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Kosten 

Hier: Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe und Rechtsschutz

Grundsätzliches zur Antragstellung und 

einige aktuelle Hinweise 

 

Grundsätzlich: Nach § 114 ZPO erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe unter zwei Voraussetzungen:

- der beabsichtigte Prozess muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen; hier stellen die Gerichte meist keine allzu hohen Anforderungen.

- der Antragsteller darf nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Das richtet sich nach der unten stehenden Tabelle.

Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe dient dem Zweck, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Sie ist als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege. Daher tritt der Staat nur ein, wenn die Partei selbst die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei zwar selbst bedürftig ist, jedoch gegen einen Dritten Anspruch auf Bevorschussung, etwa aus dem Unterhaltsrecht oder auf Übernahme der Verfahrenskosten, zB durch eine Rechtsschutzversicherung hat.

Hier können Sie das Formular ausfüllen.

Aktuell: OLG Ffm vom 25.02.2003 (Az. 1 WF 17/03): Hängt die Aussicht der Rechtsverfolgung von der Beantwortung einer in der Rechtsprechung umstrittenen und höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfrage ab, darf PKH nicht mangels Erfolgsaussicht verweigert werden.
Was gilt, wenn die PKH-Partei den Prozess verliert?

Verliert die PKH-Partei den Zivilprozess, werden die Kosten der PKH-Partei auferlegt (§ 91 ZPO). Zwar muss man den eigenen Anwalt und die Gerichtskasse  nicht bezahlen (§ 122 ZPO). Die Kosten des   Rechtsanwalt der Gegenseite (§ 123 ZPO) muss man aber tragen. Dieser Anwalt wird seine Kosten festgesetzt lassen (§§ 103 ff ZPO) und ggf. aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die PKH-Partei vollstrecken. Auch die Prozesskostenhilfe birgt also einige Risiken. 

 

 

Entscheidend ist das Nettoeinkommen des Antragstellers, von dem folgende Positionen abzuziehen sind:

  • Beiträge zu diversen Versicherungen (Haftpflicht-, Unfall-, Lebens-, Sterbegeld-, Hausratsversicherung),  die aber angemessen sein müssen;
  • Ausgaben zur Erzielung der Berufseinnahmen wie Fahrtkosten zum Arbeitsplatz sowie Werbungskosten;
  • bei Erwerbstätigen Abzug eines angemessenen Betrages (Höhe streitig; vertreten wird: ca. 150 €, dh die Hälfte des BSHG-Eckregelsatzes), § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.1 ZPO mit § 76 Abs.2a BSHG. Bei Rentnern, Arbeitslosen, Studenten entfällt dieser Erwerbstätigenabzug.
  • Grundbedarf des Antragstellers (ab 1.7.2002: 360 €).
  • Ehegattengrundbedarf (ab 1.7.2002: 360 €) verringert um Ehegatten-Nettoeinkommen;
  • Kindergrundbedarf (ab 1.7.2002: 253 € je Kind) verringert um Kinder-Nettoeinkommen;
  • auf den Antragsteller entfallender Anteil an der jeweiligen Warmmiete
  • Besondere Belastungen (etwa Abzahlungsraten, Nachhilfekosten für Kinder; PKH-Raten aus anderen Prozessen; Schuldzinsen, soweit angemessen).
  • Abzüge in Sonderfällen: einen weiteren Abzug können Personen vornehmen (§ 115 Abs.1 ZPO mit § 76 Abs.2a BSHG), die "trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen"; ferner Erwerbstätige mit hochgradigen Störungen des Sehvermögens; außerdem  Behinderte, die als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI (§ 35 Abs.1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes) erhielten. Wie viel diese Antragsteller jeweils zusätzlich abziehen können ist streitig, weil es im Gesetz nur heißt: "angemessene Höhe".

Das danach ermittelte einzusetzende Einkommen richtet sich dann nach der folgenden Tabelle:

einzusetzendes Einkommen
(Euro)

eine Monatsrate von
(Euro)

Bis          15

0

               50

15

             100

30

             150

45

             200

60

             250

75

             300

95

             350

115

             400

135

             450

155

             500

175

             550

200

             600

225

             650

250

             700

275

             750

300

Über       750 

300 zuzüglich des 750 übersteigenden Teils des einzusetzenden Einkommens

 Angaben ohne Gewähr

Im Übrigen empfiehlt die Justiz zwei Berechnungsprogramme, die einen einfach in den Stand setzen, die Wahrscheinlichkeit der PKH-Gewährung, abgesehen von der Frage nach den Erfolgsaussichten des jeweiligen Rechtsmittels, selbst zu berechnen. 

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