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Sozialversicherung

Nichtabführung von Beiträgen

Schwarzgeld

 

Beitragspflicht 

Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung entsteht allein durch die versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt. Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe abzuführen. Verstößt er hiergegen, kann er sich gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen. Der daraus abgeleitete Anspruch, von den vom Arbeitnehmer erzielten Bruttoarbeitsentgelten die entsprechenden Beiträge abzuführen, kann Gegenstand gerichtlicher Feststellung sein. 

Der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte steht nicht entgegen, dass für Klagen auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Sozialgerichte zuständig sind. Zwar wurzelt der Anspruch auf Beitragszuschuss im Sozialversicherungsrecht. Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten ist der Arbeitgeber gem. § 257 SGB V verpflichtet, die Hälfte des Beitrages zu zahlen, der für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten bei gesetzlicher Mitgliedschaft bestünde. Für die Pflegeversicherung folgte dies aus § 61 SGB XI. Die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte gilt aber nur für Ansprüche, die sich auf § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI stützen. Wenn es sich aber um einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen unterbliebener Abführung der einbehaltenen Beitragszuschüsse handelt, sind Arbeitsgerichte zuständig. Der Anspruch wird dann nämlich auf eine Verletzung des sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Rechts- und Pflichtenkreises gestützt. Wenn der AN den AG dafür verantwortlich macht, dass die bei der Gehaltsabrechnung einbehaltenen Beträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nicht wie ausgewiesen abgeführt worden sind, macht der AN einen eigenen aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Schadensersatzanspruch geltend.

Strafbarkeit und Schutzgesetz

Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung werden dann im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB (Schutzgesetz!) vorenthalten, wenn sie bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden.

Schwarzgeld - Arbeitsvertrag 

Ein Arbeitsvertrag, der vereinbarungsgemäß unter Verletzung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durchgeführt wird, ist nicht insgesamt rechtsunwirksam, weil diese Pflichten die Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht verhindern sollen. Die angedrohten Sanktionen sollen allein die Erfüllung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Verpflichtungen sicherstellen. Auf Grund der einvernehmlichen Missachtung des gesetzlichen Gebots ist nicht der gesamte Arbeitsvertrag mit dem Makel des Verbots behaftet.

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