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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Nichteheliche 

Lebensgemeinschaft

Aufenthaltsgenehmigung

 Einwanderungsgesetz ab dem 01.Januar 2005 - soweit auf diesen Seiten Rechtsprechung zu finden ist, ist Vorsicht bei der Anwendung auf die geänderte Gesetzeslage geboten. 

 

 

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Vgl. dazu in Auszügen BVerwG 1 C 28/96 - 27. Januar 1998 

Sachverhalt: Der 1962 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Er reiste 1986 zum ersten Mal in Deutschland ein, wurde aber alsbald wegen illegalen Aufenthalts und illegaler Arbeitsaufnahme ausgewiesen und abgeschoben. Am 16. 6. 1990 heiratete er in Jugoslawien eine deutsche Staatsangehörige. Auf seinen Antrag wurden die Wirkungen der Ausweisung nachträglich auf den 1. 8. 1990 befristet. Am 3. 9. 1990 reiste er im Besitz eines Sichtvermerks des Generalkonsulats in Zagreb erneut nach Deutschland ein. Hier wurde ihm am 16. 11. 1990 eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Im Jahre 1991 holte der Kläger zwei 1988 und 1990 geborene, aus einer früheren nichtehelichen Beziehung stammende Kinder bosnischer Staatsangehörigkeit, für die er nach seinen Angaben das Sorgerecht besitzt, zu sich nach Deutschland. Die Ehefrau des Kläger war drogenabhängig. Nach ihren und des Kläger Angaben verließ sie etwa im Juni 1991 die gemeinsame eheliche Wohnung und begann eine Entziehungskur, brach diese jedoch ab und tauchte unter. Im Januar 1992 teilte sie der Ausländerbehörde mit, die Entziehungskur werde etwa noch ein halbes Jahr andauern. Danach werde sie zu dem inzwischen nach B. umgezogenen Kläger ziehen. Am 30. 11. 1992 gab der Kläger an, er habe nach Beendigung der Entziehungskur mit seiner Frau zusammengelebt, bis diese im Sommer 1992 wegen eines Rauschgiftdelikts in Untersuchungshaft genommen und später zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Im Januar 1993 teilte die Ehefrau des Kläger der Ausländerbehörde mit, sie werde sich wahrscheinlich noch sehr lange in Haft befinden und sehe sich außerstande zu versichern, dass sie mit dem Kläger je eine Lebensgemeinschaft eingehen werde. Im Oktober 1993 beantragte sie die Scheidung und lehnte weitere Besuche des Kläger in der Haft ab.

Am 28. 9. 1993 und nochmals am 20. 10. 1993 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner bis Mitte November 1993 befristeten Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung gab er an, er wolle die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Frau nach deren Haftentlassung fortsetzen. Dass seine Frau im Oktober 1993 überraschend Scheidungsklage erhoben habe, sei ohne Bedeutung; es spreche viel dafür, dass sie es sich anders überlege und die Ehe nach der Haftentlassung fortsetzen werde. Mit Bescheid des Landratsamtes vom 10. 11. 1993 lehnte der Beklagte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Der Kläger und seine Kinder erhielten wegen der Verhältnisse in Bosnien-Herzegowina befristete, in der Folgezeit jeweils verlängerte Aufenthaltsbefugnisse. Den Widerspruch des Kläger gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wies das Regierungspräsidium F. durch Bescheid vom 7. 9. 1994 zurück.

Die Ehe wurde am 15. 3. 1994 geschieden. Gegen das Scheidungsurteil legte der Kläger Berufung ein. Noch bevor über sie entschieden werden konnte, starb die inzwischen aus der Haft entlassene Ehefrau des Kläger am 25. 8. 1995.

Die am 6. 10. 1994 erhobene Klage hat das VG ab-, die Berufung des Kläger hat der VGH zurückgewiesen.

Die Revision des Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt nicht Bundesrecht.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Er kann auch nicht beanspruchen, dass über seinen Antrag nach Ermessen neu entschieden wird.

a) Mit Recht hat das BerGer. angenommen, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht bereits daran scheitert, dass der Kläger 1986 ausgewiesen und abgeschoben worden ist. Nach § 8 II 2 AuslG wird einem Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Diese Sperrvorschrift gilt auch für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 13 I AuslG). Nach der Eheschließung des Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen hat die Ausländerbehörde durch Bescheid vom 1. 8. 1990 die Wirkungen der Ausweisung gem. § 8 II 3 AuslG auf den 1. 8. 1990 befristet. Obwohl sich der Ausspruch des Bescheids nur auf die Wirkungen der Ausweisung bezieht, ist aber mit dem BerGer. davon auszugehen, dass die Behörde auch die Wirkungen der Abschiebung befristet hat. Diese Auslegung des Bescheids rechtfertigt sich deswegen, weil die Behörde in den Gründen ausdrücklich erwähnt, dass die Ausweisung durch Abschiebung des Kläger vollzogen worden sei, und weil mit der Befristungsentscheidung die Erteilung eines Visums an den Kläger ermöglicht werden sollte, damit er in das Bundesgebiet einreisen und hier mit seiner Ehefrau zusammenleben konnte. Die Behörde hat demgemäß gegenüber der deutschen Auslandsvertretung in Zagreb der Erteilung eines Visums zugestimmt und alsbald nach der Einreise dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, woran sie bei Fortbestand der Sperrwirkung der Abschiebung rechtlich gehindert gewesen wäre. Der Wortlaut des Bescheids gibt daher nur unvollkommen wieder, was die Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände tatsächlich erklären wollte und dem Sinne nach auch erklärt hat.

b) Ein Anspruch des Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Rücksicht auf seine frühere Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen besteht nicht.

aa) Nach § 23 I Nr. 1 AuslG ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 17 I AuslG zu erteilen. Diese Vorschrift scheidet als Rechtsgrundlage für eine Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil der Kläger nach dem Tode seiner Ehefrau im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem BerGer. nicht mehr mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war.

bb) Nach §§ 23 III i.V. mit 19 I 1 Nr. 1 AuslG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 I AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Dieser Zeitraum ist nicht erfüllt, weil die in Deutschland geführte eheliche Lebensgemeinschaft, die frühestens mit der Einreise des Kläger am 3. 9. 1990 begonnen hat, spätestens mit dem Scheidungsantrag seiner Ehefrau im Oktober 1993 beendet war.

cc) Nach §§ 23 III i.V. mit 19 I 1 Nr. 2 AuslG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 I AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Diese Fassung hat das Ausländergesetz durch das Gesetz vom 29. 10. 1997 (BGBl I, 2584) erhalten. Sie ist hier anzuwenden, weil auch das BerGer. sie hätte anwenden müssen, wenn sie im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits gegolten hätte (BVerwGE 89, 14 (16) = Buchholz 403.11 § 19 BDSG Nr. 1 = NJW 1992, 451; BVerwGE 96, 86 (87f.) = Buchholz 402.240 § 86 AuslG 1990 Nr. 1 = NVwZ 1995, 1127). Anders als die frühere Fassung des § 19 I 1 Nr. 2 AuslG setzt die Vorschrift eine Mindestdauer der Ehe nicht mehr voraus. Hier fehlt es jedoch an der besonderen Voraussetzung, dass der weitere Aufenthalt zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Nach § 19 I 2 AuslG liegt eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn dem Ehegatten wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach Art und Schwere so erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung drohen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht vertretbar erscheinen würde; hierbei ist die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Wie der Zusammenhang zwischen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der bestehenden Rückkehrverpflichtung zeigt, hat der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung beabsichtigt, Härten zu begegnen, die sich daraus ergeben können, dass Ausländern - besonders Frauen - aus bestimmten Herkunftsländern bei der Rückkehr in ihre Heimat gerade wegen der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft besondere Nachteile entstehen. dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland derartige Nachteile drohen könnten, ist von ihm nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die Folgen, die sich daraus ergeben können, dass 1995 ein nichteheliches Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren worden ist, sind hierbei nicht in den Blick zu nehmen, weil sie in keiner Beziehung zu der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau stehen.

dd) Nach §§ 23 III i.V. mit 19 I 1 Nr. 3 AuslG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 I AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn der deutsche Ehegatte gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand. Auch diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Beim Tod der Ehefrau am 25. 8. 1995 war die eheliche Lebensgemeinschaft bereits beendet.

ee) Nach § 25 III 1 AuslG ist die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis in der Regel nach drei Jahren unbefristet zu verlängern, wenn u.a. die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht. Der Kläger hat keinen Anspruch nach dieser Vorschrift, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Auch sonst sind die Voraussetzungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt, weil es an dem erforderlichen fünfjährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis fehlt (§ 24 I Nr. 1 AuslG), von dem auch §§ 25 III 2 i.V. mit 25 II AuslG nicht befreit.

Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, die Behörde habe über seinen Antrag verspätet entschieden, und deswegen müsse er so gestellt werden, als wäre über seinen Antrag zu einem Zeitpunkt entschieden worden, zu dem die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestand. Dem ist nicht zu folgen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer die Behörde treffende Folgenbeseitigungslast (vgl. dazu z.B. BVerwG, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49) scheidet nämlich schon deswegen aus, weil die Behörde dem Kläger die Erlaubnis nicht zu Unrecht vorenthalten hat. Deswegen kommt übrigens auch nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die zurückliegende Zeit in Betracht (vgl. dazu z.B. BVerwG, Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 2 = NVwZ 1996, 1225). Das ergibt sich aus folgendem:

Nach § 23 II 2 AuslG wird die dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilte Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert, solange die Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen für eine unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen. Danach kommt eine befristete Verlängerung nur in Betracht, wenn bei Ablauf der zu verlängernden Erlaubnis die familiäre Lebensgemeinschaft im Inland noch besteht. Das war hier nicht der Fall, denn nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des BerGer. (§ 137 II VwGO) war die eheliche Lebensgemeinschaft spätestens mit Erhebung der Scheidungsklage im Oktober 1993 aufgehoben, also vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 16. 11. 1993. Deswegen war auch zu diesem Zeitpunkt die unbefristete Verlängerung der Erlaubnis nach § 25 III 1 AuslG nicht möglich. Aber selbst wenn man bei der Anwendung des § 25 III 1 AuslG auf den Zeitpunkt der Antragstellung Ende September 1993 abstellt, weil sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits drei Jahre erlaubt im Inland aufgehalten hat, rechtfertigt sich kein anderes Ergebnis. Es bedarf keiner Erörterung, ob die eheliche Lebensgemeinschaft ununterbrochen drei Jahre bestanden haben muss, was nach den Feststellungen des BerGer. hier nicht der Fall ist. Jedenfalls ist die Erlaubnis nach § 25 III 1 AuslG nur in der Regel unbefristet zu verlängern. Ein Regelfall lag hier aber nicht vor. Vielmehr war ein atypischer Sachverhalt gegeben. Nach den Feststellungen des BerGer. hatten sich die Eheleute jedenfalls seit Mitte 1991 für längere Zeit getrennt. Die Ehefrau war untergetaucht, und der Kläger wechselte seinen Wohnort. Seit Sommer 1992 befand sich die Ehefrau in Haft; im Januar 1993 teilte sie der Ausländerbehörde mit, sie sei nicht in der Lage zu versichern, dass sie je eine Lebensgemeinschaft mit dem Kläger eingehen werde. Der Sachverhalt unterscheidet sich daher wesentlich von dem Regelfall, der durch eine dreijährige eheliche Lebensgemeinschaft im Inland, die fortgesetzt werden soll, gekennzeichnet wird. Insbesondere war nach den für die Behörde erkennbaren Umständen in hohem Maße ungewiss, ob wirklich eine eheliche Lebensgemeinschaft bestand und ernsthaft ihre Fortführung beabsichtigt war. Es lag daher ein besonderer Sachverhalt vor, der eine Verpflichtung der Behörde ausschloss, dem Kläger schon vor Ablauf der befristeten Erlaubnis eine unbefristete Erlaubnis zu erteilen.

Schließlich kam auch eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht gem. §§ 23 III i.V. mit 19 I 1 Nr. 2 AuslG in seiner ursprünglichen Fassung nicht in Betracht. Voraussetzung für eine derartige Verlängerung war danach im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, dass diese seit drei Jahren im Bundesgebiet bestand und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich war, dem ausländischen Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des BerGer., von denen der Senat ausgehen muss (§ 137 II VwGO), hat eine etwaige eheliche Lebensgemeinschaft schon deswegen nicht mindestens drei Jahre bestanden, weil sie jedenfalls im Jahre 1991 für längere Zeit unterbrochen war. Darüber hinaus fehlt es an einer besonderen Härte. Darin ist dem BerGer. zuzustimmen.

c) Auch im Hinblick auf das 1995 geborene, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzende nichteheliche Kind des Kläger besteht keine Verpflichtung der Ausländerbehörde, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen oder über die Erteilung nach Ermessen zu entscheiden.

aa) Nach § 23 I Nr. 3 AuslG ist die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 17 I AuslG dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen. Aus dieser Vorschrift kann der Kläger schon deshalb nichts für sich herleiten, weil er für sein Kind nicht sorgeberechtigt ist.

bb) Nach § 23 I Halbs. 2 AuslG in der bereits erwähnten Neufassung des Gesetzes vom 29. 10. 1997 kann die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 17 I AuslG auch dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Der hiermit eröffnete Anspruch des Ausländers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist allerdings auf die Fälle beschränkt, in denen eine familiäre Lebensgemeinschaft bereits besteht. Die Vorschrift schließt damit die von § 17 I AuslG ebenfalls umfassten Fälle aus, in denen die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft erst beabsichtigt ist.

Auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt.

Nach § 17 I AuslG kann einem ausländischen Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet zum Zwecke des nach Art. 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie erteilt werden. Die Bestimmung soll in Verbindung mit den nachfolgenden Vorschriften, in denen auf sie Bezug genommen wird, den aus Art. 6 GG folgenden Schutz konkretisieren. Das Ausländergesetz stellt zu diesem Zweck eine Reihe abgestufter Regelungen zur Verfügung, in denen dem Schutzgebot des Art. 6 GG nach Maßgabe der nach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen Rechnung getragen wird (BVerwG, NVwZ 1998, 742 und 748 (in diesem Heft)).

Der Schutzbereich des nicht auf Deutsche beschränkten Grundrechts aus Art. 6 I GG umfasst auch die Beziehung des nicht-sorgeberechtigten Vaters zu seinem nichtehelichen Kind. Soweit das Ausländergesetz auf die Voraussetzungen des § 17 I AuslG verweist, bringt es damit jedoch zum Ausdruck, dass eine vom Schutzbereich des Art. 6 GG umfasste familiäre Beziehung ein Aufenthaltsrecht nicht schlechthin, sondern erst dann vermitteln soll, wenn diese Beziehung eine Qualität erreicht, die das Ausländergesetz mit dem Begriff der familiären Lebensgemeinschaft umschreibt. Diese gesetzgeberische Entscheidung steht mit Art. 6 GG im Einklang.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfGE 51, 386 (396f.) = NJW 1980, 514; BVerfGE 80, 81 (93) = NJW 1989, 2195) und des BVerwG (BVerwGE 98, 31 (46) = Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 2 = NVwZ 1995, 1113; w. Nachw. in BVerwGE 102, 12 (19) = Buchholz 402.240 § 13 AuslG 1990 Nr. 3, S. 8 = NVwZ 1997, 1116) gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ast. an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände und bei der Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 I GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 80, 81 (93) = NJW 1989, 2195; BVerwG, NVwZ 1997, 1114 = InfAuslR 1997, 355 und BVerwG, NVwZ 1998, 742 und 748 (in diesem Heft)).

Der Begriff der familiären Lebensgemeinschaft fordert nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft. Eine familiäre Lebensgemeinschaft wird aber in der Regel durch eine gemeinsame Lebensführung jedenfalls in der Form der Beistandsgemeinschaft zwischen erwachsenen Angehörigen und der Erziehungsgemeinschaft zwischen erwachsenen und minderjährigen Angehörigen gekennzeichnet sein (Igstadt, in: GK-AuslR, § 17 AuslG Rdnrn. 38ff.) und einen Lebensmittelpunkt besitzen; zur Entfaltung eines gemeinsamen Lebens gehört im allgemeinen eine gemeinsame Wohnung (vgl. Fraenkel, Einf. Hinweise zum neuen AuslG, 1991, S. 75; Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., § 17 AuslG Rdnr. 11 m.w. Nachw.). Leben die Familienmitglieder zusammen, so liegt eine familiäre Lebensgemeinschaft ohne Rücksicht darauf vor, ob die Eltern miteinander verheiratet sind und das Kind ehelich oder nichtehelich ist. Leben die Familienmitglieder dagegen getrennt, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Solche Anhaltspunkte können im Verhältnis zwischen einem Vater und seinem nichtehelichen Kind etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen. Erschöpft sich der familiäre Kontakt in Besuchen, fehlen also darüber hinausgehende Beistandsleistungen oder andere Formen des familiären Kontakts, handelt es sich um eine bloße Begegnungsgemeinschaft.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist die Versagung des Aufenthalts aus einwanderungspolitischen Gründen im Hinblick auf Art. 6 I , II 1 GG jedenfalls als unbedenklich anzusehen, soweit eine Familie zwischen einem nicht-sorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur als Begegnungsgemeinschaft geführt wird und keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden Schutz angezeigt erscheinen lassen (BVerfG, NVwZ 1990, 455 = NJW 1990, 3073 L = FamRZ 1989, 1159; BVerfG, NVwZ 1997, 479 = InfAuslR 1996, 341; vgl. auch BVerfGE 80, 81 (91, 94) = NJW 1989, 2195). Damit übereinstimmend hat auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass dem Umgangsrecht des nicht-sorgeberechtigten geschiedenen ausländischen Elternteils bei der Entscheidung über die Gewährung eines Daueraufenthalts grundsätzlich keine maßgebende Bedeutung beigemessen zu werden braucht (BVerwGE 48, 299 (303f.); BVerwG, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 104 = InfAuslR 1990, 56f.; BVerwG, InfAuslR 1986, 313f.; BVerwG, Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 2; vgl. auch Beschl. v. 19. 6. 1997 - 1 B 113/97). Für den nicht-sorgeberechtigten ausländischen Elternteil eines nichtehelichen Kindes kann nichts anderes gelten.

Das BerGer. ist bei der Anwendung des § 17 I AuslG von diesen Grundsätzen zutreffend ausgegangen. Nach seinen Feststellungen, an die der erkennende Senat gem. § 137 II VwGO gebunden ist, bestand auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem BerGer. zwischen dem Kläger und seinem 1995 geborenen Sohn nach wie vor keine familiäre Lebensgemeinschaft in dem dargelegten Sinne. Das BerGer. hat festgestellt, der Kläger besitze lediglich ein Umgangsrecht nach Maßgabe des § 1711 BGB und übe dieses in der Weise aus, dass er sein Kind so oft wie möglich besuche. Anhaltspunkte dafür, dass das Kind auf die dauernde Anwesenheit des Kläger angewiesen sei oder von ihm über die Besuche und die Leistung des Unterhalts hinaus persönliche Lebenshilfe, namentlich in Gestalt von Beiträgen zur Betreuung und altersgemäßen Erziehung, erhalte, hat das BerGer. dem Vorbringen des Kläger nicht entnommen. Solche Anhaltspunkte sind vom Kläger tatsächlich auch nicht vorgetragen worden, wobei zu beachten ist, dass es nach § 70 I AuslG dem Ausländer obliegt, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände geltend zu machen und, wenn ihm möglich, die erforderlichen Nachweise beizubringen.

Die vom Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Der Kläger hat wiederholt erklärt, er besuche sein Kind so oft wie möglich, jedenfalls mehrfach pro Woche, zum Teil zweimal täglich. Angesichts des umfassenden Tatsachenvortrags im behördlichen und gerichtlichen Verfahren konnte das BerGer. ohne weiteres davon ausgehen, dass der Kläger die Beziehungen zu seinem Sohn damit zutreffend und umfassend geschildert hatte. Es ist diesen Angaben des Kläger auch ohne Einschränkungen gefolgt. Weitere Ermittlungen des BerGer. in dieser Richtung waren daher nicht veranlasst. Es hatte insbesondere keinen Anlaß, dem Beweisangebot des Kläger zu folgen und die Mutter des Kindes zu vernehmen, denn dieser Antrag enthielt keine weitere tatsächliche Substantiierung als der vom BerGer. seiner Entscheidung ohnehin zugrunde gelegte Tatsachenvortrag. Die Prozeßbevollmächtigte des Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung des BerGer. nach Erörterung der Sach- und Rechtslage auch keine Veranlassung gesehen, einen Beweisantrag zu stellen.

Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 I VwGO) grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat (vgl. z.B. BVerwG, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8 und BVerwG, Beschl. v. 8. 11. 1997 -1 B 233/97). Abgesehen davon genügt das Vorbringen des Kläger auch nicht den an eine Aufklärungsrüge zu stellenden Begründungsanforderungen. Mit der Rüge muss u.a. dargelegt werden, welche dem BerGer. nicht ohnehin bekannten Tatsachen weitere Ermittlungen erbracht hätten und inwiefern das Beweisergebnis zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Es genügt daher nicht die bloße Rechtsbehauptung, das BerGer. hätte sich, wenn Beweis erhoben worden wäre, von dem Vorliegen der erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen des Klagebegehrens überzeugt, hier von dem Vorliegen einer über eine Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familiären Beziehung.

Die aus den tatsächlichen Feststellungen gezogene rechtliche Schlußfolgerung des BerGer., das Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Sohn stelle nur eine Begegnungsgemeinschaft dar und erfülle nicht die weitergehenden Anforderungen, die nach dem oben Ausgeführten für die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft an die Intensität der Beziehung zu stellen seien, ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hieraus ergibt sich übrigens, dass sich die Entscheidung des BerGer., das nach der damaligen Fassung des Gesetzes zutreffend (vgl. BVerwG, Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 2, S. 2) § 22 AuslG geprüft und in diesem Rahmen nicht nur die vorausgesetzte außergewöhnliche Härte, sondern auch die Voraussetzung des § 17 I AuslG verneint hat, bei Zugrundelegung der früheren Rechtslage revisionsrechtlich ebenfalls nicht beanstanden ließe.

(2) Die in § 17 I AuslG zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers, familiäre Beziehungen erst dann zur Grundlage eines Aufenthaltsrechts zu machen, wenn diese Beziehung die Qualität einer familiären Lebensgemeinschaft in dem genannten Sinne erreicht, ist auch mit Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. 11. 1950 (BGBl II 1952, 686, 953/II 1954, 14) - EMRK - vereinbar.

Die Vorschrift lautet: 1. Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

2. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zwar beschreibt Art. 8 I EMRK mit dem Begriff des Familienlebens einen umfassenderen Schutzbereich als Art. 6 GG; er umfasst insbesondere auch das Verhältnis zu nahen Verwandten, wie Vettern, Kusinen, Onkeln und Tanten, sowie das Verhältnis zwischen Enkeln und Großeltern. Soweit sich jedoch der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK mit dem des Art. 6 GG deckt, vermittelt Art. 8 EMRK keinen weitergehenden Schutz (BVerwG, NVwZ 1998, 742 und 748 (in diesem Heft)). Das Verhältnis eines Vaters zu seinem nichtehelichen minderjährigen Kind wird vom Schutzbereich beider Vorschriften umfaßt.

Wesentliches Ziel des Art. 8 EMRK ist der Schutz des einzelnen vor willkürlicher Einmischung der öffentlichen Gewalt in das Privat- und Familienleben. Aus Art. 8 I EMRK folgt jedoch grundsätzlich kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten. Der Ausschluss einer Person von einem Land, in dem nahe Angehörige leben, kann aber das Recht aus Art. 8 I EMRK verletzen (BVerwGE 65, 188 (195) = Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 30 = NJW 1982, 1958; BVerwGE 100, 287 (296) = Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 4 = NVwZ 1997, 189; vgl. auch EGMR, EuGRZ 1985, 567 (570) - Abdulaziz). Zwar können sich aus Art. 8 EMRK auch positive Verpflichtungen ergeben, die Bestandteil einer wirksamen Achtung des Familienlebens sind. Die Reichweite der positiven Verpflichtungen hängt von der Lage der Betroffenen ab. Bei der Bestimmung der zur Erfüllung des Begriffs der "Achtung" des Familienlebens notwendigen Schritte haben die Vertragsstaaten aber mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Mittel der Gemeinschaft und der Individuen einen weiten Ermessensspielraum (EGMR, EuGRZ 1985, 567 (569) - Abdulaziz; BVerwGE 100, 287 = NVwZ 1997, 189). Ebenso wie mit Art. 6 GG (vgl. BVerfGE 76, 1 (50) = NJW 1988, 626; BVerfGE 80, 81 (93) = NJW 1989, 2195; BVerwG, Buchholz 402.240 § 9 AuslG 1990 Nr. 2) ist es auch mit Art. 8 EMRK vereinbar, dass über den Zuzug selbst bei Vorliegen einer Härte nach Ermessen entschieden wird, wenn bei der Ermessensabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die familiären Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden.

Auch wenn in der Versagung der Aufenthaltserlaubnis hier ein Eingriff in das Familienleben i.S. des Art. 8 II EMRK zu sehen sein sollte, wäre er im Sinne dieser Vorschrift gerechtfertigt. In der Rechtsprechung des EGMR ist geklärt, dass Art. 8 EMRK aufenthaltsrechtliche Eingriffe in das Familienleben - etwa die Ausweisung eines Familienangehörigen - nicht schlechthin untersagt, sondern - bei einem engen und tatsächlich gelebten (wirklichen) Familienleben - lediglich an die Voraussetzung knüpft, dass diese nur zu einem der in Art. 8 II EMRK zugelassenen Ziele und nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erfolgen dürfen. Zu den danach gebilligten Zielen gehören der Schutz der öffentlichen Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl. EGMR, EuGRZ 1993, 552 = InfAuslR 1991, 149 - Moustaquium; EGMR, InfAuslR 1991, 217 - Cruz Varas, sowie Europäische Kommission für Menschenrechte, InfAuslR 1995, 133). Diese Auslegung des Art. 8 EMRK wird von dem erkennenden Senat geteilt (vgl. z.B. BVerwGE 94, 35 (49) = Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 1 = NVwZ 1994, 381).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des EGMR, in denen der Gerichtshof dargelegt hat, unter welchen Bedingungen es dem in Art. 8 II EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht, durch Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung oder durch eine Abschiebung die Voraussetzungen für das weitere Zusammenleben eines Ausländers mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie zu beseitigen (vgl. EGMR, EuGRZ 1993, 547 - Berrehab; EuGRZ 1993, 552 = InfAuslR 1991, 149 - Moustaquim; EuGRZ 1993, 556 - Beldjoudi; InfAuslR 1996, 1 - Nasri).

Namentlich dem der äußeren Fallgestaltung nach am ehesten vergleichbaren Urteil des Gerichtshofs vom 21. 6. 1988 (EuGRZ 1993, 547) lag ein vom hier zu beurteilenden Fall in wesentlichen Punkten abweichender Sachverhalt zugrunde. Der Kläger des dortigen Verfahrens war zunächst und später erneut mit der Mutter des gemeinsamen ehelichen Kindes verheiratet und hatte mit ihr in einer ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt. Nach der Geburt der Tochter, zu deren Hilfsvormund er bestellt worden war, besuchte er diese häufig und regelmäßig, d.h. viermal pro Woche während mehrerer Stunden. Er hatte sehr enge Bindungen zu seiner Tochter, die die Aufrechterhaltung des Kontakts zu ihrem Vater benötigte.

Nach den Feststellungen des BerGer. weist die Beziehung des Kläger zu seinem Sohn nicht eine solche Intensität auf. Einer Intensivierung der Beziehung stehen auch objektive Gründe entgegen, so etwa die Tatsache, dass der Kläger nicht am selben Ort wie sein Sohn wohnt und dass er überdies, worauf er selbst hingewiesen hat, als Sorgeberechtigter für die Erziehung und Betreuung seiner aus Bosnien stammenden, bei ihm lebenden Kinder allein verantwortlich ist. Anders als dem Kläger jenes Verfahren, der als Hilfsvormund seiner ehelichen Tochter auch rechtlich in gewissem Umfang zu ihrer Vertretung legitimiert und verpflichtet war, fehlt es dem Kläger auch insoweit an einer engeren Bindung zu seinem Sohn. Im Hinblick auf die in den Vorschriften der §§ 17ff. AuslG verfolgten Gemeinwohlziele und die geringe Schutzwürdigkeit der konkreten familiären Beziehung ist der - unterstellte - Eingriff nach Art. 8 II EMRK mithin gerechtfertigt.

d) Der Kläger kann schließlich ein Aufenthaltsrecht nicht aus §§ 23 IV i.V. mit 22 AuslG beanspruchen. Die Vorschrift gilt nur für "sonstige Familienangehörige". Das sind Angehörige, deren Rechtsbeziehungen nicht in den §§ 17ff. AuslG besonders geregelt sind. Da der Fall des Kläger, wie dargelegt, von den §§ 19, 23 I - III, 24 und 25 AuslG erfaßt wird, ist für die Anwendung des §§ 23 IV i.V. mit 22 AuslG kein Raum. Aus denselben Gründen gilt dies auch für eine Anwendung der §§ 7 I , 15 AuslG (BVerwGE 100, 287 (298f.) = NVwZ 1997, 189). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familienschutzes ist in den §§ 17ff. AuslG abschließend geregelt; für eine allgemeine Ermessensentscheidung ist daneben grundsätzlich kein Raum (BVerwGE 101, 236 (241) = Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 2, S. 9 = NVwZ 1997, 295).

e) Der hilfsweise gestellte Antrag, den Berufungskläger zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG zu verpflichten, ist sachlich nicht zu prüfen, weil über ihn nicht in zulässiger Weise entschieden werden kann. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der persönlich am 28. 9. 1993 und mit Schreiben vom 18. 10. 1993 gestellte Antrag des Klägers, die ihm im Hinblick auf seine Eheschließung erteilte, bis zum 16. 11. 1993 befristete Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Nur über diesen - sachgerechten - Antrag hat der Beklagte entschieden. Im Hinblick auf den Hilfsantrag fehlt es bereits an dem erforderlichen Antrag bei der Behörde (vgl. §§ 68 II , 75 VwGO, §§ 6 I , 7 I AuslG). Dies gilt auch, soweit sich der Kläger auf ein seinen beiden bosnischen Söhnen etwa zu gewährendes Bleiberecht berufen wollte. Die Frage einer unzulässigen Klageänderung (§ 142 I VwGO) bedarf daher keiner Erörterung.

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