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Arbeitsrecht

Eigenkündigung - Vorsicht!

 

Wir haben keinen Fall kennen gelernt, in dem sich eine Eigenkündigung wirklich aufgedrängt hätte, wenn man kein besseres Arbeitsverhältnis in petto hatte. Man sollte daher allenfalls darüber nachdenken, wenn die Arbeitsplatzsituation völlig unerträglich ist und das auch gut nachweisbar ist. 

Dann mag man erfolgreich sein nachzuweisen, dass die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils veranlasst wurde und dieser nun zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet ist. 

Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann, sagt das Gesetz. Vorsätzliches Handeln des Arbeitgebers im Sinne des § 636 RVO liegt aber zum Beispiel nur dann vor, wenn auch der Verletzungserfolg wie ein Personenschaden, der zu einer Berufskrankheit geführt hat, vorsätzlich verwirklicht und damit mindestens billigend in Kauf genommen wurde. Der lediglich vorsätzliche Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften oder die Gefahrstoffverordnung reicht dazu nicht aus.  

Veranlasst ein Arbeitnehmer  durch beleidigende und mit Nötigungsabsicht erfolgte Telefonanrufe einen anderen Arbeitnehmer, sein Arbeitsverhältnis zu kündigen, so haftet er diesem gegenüber nach allgemeinen Vorschriften, hat das hessische LAG mal festgestellt. Eine Eigenkündigung ist auch vom Arbeitgeber veranlasst, wenn dieser dem Arbeitnehmer zuvor mitgeteilt hat, er habe für ihn nach Durchführung der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr. 

Hat ein Arbeitnehmer betriebseigene Materialien für private Zwecke bearbeitet und heimlich aus dem Betrieb entfernt, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor die Wahl stellen, selbst zu kündigen oder eine fristlose Kündigung zu erhalten. Eine darin liegende Androhung einer fristlosen Kündigung stellt nach dem Landesarbeitsgericht Köln keine widerrechtliche Drohung im Sinne des § 123 BGB dar, so dass der Arbeitnehmer seine Eigenkündigung nicht aus diesem Grund anfechten kann.

Justizzentrum Aachen Arbeitsrecht Zivilrecht KündigungsschutzklageWir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Aachen, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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