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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Versicherungsrecht

Schadensfall

 

 

Auf den folgenden Seiten stellen wir Problematiken des Versicherungsrechts dar. Zum besseren Verständnis dieser komplexen Thematik werden auch Hinweise aus der der neueren Rechtsprechung gegeben. 

Schicken Sie uns ein E-Mail oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen weiterhelfen können. 

Was tun im Schadensfall?  

Wenn der Schaden eingetreten ist – die Versicherung spricht vom Eintritt des Versicherungsfalls -, sind einige Dinge zu beachten. Denn Fehler, die am Anfang gemacht werden, lassen sich im Nachhinein oft nicht mehr korrigieren.  

Anzeige bei der Versicherung  

Zunächst ist wichtig, dass Sie den Schaden unverzüglich der Versicherung melden. Die Anzeige- oder Meldepflicht ist gesetzlich in § 33 VVG festgeschrieben. Die Beachtung dieser Pflicht ist besonders wichtig, da der Versicherer sich oft zunächst selbst ein Bild vom Schaden machen will. Wenn der Schaden indes schon wieder beseitigt oder repariert ist, ist der Nachweis, dass ein Schadenfall tatsächlich einmal vorgelegen hat, oft nicht mehr zu führen.  

Aber selbst wenn Sie nachweisen können, dass der Schaden einmal vorhanden war, kann die Versicherung die Regulierung mit dem Argument verweigern, sie sei nicht rechtzeitig informiert worden. Alleine die Verletzung der Melde- und Anzeigepflicht kann dazu führen, dass die Versicherung nicht zahlen muss, auch wenn feststeht, dass ein Schaden tatsächlich eingetreten ist.  

Weisungen der Versicherung beachten  

Als Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet den Umfang des Schadens möglichst gering zu halten (Schadensminderungspflicht), soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.

Beispiel: Der Hauseigentümer des brennenden Hauses muss selbstverständlich die Feuerwehr anrufen.  

Dabei haben Sie sich an Anweisungen, die der Versicherer Ihnen gibt, zu halten. Tun Sie es nicht, riskieren Sie, dass die Versicherung später die Zahlung verweigert.  

Die Versicherung kann die Schadensregulierung vollständig verweigern, wenn Sie die Befolgung von Anweisungen vorsätzlich verweigern. Bei grob fahrlässiger Verweigerung des Versicherungsnehmers kann die Versicherung die Zahlung kürzen, wenn der Schaden bei Befolgung der Anweisungen geringer ausgefallen wäre.  

Der Versicherungsnehmer stellt sich also immer besser, wenn er sich an Weisungen und Vorgaben der Versicherung hält. Soweit hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, muss die Versicherung für diese Aufkommen, auch wenn sich später herausstellt, dass die Maßnahmen den Schaden tatsächlich nicht gemindert haben.  

Hinweis: Lassen Sie sich Anweisungen vom Versicherer immer schriftlich oder vor Zeugen bestätigen. Dann haben Sie später einen Beweis dafür, dass die Anweisung tatsächlich von der Versicherung gegeben wurde.  

Wahrheitspflicht

Oft nutzen Versicherungsnehmer die Gelegenheit eines Schadens dazu, sich auf Kosten der Versicherung zu bereichern.  

Beispiel: Nach einem Wohnungseinbruch gibt der Versicherungsnehmer neben dem tatsächlich gestohlenen Gegenständen noch weitere Sachen als gestohlen an. Das Baujahr, der Anschaffungspreis oder der Kilometerstand des gestohlenen PKW wird falsch angegeben.               

Von einem solchen Vorgehen kann nur abgeraten werden. Denn ungeachtet der Tatsache, dass dieses Verhalten strafbar ist, riskiert man, dass die Versicherung gar nichts zahlt oder bereits gezahlte Beträge zurückverlangt.                   

Bei Betrug oder Betrugsversuchen durch den Versicherungsnehmer kann die Versicherung die Leistung immer in voller Höhe verweigern (vgl. BGH VersR 1992, 182). Dies gilt für alle Versicherungszweige, auch wenn dies im Einzelfall nicht in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich festgeschrieben ist.  

Dies gilt nicht nur bei Täuschungsversuchen über die Schadenshöhe, sondern auch bei vorsätzlich falschen Angaben zum Schadenshergang.  

Hinweis: Hat die Polizei wegen des Schadens ermittelt (z.B. wegen des Einbruchs oder des Feuers), dann wird die Versicherung in der Regel früher oder später Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Sie sollten daher gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft stets dieselben Angaben machen, wie gegenüber der Versicherung. Bei unterschiedlichen Darstellungen entsteht der Verdacht, dass man die Versicherung täuschen und betrügen will.  

Auch neue Tatsachen und  Erkenntnisse sollte man der Versicherung stets mitteilen.  

Beispiel: Gestohlene Gegenstände tauchen wieder auf.  

Was ist zu tun?  

Hat man doch einmal falsche Angaben gemacht, so kann man die oben dargestellten Folgen der Leistungsfreiheit der Versicherung nur dadurch vermeiden, dass man die Tatsachen zeitnah und vollkommen freiwillig richtig stellt. Erforderlich ist es also, dass man sich selbst an die Versicherung wendet, noch ehe diese selbst Kenntnis von der Täuschung bekommt.  

Dann bleibt die Versicherung trotz des Betrugsversuchs zur Zahlung verpflichtet.

Schildern Sie kurz Ihren Fall per Email - drpalm@web.de - wir melden uns kurzfristig.

 

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