Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben
Ausland
Vollstreckung

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Unterhalt

und

Auslandsbezug

Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Ob ein rechtskräftiges Urteil über die Feststellung einer Unterhaltspflicht im Ausland anerkennbar und vollziehbar ist, oder ob man für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches vor dem ausländischen Gericht ein eigenständiges Verfahren einleiten muss, beurteilt sich nach internationalen Verträgen und Gegenseitigkeit. 

50 Staaten haben sich am 26.11.2007 auf ein neues Übereinkommen verständigt. Danach sollten Kinder bei der Forderungsdurchsetzung behördlich unterstützt werden. Nach der sog.  Haager Unterhaltskonvention sollen zentrale Behörden eingerichtet werden. 

Der durch die IPR-Reform von 1986 neu geschaffene - und inzwischen wieder weggefallene - Art. 18 EGBGB (Gesetzestext siehe unten) hatte inhaltlich die Regelung des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973 (HUÜ) übernommen. Wegen des Vorranges von Staatsverträgen geht das Übereinkommen vor (vgl. Art. 3 II 1 EGBGB), sodass Art. 18 EGBGB trotz Inhaltsgleichheit nicht anzuwenden ist (str.). Der sachliche Geltungsbereich des HUÜ umfasst Unterhaltsverpflichtungen aus Familie, Verwandtschaft, Ehe, Schwägerschaft sowie solche gegenüber nicht ehelichen Kindern. Der Unterhaltsbegriff ist weit auszulegen. Es geht um Leistungen, die der regelmäßigen Versorgung einer Person dienen und - in der Regel - von der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten abhängen. Nicht erfasst werden jedoch Unterhaltsansprüche, welche einen besonderen Geltungsgrund haben, z.B. Ansprüche aus Vertrag, Delikt, Ehegüter- und Erbrecht.

Unterhaltsstatut: Das auf eine familienrechtliche Unterhaltsverpflichtung anzuwendende Recht (Unterhaltsstatut) bestimmt grundsätzlich, ob und in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann (Art. 18 VI Nr. 1 EGBGB = Art. 10 Nr. 1 HUÜ). Nach dem Unterhaltsstatut richtet sich auch, wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und welche Fristen für die Einleitung gelten (Art. 18 VI Nr. 2 EGBGB = Art. 10 Nr. 2 HUÜ).

Nur zur Korrektur diente Art. 18 VII EGBGB (= Art. 11 II HUÜ). Bei der Bemessung des Unterhalts sind die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten zu berücksichtigen, selbst wenn das Unterhaltsstatut etwas anderes bestimmt. Wie sonst auch gilt die allgemeine ordre public-Klausel, Art. 6 EGBGB (Art. 11 I HUÜ).  

Die deutschen Gerichte orientieren sich  für die Unterhaltsbemessung bei im Ausland lebenden Kindern oft an den deutschen Sätzen (Düsseldorfer Tabelle), machen aber durchaus Abzüge bezüglich der Unterhaltshöhe.  

Da Unterhaltsansprüche regelmäßig einen bestimmten Status voraussetzen, stellen sich häufig familienrechtliche Vorfragen, z.B. bezüglich der Abstammung, des Bestehens der Ehe. Die Vorfragenanknüpfung ist umstritten. Teilweise werden Vorfragen auch hier selbstständig angeknüpft. Andere wollen sie unselbstständig anknüpfen, da das HUÜ als Staatsvertrag ein geschlossenes System darstellt. Danach wird die Vorfrage nach derjenigen Rechtsordnung angeknüpft, welche für den Unterhaltsanspruch maßgeblich ist. 

Gewöhnlicher Aufenthalt und Günstigkeitsprinzip (Art. 4 I HUÜ)

Unterhaltspflichten unterliegen in erster Linie (primäre Anknüpfung) den Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Recht (Art. 18 I 1 EGBGB = Art. 4 I HUÜ). Wenn jemand seinen deutschen gewöhnlichen Aufenthalt (bzw. Wohnsitz) beibehalten hat, richtet sich der Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht. Bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt kann der gewöhnliche Aufenthalt auch im Ausland liegen.

Die Ermittlung des Rechts am Aufenthaltsort ist nur der erste Schritt der Anspruchsprüfung. Kann der Unterhaltsberechtigte nach dem Aufenthaltsrecht nichts erlangen, so kommen weitere Anknüpfungen zum Zuge (sog. Günstigkeitsprinzip).

Gemeinsame Staatsangehörigkeit (Art. 5 HUÜ)

In zweiter Linie sind die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, welchem Berechtigter und Verpflichteter gemeinsam angehören, also das Heimatrecht (Art. 18 I 2 EGBGB = Art. 5 HUÜ).

Lex fori (Art. 6 HUÜ)

Scheitert der Anspruch sowohl nach dem Aufenthaltsrecht als auch nach dem Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit, so ist hilfsweise die lex fori, also in Deutschland deutsches Recht anzuwenden (Art. 18 II EGBGB = Art. 6 HUÜ).

Anwendung deutschen Rechts (Art. 15 HUÜ)

Ausnahmsweise kann in einem inländischen Verfahren unabhängig von den allgemeinen Anknüpfungsregeln deutsches Unterhaltsrecht angewendet werden. Sind sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche und hat der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist stets deutsches Recht anzuwenden (Art. 18 V EGBGB, der auf dem von Deutschland erklärten Vorbehalt des Art. 15 HUÜ beruht). Diese Ausnahme ist vorrangig zu prüfen.

Zieht man auch bei ineffektiver Staatsangehörigkeit des Mehrstaaters die deutsche Staatsangehörigkeit vor (vgl. Art. 5 I 2 EGBGB), so gilt - das ist indes umstritten - deutsches Unterhaltsrecht.

Seitenverwandte und Verschwägerte

Manche Rechtsordnungen kennen Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten in der Seitenlinie (Geschwister z.B. in Italien) oder Unterhaltspflichten gegenüber Verschwägerten (z.B. gegenüber Schwiegereltern nach französischem Recht oder  einem Stiefkind nach niederländischem Recht). Solche Ansprüche folgen an sich den allgemeinen Regeln, d.h. primär dem Recht des Aufenthaltsorts. Doch kann der Verpflichtete einredeweise einwenden, dass sie nach dem gemeinsamen Heimatrecht nicht bestehen. 

Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit kann sich der Verpflichtete darauf berufen, dass das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts eine solche Pflicht nicht kennt (Art. 18 III EGBGB = Art. 7 HUÜ). So könnte ein in den Niederlanden lebender Deutsche seinem dort lebenden niederländischen Stiefsohn nicht entgegenhalten, dass er nach deutschem Recht nicht zu irgendwelchen Leistungen verpflichtet ist. Es besteht keine gemeinsame Staatsangehörigkeit und das Recht am Aufenthaltsort des Verpflichteten gewährt einen solchen Anspruch. 

Kleiner Exkurs: Ein Stiefsohn kann aber als Familienangehöriger anzusehen sein, für den im Mietrecht Eigenbedarf geltend gemacht werden kann (LG München - 05.08.87 - Az.14 T 24960/86; das ist allerdings umstritten). Auch Schwiegereltern können auf Seiten des Vermieters Eigenbedarf begründen.

Nachehelicher Unterhalt (Art. 8 I HUÜ)

Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt richten sich stets nach dem auf die Ehescheidung (tatsächlich) angewandten Recht. Dies gilt gleichermaßen für die Inlandsscheidung wie für Ansprüche nach einer Auslandsscheidung (Art. 18 IV 1 EGBGB = Art. 8 I HUÜ). Gleichgestellt sind Trennung von Tisch und Bett, Ehenichtigkeit und -ungültigkeit (Art. 18 IV 2 EGBGB = Art. 8 II HUÜ). Eine Korrektur des Ergebnisses kann nur durch den ordre public eintreten. Dies gilt etwa, wenn nachehelicher Unterhalt trotz Kindesbetreuung versagt wird. Dagegen folgt der Trennungsunterhalt bei bestehender Ehe den allgemeinen Regeln, unterliegt also primär dem Aufenthaltsrecht (Art. 4 - 6 HUÜ). Für den nachehelichen Unterhalt wird vorausgesetzt, dass die Ehe entweder im Inland geschieden oder - so weit erforderlich - nach deutschem Recht förmlich anerkannt wurde (Art. 7 § 1 FamRÄndG).

Beispiel Österreich

Nach Art 1 Abs. 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsstatut-Abkommen) ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes entscheidend, ob und wem gegenüber das Kind Unterhaltsleistungen geltend machen kann. Also: Bei Unterhaltsansprüchen von Kindern, die - unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft - in Österreich ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, kommt das österreichische Unterhaltsrecht zum Zuge, vgl. Oberster Gerichtshof Wien im April 2004: Das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes bestimmt, ob und in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann.

Vgl. etwa OGH 21. 2. 1996, 3 Ob 502/96 - Die Antragstellerin begehrt von ihrem Vater Unterhalt - beide sind deutsche Staatsbürger: "Nach Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsstatut-Abkommen), BGBl 1961/293, bestimmt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, ob, in welchem Umfang und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann... Selbst wenn die Antragstellerin als deutsche Staatsbürgerin nach § 2 BGB mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig wurde und dieser Umstand nach § 12 IPRG maßgeblich wäre, würde sich daraus nicht die Unanwendbarkeit des Haager Unterhaltsstatut-Abkommens ergeben. Für dessen Anwendbarkeit ist allein maßgeblich, dass die Antragstellerin das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. 

Was ist, wenn der deutsche Unterhaltsschuldner sich um das österreichische Verfahren nicht kümmert? Die Voraussetzungen für die hiesige Anerkennung eines (Versäumnis-)Urteils liegen nach HUÜ 1958 vor, wenn die österreichischen Gerichte international zuständig waren, wenn der Antragsgegner zu dem österreichischen Verfahren ordnungsgemäß geladen war, wenn das österreichische Urteil rechtskräftig ist, und wenn ein offensichtlicher Verstoß gegen den deutschen ordre public nicht vorliegt.  

Die gegenständliche Vollstreckbarerklärung bestimmt sich nach Maßgabe der Art. 38 ff.; Art. 57, 58 EuGVVO, ergänzt durch die Durchführungsbestimmungen des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Satz 1 AVAG). Deutschland und Österreich sind Mitgliedsstaaten im Sinne der Verordnung (Art. 1 Abs. 3, Art. 68 EuGVVO). Österreichische Titel können mithin in Deutschland vollstreckt werden. Überprüft werden kann dann nur, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Titel der öffentlichen Ordnung im Bundesgebiet offensichtlich widersprechen würde (Art. 57 Abs. 1 Satz 2, Art. 58 Satz 1 EuGVVO). Ein Verstoß gegen den anerkennungsrechtlichen ordre public international scheidet aber nach dem Kammergericht Berlin 2003 aus, wenn für einen Betroffenen, dessen rechtliches Gehör verletzt worden ist, die Möglichkeit bestand, im Urteilsstaat binnen einer nach den gegebenen Umständen noch als angemessen anzusehenden Frist ein Rechtsmittel einzulegen, und er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

Exkurs zur materiellrechtlichen Dimension des Unterhalts in Österreich

Wir beraten nicht über österreichisches Unterhaltsrecht. Die folgende Ausführung des Obersten Gerichtshofs Wien erfolgt, um den Vergleich mit hiesigem Recht zu erleichtern:

Bei der Unterhaltsbemessung sind nach Darstellung des Gericht die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten konkret und individuell mit den Lebensverhältnissen der Eltern in Relation zu setzen. Befindet sich der Unterhaltsberechtigte im Ausland, so ist jener Unterhaltsbetrag festzusetzen, der den Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland deckt, ihn aber auch an den (besseren) Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben lässt und zugleich dessen Leistungsfähigkeit entsprechend berücksichtigt. Ein im Ausland lebender Unterhaltsberechtigter soll einerseits am Lebensstandard des in Österreich lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils teilhaben, der Unterhalt soll aber andererseits in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft in dem jeweiligen Heimatland des Berechtigten stehen. Es ist daher ein "Mischunterhalt" zuzusprechen, der sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland und dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich richtet. Nach dem Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht für die gesetzlichen Unterhaltsansprüche des Kindes ist das Sachrecht jenes Vertragsstaats maßgeblich, in dem es jeweils seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Nicht nur der Unterhaltsanspruch als solcher, sondern auch die Unterhaltshöhe sind nach diesem materiellen Recht zu beurteilen, weil sich die Unterhaltsbedürfnisse nach den Lebenshaltungskosten des Kindes richten, die am besten von dem Recht des Ortes, wo das Kind lebt, berücksichtigt werden.

Typisches Verfahren eines Kindes in Österreich gegen im (von Österreich aus gesehen) Schuldner im Ausland, wenn das jeweilige Land dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland angehört: Der Antrag, einen Unterhaltsanspruch gegen den ausländischen Anspruchsgegner geltend zu machen, ist durch das minderjährige Kind bzw. seinen gesetzlichen Vertreter bei dem Bezirksgericht einzubringen, in dessen Sprengel der Anspruchsteller seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Der Antrag hat die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a bis Buchst. c des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland aufgezählten Mindesterfordernisse zu erfüllen und kann nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom Anspruchswerber "bei einer Übermittlungsstelle im Staate, in dem er sich befindet", gestellt werden. Diesem Antrag sind nach Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens alle erheblichen Urkunden beizufügen. Danach wird  gem. Art. 3 Abs. 4 die Übermittlungsstelle alle angemessenen Schritte unternehmen , um sicherzustellen, dass die Erfordernisse des im Staate der Empfangsstelle geltenden Rechtes erfüllt werden. Nach Art. 4 Abs. 1, Art. 5 des Übereinkommens hat die Übermittlungsstelle nach entsprechender Prüfung die genannten Unterlagen im Wege des Bundesministeriums der Justiz der Empfangsstelle des Aufenthaltsstaates des Anspruchsgegners zu übersenden, welches sodann gem. Art. 6 des Übereinkommens alle geeigneten Schritte zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zu unternehmen und die Übermittlungsstelle hierüber auf dem Laufenden zu halten hat.

Beispiel Spanien

Die Unterhaltspflicht entfällt nicht dadurch, dass der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltsverpflichtete seinen Wohnsitz von Deutschland nach Spanien verlagert. Die Verheimlichung des Aufenthaltsortes als Unterhaltsverpflichteter erschwert zwar die Anspruchsdurchsetzung, aber für diesen Fall droht ein Strafverfahren. 

Gemäß Art. 5 Ziff. 2 des für Deutschland und Spanien maßgeblichen Europäischen Gerichtsstand- und Vollstreckungsabkommens ist Gerichtsstand zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des
Unterhaltsberechtigten.

Sind die beteiligten Personen ausschließlich Deutsche, dann kommt im übrigen regelmäßig das deutsche Recht zur Anwendung. Wenn sich  der deutsche Unterhaltsberechtigte in Spanien aufhält, dann regelt das spanische Internationale Privatrecht in Art. 8 Ziffer 7 Codigo Civil die Anwendbarkeit des gemeinsamen nationalen Rechtes von Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten.

Wohnt der
Unterhaltsberechtigte in Deutschland und macht dort seine Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend, dann kommt das deutsche internationale Privatrecht gemäß Art. 18 EGBGB zur Anwendung. Danach wird also das Recht des Aufenthaltsortes des Unterhaltsberechtigten angewendet - mithin das deutsche Unterhaltsrecht, wenn beide Parteien Deutsche sind und der Unterhaltsschuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Ein in Deutschland erstrittener Unterhaltstitel kann in der Folge in Spanien vollstreckt werden und umgekehrt.

Zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthaltsort des in Spanien lebenden Unterhaltsberechtigten zur Modifizierung des Unterhaltsbetrages gegenüber den in Deutschland angewandten Unterhaltstabellen führen kann.

Zur Frage der Modifikation des Unterhaltsanspruchs, wenn der Berechtigte im Ausland lebt >>

Weggefallen

Artikel 18
Unterhalt

(1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so sind die Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam angehören.

(2) Kann der Berechtigte nach dem gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 anzuwendenden Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist deutsches Recht anzuwenden.

(3) Bei Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in der Seitenlinie oder Verschwägerten kann der Verpflichtete dem Anspruch des Berechtigten entgegenhalten, dass nach den Sachvorschriften des Rechts des Staates, dem sie gemeinsam angehören, oder, mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit, des am gewöhnlichen Aufenthalt des Verpflichteten geltenden Rechts eine solche Pflicht nicht besteht.

(4) Wenn eine Ehescheidung hier ausgesprochen oder anerkannt worden ist, so ist für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend. Dies gilt auch im Fall einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und im Fall einer für nichtig oder als ungültig erklärten Ehe.

(5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(6) Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt insbesondere,

1. ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann,
  2. wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und welche Fristen für die Einleitung gelten,
3. das Ausmaß der Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten, wenn eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung den ihr nach dem Recht, dem sie untersteht, zustehenden Erstattungsanspruch für die Leistungen geltend macht, die sie dem Berechtigten erbracht hat.

(7) Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt.

smcheckico.gif (1689 Byte)Scheidung-online

Was heißt eigentlich Scheidung online? Eine Online-Scheidung ist eine Scheidung, die den Mandanten in die Lage versetzt, die wesentlichen Verfahrensabläufe ohne großen Aufwand zu erledigen und den Kontakt mit Anwalt und Gericht zu einer einfachen Angelegenheit macht. Wenn es also schnell gehen soll, füllen Sie einfach unseren  Mandantenerhebungsbogen Ehescheidung/Trennung in Ehe- und Familiensachen aus, senden Sie uns eine Vollmacht und mindestens die Kopie der Heiratsurkunde und wir können sofort den Antrag bei Gericht stellen, ohne dass Sie überhaupt einen Schritt in unsere Kanzlei machen müssen. 

Selbstverständlich können Sie auch gerne bei uns persönlich erscheinen, wenn Sie Fragen haben, die Sie nicht per Telefon oder E-Mail erörtern wollen. Wir können Scheidungsverfahren im Gebiet der gesamten Bundesrepublik Deutschland für Sie betreiben. Allerdings müssen natürlich die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Scheidung ist dann am Einfachsten, wenn sich die Eheleute einig sind und bereits ein Jahr getrennt leben. Doch auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen sollten, heißt das nicht in jedem Fall, dass Sie deswegen zwingend warten. 

Wir führen dann - wenn Sie uns die genannten Unterlagen zugeschickt haben, das Verfahren durch. Das Gericht wird, wenn es die Information über die Versorgungssituation (Rentenanwartschaften etc.) hat, einen Termin bestimmen. Dann allerdings müssen Sie kurz bei Gericht erscheinen. Das ist aber in den meisten Fällen dieser Art eher eine Formalie, die mitunter in fünf Minuten erledigt sein kann.  

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

 Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.

Top

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019