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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Soziale Gesichtspunkte

Ermessen bei der Versetzung

Der Arbeitgeber muss bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigen, dass eine solche Maßnahme wie die Versetzung nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz der Vereinbarkeit von Familie und Beruf steht. Das folgt aus dem Grundrechtsschutz des Artikel 6 Absätze 1, 2 und 4 GG sowie aus Europäischem Gemeinschaftsrecht. Hier können also viele soziale Gesichtspunkte vorprozessual und prozessual geltend gemacht werden. Darauf muss dann der Arbeitgeber reagieren. Der für die Billigkeit (Leistungsbestimmung) der Versetzungsmaßnahme darlegungs- und beweisbelastete Arbeitgeber hat eine Substantiierungspflicht, dass die Versetzung notwendig ist. Kommt er der nicht nach, ist davon auszugehen, dass  im Zeitpunkt der Versetzungsmaßnahme bzw. zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein vergleichbarer Mitarbeiter vorhanden ist, der anstelle des betroffenen Mitarbeiters hätte wechseln können. 

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten kurzfristig.

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Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Aachen, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt, Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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