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Mutterschutzlohn

Mutterschaftsgeld

Elterngeld

Mutterschutzlohn Mutterschaftsgeld Elterngeld

Mutterschutzlohn - vor und nach Ende der Schutzfristen

Setzt eine Frau wegen eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise vor Beginn und nach Ende der Schutzfrist mit der Arbeit aus oder setzt das Unternehmen die werdende Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz um, sodass sie ihre Tätigkeit wechseln muss, erleidet sie nach der Konzeption des Gesetzes trotzdem keine finanziellen Nachteile. Sie behält mindestens ihren bisherigen Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn). 

Der Mutterschutzlohn muss wenigstens der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen oder bei monatlicher Entlohnung der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft entsprechen. Einbußen durch das Verbot der Akkord- und Fließbandarbeit oder der Mehrarbeit, der Sonntags- und Nachtarbeit wirken sich nicht nachteilig auf die Berechnung des Anspruchs aus.

Mutterschaftsgeld - während der Schutzfristen

Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen (Antrag!) während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt (Anfang: sechs Wochen vor dem Geburtstermin, Ende: acht Wochen nach der Entbindung). Zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse wird diese Leistung so gesplittet, dass die Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Kalendertag (Monat 390 Euro) und der Arbeitgeber die Differenz zum Nettolohn bezahlt (Zuschuss des AG zum Mutterschaftsgeld). Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, weil sie in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert, privat krankenversichert oder auch nicht krankenversichert sind, erhalten das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt.

Kein Mutterschaftsgeld erhalten Frauen in Elternzeit, die erst nach den Schutzfristen für das zu erwartende Kind abläuft, und die während der Elternzeit nicht teilzeit- oder geringfügig beschäftigt sind. Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde, erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse.

Beginnt wegen der Geburt eines weiteren Kindes eine neue Mutterschutzfrist noch während einer Elternzeit, besteht trotz Anspruchs auf Mutterschaftsgeld grundsätzlich kein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss, solange die neue Schutzfrist mit der laufenden Elternzeit koinzidiert. Etwas anderes gilt, wenn die Frau eine zulässige Teilzeitarbeit ausübt. Endet die Elternzeit während der Schutzfristen, ist für den nach Ende der Elternzeit verbleibenden Zeitraum die Zuschusspflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers gegeben. Die Höhe des Zuschusses richtet sich in diesen Fällen nach dem Arbeitsentgelt für das Arbeitsverhältnis, das nach Ablauf der Elternzeit wieder aufgelebt wäre, wenn nicht die neue Mutterschutzfrist eingetreten wäre.

Elterngeld - Elternzeit 

Anfang 2007 wurde das Elterngeld als Entgeltersatz eingeführt. Das Elterngeld soll einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auffangen. Grundsätzlich wird für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes das durchschnittliche Einkommen des Antragstellers aus Erwerbsarbeit in den zwölf Kalendermonaten vor dem Kalendermonat der Geburt maßgeblich. 

Elterngeld wird danach in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt - höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 Euro. Lebt die berechtigte Person mit zwei Kindern zusammen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so wird das  Elterngeld um 10 Prozent, mindestens um 75 Euro, erhöht. Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes wird die Ersatzrate auf bis zu 100 Prozent angehoben. Nicht erwerbstätige Elternteile erhalten den Mindestbetrag zusätzlich zum bisherigen Familieneinkommen. Das Elterngeld wird an Väter und Mütter für höchstens 14 Monate gezahlt. 

Das Elterngeld muss schriftlich bei den für die Umsetzung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Elterngeldstellen der Bundesländer beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der Antrag muss allerdings nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.

Hinweis: Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. 

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