aber immer überlegen, ob er auf die pauschale Berücksichtigung des Zugewinnausgleichs verzicht, sondern so vorgeht, dass er das Erbe ausschlägt und den Pflichtteil fordert. Dann kann er den Zugewinnausgleich spezifisch ansetzen. Wenn das Vermögen maßgeblich während des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft entstand und der Erbe während der Ehe geringe oder gar keine Einkünfte wirtschaftet hat, kann das vorteilhafter sein. Rechnen! 

Bankkonten  im Erbfall - Oder-Konto/Und-Konto

Bankkonten können im Erbfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Denn die Miterbengemeinschaft, der jetzt das Konto gehört, muss sich grundsätzlich auf eine gemeinsame Vorgehensweise einigen, was regelmäßig auf Einzelinteressen stößt, die nicht leicht zu harmonisieren sind. Hinzu tritt oft noch das Problem des überlebenden Ehegatten, der eine eigene Berechtigung an dem Konto haben kann, die noch zusätzlich durch Vollmachten unterschiedlicher Reichweite bestimmt wird. 

Unterschieden wird grundsätzlich zwischen Oder-Konten sowie den in der Praxis selten gewordenen Und-Konten. Beim Oder-Konto kann jeder Kontoinhaber allein verfügen. Die Verfügungsmacht beantwortet aber noch nicht die Frage, ob ihm dieses Geld auch zusteht. Anders ist es beim Und-Konto. Danach sind beide oder mehrere Inhaber nur gemeinsam berechtigt, über das Konto zu verfügen. Im Todesfall kann der überlebende Kontoinhaber nur mit den Erben über das Guthaben verfügen. 

Bei sogenannten Oder-Konten sind mehrere Personen, z.B. häufig beide Eheleute, über das gesamte Konto verfügungsberechtigt. Doch wie sieht es mit dem Recht am Guthaben aus? Hier gilt die Auslegungsregel: Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Beiden gehört das Guthaben je zur Hälfte. Erbt also eine Miterbengemeinschaft unter Beteiligung des überlebenden Ehegatten, gehört diesem per se die Hälfte - wenn nichts anderes geregelt bzw. ersichtlich ist. Hier kommt es sehr auf die Umstände an, welchen Zweck das Konto hatte und hier die Vermutungsregel durch konkrete Absprachen außer Kraft gesetzt ist.  

Kann der Erbe eine bestehende Vollmacht oder die Verfügungsbefugnis widerrufen? Welche Bedeutung haben "postmortale" ("transmortale") Vollmachten? 

I. Sofern keine anderen Bestimmungen vorliegen, kann die Miterbengemeinschaft, ggf. auch ein einzelner Erbe widerrufen. Ein Miterbe kann auch gegen den Willen der anderen  Kontovollmachten widerrufen. Dabei kommt auch eine Verwandlung des Oder-Kontos in ein Und-Konto in Betracht. Der Miterbe, der also befürchtet, hier könnten Konten leergeräumt werden, an deren Bestand er einen Anspruch geltend machen kann, sollte das Konto entsprechend blockieren. 

II. Welchen juristischen Stellenwert hat eine Vollmacht? Bei üblicher Auslegung einer Vollmacht kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kontoinhaber einen nur Zeichnungsberechtigten in die Lage versetzen will, die Gläubigerstellung zu verändern. Eine Kontovollmacht gibt dem Bevollmächtigten im Allgemeinen nicht das Recht, das Konto ohne Beteiligung des Vollmachtgebers aufzulösen oder auf eine andere Art und Weise in dessen Vertragsstellung einzugreifen. So hat der erkennende Senat sogar für die Umwandlung eines Oder-Kontos in ein Und-Konto entschieden, dass die Veränderung der vertraglichen Rechtsstellung eines Konto-(Mit-)Inhabers im Allgemeinen eine Einigung der Bank oder der Sparkasse mit allen betroffenen Kontoinhabern voraussetzt. 

Eine andere Auslegung ist nach einem Teil der erstinstanzlichen Rechtsprechung für den Fall geboten, dass Eheleute sich über den Tod hinaus bevollmächtigen. Hier stünde im allgemeinen der Wille im Vordergrund, den überlebenden Teil über den Tod des anderen Teiles hinaus abzusichern. Diese Absicherung würde vereitelt, wenn der überlebende Teil nunmehr durch Miterben gefährdet werden kann. Bei dieser grundsätzlich gegebenen Interessenlage sei eine transmortale Vollmacht zwischen Eheleuten im allgemeinen dahin auszulegen, dass der überlebende Teil zu seiner Absicherung berechtigt ist, ein Konto, zu welchem er ein Alleinzeichnungsrecht besitzt, in ein Einzelkonto umzuwandeln. 

Der BGH sieht das anders: Zwar will der Vollmachtgeber seinen Ehepartner mit Hilfe der Kontovollmacht über den Tod hinaus gewöhnlich in die Lage versetzen, bestimmte Rechtshandlungen unabhängig von dem Willen des Erben vornehmen zu können. Bis zum Widerruf der Vollmacht durch den Erben soll daher im Zweifel allein der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers und nicht der des Erben für den Bevollmächtigten maßgeblich sein. Daraus ist aber  nicht im Wege der Auslegung zu schließen, dass die Bevollmächtigte nach dem Willen des Erblassers das Recht erwerben sollte, nach dessen Tod im Wege der Umwandlung des Girokontos einen Gläubigerwechsel zum Nachteil des Klägers als Alleinerben herbeizuführen. Einen Anlass zur Erteilung einer widerruflichen Vollmacht über den Tod hinaus oder nach dem Tode bietet nicht die Überlegung, auf diese Art und Weise für eine gewisse finanzielle Absicherung des überlebenden Ehegatten zu sorgen. Zwar können verschiedene Gründe hinter dem Vorgehen des Erblassers stehen, wie etwa, dass die Bevollmächtigung des Ehepartners sich einfacher und schneller erledigen lasse als eine Testamentserrichtung. Ferner kann es der Wunsch des Erblassers gewesen sein, dass der Bevollmächtigte die Vermögensverwaltung im Interesse des Erben weiterführen soll. 

Mit dem Erbfall wird aber der Erbe der Herr des Nachlasses. Er kann die Vollmacht jederzeit widerrufen und dem Bevollmächtigten aufgrund des der Vollmacht in aller Regel zugrunde liegenden Auftrags bestimmte Weisungen erteilen. Zudem hat der Bevollmächtigte von sich aus zu beachten, dass er nach dem Erbfall zur Vertrauensperson des Erben geworden ist und als solche nach Treu und Glauben nicht ermächtigt ist, Handlungen vorzunehmen, die den schutzwürdigen Interessen des Erben zuwiderlaufen oder deren Kenntnis diesen vermutlich zum vorzeitigen Widerruf der Vollmacht veranlasst hätte. 

Deswegen der "Tipp" des BGH: Um den überlebenden Ehepartner in gewisser Weise finanziell abzusichern, gibt es für den anderen Teil weitaus geeignetere Mittel wie etwa die Erbeinsetzung, die Aussetzung eines Vermächtnisses oder die Schenkung unter Lebenden bzw. von Todes wegen.

Einzelkonto

Der Ehegatte, der unter seinem Namen bei einer Bank ein Einzelgiro- bzw. Einzelwertpapierkonto bei einer Bank eröffnet, ist alleiniger Gläubiger der Guthabenforderung sowohl gegenüber der Bank im Außenverhältnis als auch zum anderen Ehegatten im Innenverhältnis. Allein der Umstand, dass einem Ehegatten Kontovollmacht erteilt wurde, reicht nicht aus, um eine stillschweigende Vereinbarung der Eheleute über eine Bruchteilsberechtigung eines Ehegatten an der Guthabenforderung anzunehmen. Wenn der Kontoinhaber dem anderen Ehegatten die Hälfte der Wertpapiere überträgt, so ist dieser Betrag seinem Endvermögen gemäß § 1380 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen.

Auskunftsansprüche Konto oder Kontobewegungen

Gegen Miterben

Auch im Erbrecht wird ein Auskunftsverlangen nur dem eingeräumt, dessen Position als Pflichtteilsberechtigter oder (Vertrags-)Erbe unzweifelhaft ist, und nur wenn und soweit vom Bestehen des Anspruches ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll. 

Der Miterbe einer Erbengemeinschaft hat gegen einen Miterben, dem durch Vollmacht des Erblassers Verfügungsgewalt über dessen Konten eingeräumt wurde, grundsätzlich keinen Anspruch auf Rechnungslegung über die Kontenbewegungen bzw. Vermögensentwicklung, wenn der Bevollmächtigte im Haushalt des Erblassers lebte. Das folgt aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Rechnungslegung unter Ehegatten.

Der Miterbe kann unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft über Schenkungen des Erblassers verlangen (Gemäß § 242 BGB, nicht aber § 2314 BGB, der von der Lage ausgeht, in der sich ein Pflichtteilsberechtigter befindet, der Nichterbe ist.). 

Die Vorschrift des § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ihrem Sinn und Zweck nach nicht auf Personen anzuwenden, die erst infolge Ausschlagung des Erbes nicht als Erben einzusehen sind. Die Ausschlagung des Erbes darf nicht dazu dienen, die Stellung des jeweiligen Anspruchstellers im Auskunftsverfahren gegenüber dem Erben zu verbessern und Rechte einzuräumen, die ihm in seiner Stellung als Miterbe nicht zustehen. Die Unterscheidung zwischen dem pflichtteilsberechtigten Nichterben und dem pflichtteilsberechtigten Miterben darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der nur unter eingeschränkten Voraussetzungen mit Auskunftsansprüchen ausgestattete Miterbe (§§ 2027, 2028, 2057, 666, 681 BGB) die Erbschaft ausschlägt, um sich einen von weiteren Voraussetzungen unabhängigen Auskunftsanspruch gegen den (Mit-)Erben zu verschaffen. Insoweit gebietet § 2314 BGB seine einschränkende Auslegung, dass er Auskunftsrechte nur einräumt dem enterbten pflichtteilsberechtigten Nichterben, nicht aber dem Miterben, der durch Ausschlagung die Stellung eines pflichtteilsergänzungsberechtigten Nicht-mehr-Erben wählt. 

In allen Fällen der im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches gegebenen Auskunftsberechtigungen geht es darum, Aufklärung über solche Umstände zu erlangen, die von Bedeutung sind für den Bestand des Nachlasses und für den Verbleib von früher zum Erblasservermögen gehörenden Gegenständen, deren Zuwendung bei der Berechnung zu berücksichtigen ist. Ein solcher Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Berechtigte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang des Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, der durch sie nicht unbillig belastet wird. 

Es müssen also konkrete Anhaltspunkte für eine Schenkung vorliegen, der Beschenkte muss die Auskunft unschwer geben und der Pflichtteilsergänzungsberechtigte kann sich die erforderliche Kenntnis nicht auf andere ihm zumutbare Weise (BGH-Rechtsprechung!) verschaffen. Wenn z.B. ein Rechtsgeschäft, einen Anhalt für eine Schenkung bietet, kann man sich z.B. durch Einsicht in den Übertragungsvertrag, der sich bei den Grundakten des Amtsgerichts befindet, in zumutbarer Weise die erforderliche Kenntnis verschaffen. Sind im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei Schenkungen in der Vergangenheit erbrachte Dienstleistungen zu bewerten, so kommt die Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes des Geldes ("Indexierung") nicht in Betracht. 

Der Miterbe ist aber gemäß § 2057 BGB verpflichtet, den anderen Erben Auskunft über seine ausgleichungspflichtigen lebzeitigen Zuwendungen - sog. Vorempfänge - zu erteilen.

Gegen die Bank

Auf die Erben geht ein eventueller, aus der Geschäftsverbindung des Erblassers mit der Bank herrührender Auskunftsanspruch über, nicht aber auf den pflichtteilsberechtigten Nichterben. Jeder Miterbe kann Auskunft verlangen, aber nur an die Miterbengemeinschaft. 

Exkurs: Schenkung - Pflichtteilsergänzung

Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Der Zweck des Pflichtteilsergänzungsanspruchs besteht darin, dass zu Lebzeiten der Erblasser Vermögenswerte verschenkt und Angehörige in ihrer Beteiligung am Nachlass unangemessen verkürzt werden. 

Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind. Ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe. Der Auskunftsanspruch umfasst alle Schenkungen des Erblassers in einem Zeitraum von 10 Jahren. Wird mit einer Stufenklage in der letzten Stufe lediglich ein Pflichtteilsanspruch und nicht zugleich ein rechtlich selbständiger Pflichtteilsergänzungsanspruch (Verjährung in drei Jahren) verfolgt, umfasst die im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO durchzusetzende Verurteilung zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses nicht ohne weiteres die Verpflichtung des Beklagten, auch über Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall Auskunft zu erteilen.

Hinweis: Reform des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Die Reform sieht eine gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch vor. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Was muss man eigentlich bei Testamenten beachten? 

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