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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Prozessuales

Gesellschaftsrecht

 

 

 

Wir behandeln hier - ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit - einige prozessuale Probleme diverser Gesellschaftsformen. 

Zuständigkeit 

Landgericht Bonn Anwalt Bonn Kanzlei Streitigkeiten in Handelssachen werden als bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten vor den Zivilgerichten verhandelt. Amtsgerichte sind bei einem Streitwert bis einschließlich 5.000 € zuständig, sonst kommen die Landgerichte zum Zuge. 

Bei den Landgerichten entscheiden die Kammern für Handelssachen, wenn es sich um Handelssachen handelt und der Kläger eine Verhandlung vor dieser Kammer in der Klageschrift beantragt hat. Hat der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt, so kann der Beklagte vor der Verhandlung zur Sache eine Verweisung von der Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen beantragen. 

Der Begriff der Handelssachen umfasst neben Streitigkeiten aus beiderseitigen Handelsgeschäften weiterhin etwa solche zwischen Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft und mit "stillen Gesellschaftern", Streitigkeiten über den Gebrauch einer Handelsfirma, wegen mangelnden Nachweises einer Prokura oder Handlungsvollmacht, Klagen gegen Beschlüsse bei Kapitalgesellschaften und Streitigkeiten bei Umwandlungen. Daneben ist die Kammer für Handelssachen auch für das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren, für scheck- und wechselrechtliche Streitigkeiten sowie für Markenschutz und wettbewerbsrechtliche Fragen mit Ausnahme der Klagen des Letztverbrauchers zuständig.

Örtliche Zuständigkeit 

Grundsätzlich ist für eine Klage gegen eine Gesellschaft das an ihrem Sitz  gelegene Gericht zuständig. Dies gilt für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA, auch für die Vor-GmbH), Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG etc.), die Partnerschaftsgesellschaft und – nachdem der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Parteifähigkeit zugesprochen wurde – auch für die GbR. Ansonsten kommen je nach Klagegegenstand besondere Gerichtsstände in Frage, wie z.B. der besondere Gerichtsstand der Niederlassung, der besondere Gerichtsstand der Mitgliedschaft für Klagen einer Gesellschaft gegen ihre Mitglieder, die das Rechtsverhältnis der Mitgliedschaft als solches betreffen. Unter mehreren (allgemeinen oder besonderen) Gerichtsständen hat der Kläger nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln die Wahl. 

Bei Kapitalgesellschaften ist bei bestimmten Klagen, insbesondere Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, ausschließlich das Gericht des Gesellschaftssitzes zuständig.

Gerichtsstandsvereinbarungen 

Gerichtsstandsvereinbarungen sind die Vereinbarungen zwischen den Parteien eines zukünftigen oder gegenwärtigen Rechtsstreits über die örtliche oder sachliche (AG oder LG) Zuständigkeit eines erstinstanzlichen Gerichts.

Solche Vereinbarungen sind zulässig, wenn sie sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis beziehen, wenn es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt und wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Kaufleute, d.h. alle Handelsgesellschaften, können eine Gerichtsstandsvereinbarung untereinander formlos treffen.

Nichtkaufleute können ein anderes als das an sich zuständige Gericht nur ausdrücklich und schriftlich und nur nach dem Entstehen der Rechtsstreitigkeit vereinbaren.

Vorgesellschaften  

wie etwa eine Vor-GmbH oder Vor-AG sind passiv parteifähig. Danach können sie verklagt werden, wenn sie im Rechtsverkehr wie eine juristische Person aufgetreten sind. Nach extensiver Auffassung können sie sogar selbst klagen, wären mithin aktiv parteifähig. 

Diverse Rollen im Prozess 

Der Vertreter einer parteifähigen Gesellschaft ist als Partei zu vernehmen, kann also nicht als Zeuge auftreten, was für jede Beweisaufnahme äußerst relevant ist.

Als Zeugen können dagegen vernommen werden: der Kommanditist einer KG, der durch Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossene Gesellschafter einer OHG, der Aktionär im Prozess der AG, der im Zeitpunkt der Vernehmung bereits ausgeschiedene Gesellschafter einer OHG oder etwa der von der Vertretung ausgeschlossene GbR-Gesellschafter.

 Actio pro socio

Landgericht Bonn Anwalt BonnEin einzelner Gesellschafter kann Ansprüche der Gesellschaft gegen andere Gesellschafter im eigenen Namen geltend zu machen - das heißt: actio pro socio. Diese Möglichkeit bezieht sich aber nur auf Sozialansprüche der Gesellschaft, d.h. solche Verpflichtungen der Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsvertrages. 

Nicht erfasst werden davon Ansprüche, die die Gesellschaft Dritten gegenüber besitzt. Bei Kapitalgesellschaften ist eine actio pro socio nur zulässig, wenn die Gesellschaft selbst ihre Ansprüche nicht ordnungsgemäß verfolgt. 

Für die Verfolgung derartiger Ansprüche sind der Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung vorrangig zuständig.

 

 

BGH Urt. v. 27.06.1957 - II ZR 15/56

1. Der einzelne Gesellschafter einer Personalhandelsgesellschaft ist grundsätzlich befugt, gegen den geschäftsführenden Gesellschafter einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten geltend zu machen, sofern er die Leistung des Schadenersatzes an die Gesellschaft fordert.

2. Bei dem Einwand der Verwirkung ist neben dem Verhalten des Berechtigten auch das Verhalten des Verpflichteten unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu beurteilen.

BGH, Urt. v. 8. November 1999 - II ZR 197/98
 
1. Ein BGB-Gesellschafter, der im Wege der actio pro socio von dem anderen Gesellschafter die Rückzahlung angeblich eigenmächtiger Entnahmen verlangt, hat zunächst das Vorliegen von Entnahmen darzutun und nachzuweisen. Stehen solche Entnahmen fest, obliegt dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er hierzu berechtigt war.
 
2. Der gerichtlichen Geltendmachung von Sozialansprüchen steht nicht der Einwand entgegen, der Kläger selbst sei Schuldner vergleichbarer Forderungen der Gesamthand.

§ 61 GmbHG

(1) Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.

(2) 1 - Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. 2 - Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen.

(3) Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

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