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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Miterben

 Probleme in der Miterbengemeinschaft

Zum Erbrecht von Lebensgefährten

Grundstücke in der Miterbengemeinschaft

Erbrecht Miterben Lebensgefährten Rechtsanwalt

I. Probleme in der Miterbengemeinschaft

Die Miterbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Die  Miterben können die Verwaltung des Erbes daher nur gemeinsam durchführen und insbesondere über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen. Das schafft erhebliche Bindungen, die mit großen Schwierigkeiten bei der Auseinandersetzung verbunden sind. Es wird also nicht jeder Miterbe Eigentümer von bestimmten Bruchteilen des Nachlasses, sondern alle Nachlassgegenstände gehören allen Erben gemeinsam. Und genau da beginnen die Probleme, die oftmals solche Auseinandersetzungen - mit und ohne Prozess - über Jahre ziehen. Erbrechtsprozesse gehören  im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten zu den aufwändigsten und langwierigsten Verfahren. Häufig übersehen Miterben, dass jahrelange und kostenintensive Auseinandersetzungen vor allem geeignet sind, die Vermögensmasse zu schmälern. 

Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, kümmert sich dieser um die Auseinandersetzung des Nachlasses. Anderenfalls müssen das die Erben selbst regeln, was naturgemäß viele Gelegenheiten zu streitigen Auseinandersetzungen schafft. Die Miterben können dabei die Hilfe des Nachlassgerichts und in diversen Bundesländern auch die eines Notars in Anspruch nehmen. Das Nachlassgericht hat jedoch keine Zwangsmittel, um die Erben zur Einigung zu bewegen. Widerspricht ein Miterbe dem Vermittlungsversuch des Gerichts, scheitert die Einigung zustande.

Alle Erben sind gemäß § 2038 BGB verpflichtet zum Wohle der Erbmasse zu handeln, was bei Uneinigkeit der Beteiligten zu äußerst unangenehmen Problemen führen kann. 

Für Schulden haften nach dem Tod des Erblassers die Miterben als Gesamtschuldner. Was heißt das konkret? Nachlassgläubiger können die Miterbengemeinschaft mit der Gesamthandsklage in Anspruch nehmen. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auflösung der Miterbengemeinschaft im Rahmen der Auseinandersetzung und damit die Teilung des Nachlasses von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft verlangen. Unteilbare Werte werden dann der Zwangsversteigerung unterworfen, um die Vermögenswerte je nach erbrechtlicher Quote, d.h. nach den jeweiligen Anteilen der Erben aufteilen zu können. Besonders ratsam ist es einvernehmlich einen Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Miterben zu schließen. Solche Auseinandersetzungen sollte man nicht wegen kleinerer Konflikte scheitern lassen. Anderenfalls kann es bei Grundstücken auf gerichtlichen Antrag eines Miterben hin zur Zwangsversteigerung kommen, sodass die Uneinigkeit für alle Beteiligten wirtschaftliche Nachteile haben kann.

Der einfachste Weg einer Auseinandersetzung ist mithin eine einvernehmliche Vereinbarung unter den Miterben. Eine solche Regelung setzt die Einigung über die Verteilung des Nachlasses voraus. Besteht der Nachlass auch aus Grundstücken muss der Auseinandersetzungsvertrag im Übrigen wegen der Formbedürftigkeit solcher Rechtsgeschäfte notariell beurkundet werden. 

Der Erblasser ist selbstverständlich zu Lebzeiten nicht gehindert, über sein Vermögen zu verfügen. Der Erbe hat daher nach dessen Tod nur die Möglichkeit, gemäß § 2287 BGB als Vertragserbe einen Bereicherungsanspruch gegen den Beschenkten geltend zu machen. Voraussetzung ist aber, dass der Erblasser die Schenkung an den Erben in beeinträchtigender Absicht vorgenommen hat. 

Das ist der Fall, wenn der Erblasser an der Schenkung kein lebzeitiges Eigeninteresse hatte. Dieser Anspruch verjährt in drei Jahren nach dem Erbfall. Die Schlusserben haben, wenn sie konkrete Gründe für ihr Recht auf Herausgabe des Geschenkes darlegen können, auch einen Auskunftsanspruch gegen den Beschenkten.

Pflichtteilsberechtigte dürfen durch Schenkungen des Erblassers nicht benachteiligt werden. Deshalb muss der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten auch mitteilen, was der Verstorbene noch zu Lebzeiten verschenkt hat. Die meisten Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren gemacht hat, werden dem Wert des Nachlasses zugerechnet. Pflicht- und Anstandsschenkungen unterliegen dem Pflichtteilsergänzungsanspruch jedoch nicht. 

Bei der gesetzlichen Erbfolge im Fall mehrer Erben können Miterben verpflichtet sein,  Leistungen, die sie  zu Lebzeiten des Erblassers  erhalten haben, untereinander auszugleichen. Abkömmlinge des Erblassers, die zu gesetzlichen Erben berufen sind, sind gemäß § 2050 I BGB verpflichtet, das, was sie von dem Erblasser zu dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander auszugleichen. Das gilt, soweit  der Erblasser bei der Zuwendung keine andere Regelung getroffen hat. Trotz gleicher Erbquote werden dann unterschiedlich hohe Beträge verteilt.  Dabei gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Erblasser seine Abkömmlinge gleichmäßig an den Vermögenswerten beteiligen will. Über ausgleichspflichtige Zuwendungen gewährt § 2057 BGB dem Miterben einen Auskunftsanspruch gegen die anderen Miterben.

Ausgleichungspflichtig können Ausstattungen,  Zuschüsse der Zuwendungen, soweit der Erblasser es bei letzteren angeordnet hat, sein. Ausstattungen sind Leistungen der Erblassers an einen oder mehrere Abkömmlinge, die dieser "mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft" erhalten hat.

"Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt."
Jeder Miterbe ist gesetzlich verpflichtet, den anderen Erben auf deren Verlangen hin Auskunft über ausgleichungspflichtige Zuwendungen zu erteilen und die Richtigkeit dieser Angaben gegebenenfalls auch an Eides statt zu versichern. Der Miterbe ist etwa gegenüber einem anderen Miterben verpflichtet, Auskünfte über Vorempfänge zu erteilen.

§ 2057 BGB: Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.

Wichtig - 2057 a BGB (Auszug):

Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.

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II. Zum Erbrecht eines Lebensgefährten

Ein nichteheliche Lebenspartner wird nur durch ein Testament zum Erben. Ohne Testament erben unter Umständen entferntere Verwandte, während der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft leer ausgeht. Sind keine Verwandten vorhanden, erbt bekanntlich der Staat. Das kann eine nach Maßstäben materieller Gerechtigkeit höchst unglückliche Folge des Erbfalls sein. 

Aber auch die testamentarische Einsetzung des Lebenspartners als Alleinerben wirft einige Probleme auf. Denn es verbleibt dann nicht nur eine hohe Erbschaftssteuer mit einem niedrigen Freibetrag (5.200 Euro), was die Erbschaft tendenziell unattraktiv machen kann. Wer Grundstücke seinem Partner vererbt, hat dabei indes einen gewissen Vorteil, weil Grundstücke bzw.  Häuser und Eigentumswohnungen mit nur rund 51 Prozent ihres Verkehrswertes in Ansatz gebracht werden. In der Praxis bedeutet das gleichwohl, dass Immobilien oft versteigert werden, da weder ausreichend Bargeld vorhanden ist noch das Grundstück  schnell verkauft werden kann.

Es besteht aber auch noch folgendes Problem bei Lebensgefährten: Bei unverheirateten Erblassern haben die Kinder Pflichtteilsansprüche. Sind keine Kinder vorhanden, sind die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Geschwister haben indes kein Pflichtteilsrecht. Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten ist auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet. Er beträgt wertmäßig jeweils die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Damit wird ein Anspruch auf sofortige Auszahlung des hälftigen Wertanteiles des vererbten Vermögens fällig, wenn er geltend gemacht wird.

Entschärfen kann man das Problem zumindest teilweise, wenn  etwa bestehende Pflichtteilsansprüche durch Schenkungen auf den Todesfall oder Abschluss einer Lebensversicherung mit dem Lebenspartner als Begünstigten reduziert werden. Weiterhin könnten auch Entgeltvereinbarungen mit dem Lebensgefährten für die geleistete Dienste getroffen werden. Auch diese Variante ist zu bedenken. Da
s Kind des Lebenspartners könnte adoptiert und als Erbe eingesetzt werden.

Im Übrigen ist aber zu berücksichtigen: Ein Testament bringt wenig Schutz für einen Lebensgefährten, denn es kann von jedem Lebenspartner jederzeit widerrufen werden.

Wenn also jeder der beiden sicher sein will, dass er auch wirklich Erbe wird, dann bleibt nur der Wege, einen notariell beurkundeten Erbvertrag zu vereinbaren. In dem Erbvertrag  kann allerdings auch geregelt sein, dass er nur solange gilt, wie die Partnerschaft besteht, d. h. bei einer Trennung im Konflikt diese Erbeinsetzung unwirksam wird. Das muss nicht unbillig sein, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab. 

Amtsgericht Dortmund

Amtsgericht Dortmund - Neuer Bau 

Was gilt im Fall von Aufwendungen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft für einen Vermögensgegenstand des Partners?

Vgl. BGH vom 21. 07. 2003, II ZR 249/01a:  Ein wesentlicher Beitrag, den ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für einen im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Vermögensgegenstand geleistet hat, kann die – für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderliche – Absicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung nicht ersetzen, sondern nur im Einzelfall einen Anhaltspunkt für das Bestehen einer solchen Absicht bilden.

b) Der Schluss, dass wesentliche Beiträge eines Partners die Annahme einer gemeinschaftlichen Wertschöpfungsabsicht beider Partner rechtfertigen, setzt eine Gesamtwürdigung aller Umstände voraus, die insbesondere die Art des geschaffenen Vermögenswerts, die von beiden Seiten erbrachten Leistungen und die finanziellen Verhältnisse der Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen hat.

III. Grundstücke in der Miterbengemeinschaft

Können sich die Erben über die Aufteilung eines zum Nachlass gehörenden Grundstückes nicht einigen, so kann jeder Erbe die Teilungsversteigerung beantragen. Dann wird dann die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks angeordnet. Zur Ersteigerung des Grundstücks sind selbstverständlich nicht nur dritte Personen, sondern auch die Erben selbst berechtigt. Jeder Miterbe hat dabei das Recht, bei Gericht die Einstellung der Zwangsversteigerung für die Dauer von 6 Monaten zu beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag nach Abwägung der Interessen der Erben. Der Antrag kann wiederholt gestellt werden.

Der Bundesgerichtshof zur sog. Abschichtung (IV ZR 346/96 21. Januar 1998):

Leitsätze: Ein Miterbe kann auch aus einer Erbengemeinschaft, zu der ein Grundstück gehört, formfrei im Wege der Abschichtung ausscheiden. Ob seine Abfindung aus dem Nachlass oder aus dem Privatvermögen des (oder der) anderen Erben geleistet wird, ist für die Formbedürftigkeit des Ausscheidens nicht von Bedeutung. Wenn als Abfindung aber die Leistung eines Gegenstands vereinbart wird, der nur durch ein formbedürftiges Rechtsgeschäft übertragen werden kann (etwa ein Grundstück), ist die für dieses Rechtsgeschäft geltende Form zu beachten (§ 313 S. 1 BGB).

Aus den Gründen: Nach herrschender Meinung in der Literatur kann eine Erbengemeinschaft nicht nur durch Teilung bzw. Veräußerung der Nachlassgegenstände oder durch Übertragung von Erbteilen  auseinandergesetzt werden. Es gibt einen dritten Weg, der zu einer persönlichen Teilauseinandersetzung führt: Miterben können gegen Abfindung einverständlich aus der Erbengemeinschaft ausscheiden (Abschichtung). Ein solches Aufgeben der Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft, insbesondere auf das Auseinandersetzungsguthaben, ist eine weitere Gestaltungsmöglichkeit der vom Gesetz formfrei zugelassenen vertraglichen Erbauseinandersetzung und nicht als Verfügung über den Erbteil i. S. von § 2033 I 1 BGB zu verstehen.

Als Folge des Ausscheidens aus der Erbengemeinschaft wächst der Erbteil des Ausgeschiedenen den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes an. Bleibt nur ein Miterbe übrig, führt die Anwachsung zu Alleineigentum am Nachlass und damit zur Beendigung der Erbengemeinschaft. Folgt man dieser Auffassung, tritt die dingliche Rechtsänderung am verbleibenden Nachlass, auch wenn aus der zweigliedrigen Erbengemeinschaft ein Miterbe im Wege der Abschichtung ausscheidet, nicht aufgrund eines auf die Veräußerung oder den Erwerb dieser Nachlassgegenstände gerichteten Verkehrsgeschäfts ein, sondern kraft Gesetzes durch Anwachsung des Erbteils, den der Ausscheidende aufgibt. Auf eine solche Rechtsänderung kann, auch wenn ein Grundstück zu dem verbleibenden Nachlass gehört, § 313 S. 1 BGB ebenso wenig angewandt werden, wie wenn ein Gesellschafter gegen Abfindung aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Grundeigentum ausscheidet.

Der Senat schließt sich dieser herrschenden Meinung an.

Dass §§ 2033 I , 2371 BGB dem Miterben im Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 719 BGB) und zur ehelichen Gütergemeinschaft (§ 1419 BGB) die Möglichkeit eröffnen, seinen Anteil auch gegen den Willen der Miterben zu veräußern, besagt weder, dass damit ein einverständliches Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft gegen Abfindung ausgeschlossen sei, noch dass hierfür dieselben Formvorschriften zu gelten hätten wie für die Erbteilsübertragung. Die Übertragung des Erbteils, auch wenn sie nicht an einen Dritten, sondern an einen Miterben erfolgt und der persönlichen Teilauseinandersetzung dient, lässt sich tatbestandlich vom Aufgeben des Erbteils abgrenzen: Der im Wege der Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausscheidende Miterbe verzichtet lediglich auf seine Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft, überträgt sie aber nicht auf bestimmte Rechtsnachfolger.

Die in §§ 2033 I 2, 2371 BGB vorgeschriebene Form dient dem Schutz vor Übereilung, der Beweiserleichterung und der sachkundigen Beratung. Der Schutz gilt dem Veräußerer, der vor unüberlegtem Verlust eines Gesamtrechts bewahrt werden soll. Ferner soll im Interesse der Nachlassgläubiger der Zeitpunkt des Vertragsschlusses als des Eintritts der Haftung des Erbschaftserwerbers eindeutig bestimmt und diesen eine Legitimationsgrundlage gegeben werden. Des Schutzes durch notarielle Beratung bedarf indessen ebenso sehr ein nicht zum Kreis der Miterben gehörender Erbteilserwerber, der dem gesetzlichen Vorkaufsrecht der Miterben ausgesetzt ist und außerdem mit seinem Eigenvermögen den Nachlassgläubigern haftet (§§ 2382 ff. BGB). Diese besonderen Probleme einer Erbteilsübertragung stellen sich nicht in gleicher Weise bei der tatbestandlich durch §§ 2033 I 2, 2371 BGB miterfassten Konstellation, dass der Erwerber selbst Miterbe ist und den Nachlassgläubigern daher ohnehin bereits gem. §§ 2058 ff. BGB haftet. Umso weniger trifft der Schutzzweck der Formvorschriften dann zu, wenn ein Miterbe im Einverständnis mit allen anderen aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, ohne seinen Erbteil einem Rechtsnachfolger zu übertragen. Dieser Weg wirft für die Miterben, die Nachlass- und die Eigengläubiger der Erben keine wesentlich anderen Schwierigkeiten auf als jede Erbauseinandersetzung.

Vor einer falschen Bewertung des Erbteils und damit der Bemessung der Gegenleistung kann der Notar die Vertragsparteien schon bei einer Erbteilsübertragung schwerlich schützen. Im übrigen überlässt es das Gesetz auch bei der gegenständlichen Erbteilung der grundsätzlich formfreien Vereinbarung der Miterben, wie sie Nachlassgegenstände bewerten und was sie dementsprechend auf jeden Miterben zur Befriedigung seiner Auseinandersetzungsansprüche in Höhe seiner Erbquote übertragen. Solange ein Grundstück nicht zu diesem Zweck übertragen wird, kann allein der Umstand, dass es für die Bemessung einer Abfindungszahlung zu bewerten ist, die Anwendung von § 313 S. 1 BGB ebenso wenig rechtfertigen wie im Fall des § 738 BGB.

Die gegen die herrschende Meinung erhobenen Bedenken überzeugen mithin nicht. Darüber hinaus führt die vom BerGer. vertretene Auffassung, außer der Erbauseinandersetzung durch Teilung oder Veräußerung von Nachlassgegenständen gebe es nur den Weg der Erbteilsübertragung, zu unbefriedigenden Ergebnissen: Auch bei einem Nachlass, zu dem keine Grundstücke gehören, wäre das Ausscheiden eines Miterben gegen Abfindung nicht ohne notarielle Beurkundung wirksam. Solche Nachlässe werden jedoch seit jeher formfrei abgewickelt. Um die Rechtsbeständigkeit einer formfrei vereinbarten Abschichtung eines Miterben nicht zu gefährden, müsste sie stets in eine Übertragung aller einzelnen Nachlassgegenstände auf die verbleibenden Miterben umgedeutet werden. Bleiben zwei oder mehr Miterben zurück, würden sie allerdings keine Erbengemeinschaft mehr bilden, die durch die unterstellte gegenständliche Auseinandersetzung aufgelöst wäre. Vielmehr müsste von einer Bruchteilsgemeinschaft ausgegangen werden. Damit wäre dem Rechtsverkehr nicht gedient.

Der Senat stimmt danach der Auffassung zu, dass ein Miterbe im Wege der Abschichtung formfrei auch aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden kann, zu der ein Grundstück gehört. Ob die Abfindung aus dem Nachlass geleistet wird oder aus dem Privatvermögen des oder der anderen Erben, ist für die Formbedürftigkeit des Ausscheidens nicht von Bedeutung. Wenn als Abfindung aber die Leistung eines Gegenstands vereinbart wird, der nur durch ein formbedürftiges Rechtsgeschäft übertragen werden kann (etwa ein Grundstück), ist die für dieses Rechtsgeschäft geltende Form zu beachten (§ 313 S. 1 BGB)...

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