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Sale and

Lease Back

- eine Einführung von Herrn Dr. Udo Söns zu einem aktuellen Thema

Sale and Lease Back ist ein Schlagwort, das man immer häufiger zu hören bekommt. Aber was hat es damit eigentlich auf sich?

Ein Leasingvertrag liegt vor, wenn der Leasinggeber eine Sache oder Sachgesamtheit dem Leasingnehmer gegen ein in Raten gezahltes Entgelt zum Gebrauch überlässt, wobei die Gefahr oder Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache allein den Leasingnehmer trifft, der Leasinggeber dafür in der Regel seine Ansprüche hieraus gegen Dritte (Lieferant) dem Leasingnehmer abtritt.  

Dabei eröffnen sich vor allem steuerliche Vorteile: Die Leasingrate kann in vollem Umfang als Betriebsausgabe abgesetzt werden, während die Abschreibung bei einem Kauf nicht derart weitreichende Vorteile bringen würde. 

Beim Leasing herrscht das Prinzip der Amortisation: Amortisation ist die allmähliche Tilgung einer Verbindlichkeit oder von Aufwendungen, meist über einen längeren Zeitraum. Im Rahmen des Leasingvertrages vergütet der Leasingnehmer durch die Ratenzahlung den Kaufpreis zuzüglich aller Kosten, Zinsen, Kreditrisiko und Gewinn. 

Bekanntere Spielarten des Leasings sind das Operating-Leasing und das Finanzierungs-Leasing (financial leasing). Beim Operating-Leasing steht die entgeltliche Gebrauchsüberlassung im Vordergrund. Die Leasingdauer ist oft nur sehr kurz (Beispiel: Arbeitsmaschinen), so dass die Amortisation erst durch eine Vielzahl von Leasingnehmern erreicht wird. Diese Verträge sind idR frei kündbar. Operating-Leasing stellt rechtlich eine Sonderform der Miete dar und wird dementsprechend nach Mietrecht behandelt.  

Beim Finanzierungs-Leasing hingegen ist Hauptzweck die Finanzierung. Das bedeutet längere Grundmietzeiten (3 bis 7 Jahre) und gegebenenfalls die Kaufoption am Ende der Leasingdauer. Typisch ist dabei ein Dreiecksverhältnis zwischen Lieferant, Leasinggeber und Leasingnehmer. Dabei besteht zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer der Leasingvertrag, bei dem die Gefahr oder die Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung dem Leasingnehmer übertragen wurden und er „im Gegenzug“ die Gewährleistungsrecht aus abgetretenem Recht gegen den Lieferanten (Verkäufer) hat. Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung behandelt das Finanzierungsleasing als Dauerschuldverhältnis, das der Miete sehr ähnlich ist. Daher das Mietrecht in erster Linie anwendbar. Erwähnung findet das Finanzierungsleasing im BGB lediglich in § 500 und stellt dort Anforderungen für den Verbraucherschutz auf.

Sales and Lease BackWas bedeutet nun Sale and Lease Back? Beim Sale and Lease Back Verfahren veräußert der Leasingnehmer Eigentum (vor allem Immobilien) and den Leasinggeber, um sie unmittelbar wieder von diesem zurückzuleasen. Dabei entstehen auf beiden Seiten Vorteile. 

Einerseits sind dies bilanzrechtliche und andererseits auch steuerliche Erwägungen: Sowohl die Übereignung als auch das Rück-Leasing werden als wirtschaftliche Einheit betrachtet, so dass in einer Gesamtbetrachtung eine grundsätzlich steuerfreie Darlehensgewährung vorliegt. Nur eine isolierte Betrachtung würde dazu führen, die Umsatzsteuer deshalb anzusetzen, weil ein Wechsel der Verfügungsmacht stattgefunden hat (so in der Tat die Rechtsansicht einiger Finanzämter). Angesichts leerer Kassen ist das Sale and Lease Back Verfahren für einige Kommunen eine willkommene Lösung.

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