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Beweis 

Erbschein

Ermittlungen

Nachlassgericht 

Ein kompliziertes Beziehungsgeflecht und schwierige prozessuale Problem können bei Erbscheinsanträgen entstehen, wenn die Fakten unklar sind. 

Wie geht man dann vor?

Oberlandesgericht Köln

Grundsätzlich hat der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben in seinem Erbscheinsantrag gem. §§ 2354 Abs. 2, 2356 Abs. 1 S. 1 BGB durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Das gilt etwa für den Tod eines ebenfalls berechtigten Miterben durch die Vorlage einer Sterbeurkunde. Insoweit trifft den Antragsteller eine Mitwirkungspflicht, die die Ermittlungspflicht des Nachlassgericht ergänzt und ohne deren Erfüllung die weitere gerichtliche Pflicht zur Ermittlung sogar entfallen kann. Auf öffentliche Urkunden oder andere gleichartige Beweismittel kann im Regelfall nicht verzichtet werden. Anstelle des Nachweises durch öffentliche Urkunden eine öffentliche Aufforderung nach § 2358 Abs. 2 BGB zu erlassen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts und ist das letzte Mittel, wenn die Beibringung der Urkunden dem Antragsteller unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten würde. Geht man davon aus, dass jemand verstorben ist, haben die Antragsteller zunächst das Todeserklärungsverfahren durchzuführen, um einen Beschluss mit ähnlicher Beweiskraft wie eine öffentliche Personenstandsurkunde herbeizuführen. Dem gegenüber ist die öffentliche Aufforderung subsidiär. Die öffentliche Aufforderung dient nicht dem Zweck, dem Antragsteller den ihm obliegenden Nachweis des Wegfalls anderer Berechtigter zu ersparen. Deshalb kann regelmäßig verlangt werden, dass zunächst der Antrag auf Todeserklärung gestellt wird. 

Anders kann das aussehen, wenn das mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre, die nur dann vorlägen, wenn der Beschaffung der Beweismittel Schwierigkeiten sachlicher Art entgegenstünden, die es wahrscheinlich machten, dass der Versuch der Beschaffung nicht gelingen werde. Von einer Sachaufklärung darf nur dann abgesehen werden, wenn von ihr ein sachdienliches Ergebnis nicht zu erwarten ist.

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