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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Strafjustiz

 

Strafrecht und Einbürgerung 

 

1. Strafrecht und Einbürgerung im Blick auf Rücknahmemöglichkeiten der Behörden  

Es ist dringend von der Nichtangabe von Verurteilungen oder Ermittlungsverfahren im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens abzuraten. Denn selbst wenn die Einbürgerung erfolgreich abgeschlossen würde, verschafft man sich keine gesicherte Rechtsposition, wenn bei Kenntnis dieser Umstände keine Einbürgerung erfolgt wäre.Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München hat am 18.05.2009  eine Einbürgerungsrücknahme durch die Verwaltungsbehörde bestätigt, weil ein Kläger im Einbürgerungsverfahren wahrheitswidrig und mit Täuschungsabsicht schriftlich erklärt habe, gegen ihn sei im Ausland kein Strafverfahren anhängig und er sei auch nicht verurteilt worden.  

Hier droht dann trotz Erteilung das Risiko der späteren Rücknahme einer Einbürgerung: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 24.5.2006 – 2 BvR 669/04 – BVerfGE 116, 24 ff.), des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 14.2.2008 – 5 C 4.07 – NVwZ 2008, 685 f.) bieten die Ländervorschriften ausreichende Ermächtigungsgrundlagen für die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung, die der Eingebürgerte durch eine sogenannte arglistige Täuschung erwirkt hat. Das Verschweigen einer Inhaftierung bzw. eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vor bzw. bei Aushändigung der Einbürgerungsurkunde rechtfertigt auch unter Beachtung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, DVBl 2006, 910) die Rücknahme der Einbürgerung. Aus Europarecht ergibt sich gegenwärtig auch keine Verpflichtung, von der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung abzusehen.  

Da ist die Rechtsprechung absolut restriktiv, sodass auch angebliche Irrtümer über die Erklärungen zur Einbürgerung regelmäßig keinen Effekt machen. Denn insofern gibt es zahlreiche Fälle mit dem Vortrag von Irrtümern des Einbürgerungsbewerbers, die aber praktisch alle ergebnislos blieben. 

2. Welche Straftaten bzw. Verfahren sind relevant?

Grundsätzlich muss ein Einbürgerungsbewerber das Unbescholtenheitserfordernis erfüllen. Es kommt dabei aber grundsätzlich zunächst darauf, wonach sich das Einbürgerungsverfahren und die Beachtlichkeit von Strafen und Ermittlungsverfahren richten.  

Nach der Ausnahmeregelung des § 12a StAG gilt:  

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,

2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und

3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.  

Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.  

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.  

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.  

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.  

Nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG bleiben also grundsätzlich nur Bagatellfreiheitsstrafen bis zu drei Monaten auf Bewährung und mit anschließend erfolgtem Straferlass außer Betracht, was auch für ausländische Straftaten gilt, sofern deren Zustandekommen und die Höhe sich im Einklang mit deutschen Rechtsmaßstäben befinde (§ 12 a Abs. 2 Satz 1 und 3 StAG). Das heißt also, dass ein Rechtsvergleich durchzuführen ist.  Wenn man die verschiedenen Strafrahmen aufeinander bezieht, würde der Vergleich also – auch im Blick auf die anderen Straftatbestandsvarianten einschließlich der Grundnorm § 263 StGB - nicht zu so signifikanten, also unerträglichen Wertungswidersprüchen führen, dass man die österreichischen  Regeln durch deutsche ersetzen müsste.   

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

3. Tilgung

Allerdings zieht die Verwaltungsrechtsprechung dann die deutschen Tilgungsregeln heran, sodass die nach deutschem Recht rechnerische Tilgung gemäß § 36 Satz 1, § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Bundeszentralregistergesetz) für die Einbürgerungsproblematik heranzuziehen wäre.

        Gesetz (hier nur Auszug) über das Zentralregister und das Erziehungsregister  

Bundeszentralregistergesetz  

§ 46 Länge der Tilgungsfrist (demnächst wird das novelliert) 

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1. fünf Jahre

bei Verurteilungen

a)

zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

etc.

2. zehn Jahre

bei Verurteilungen zu

a)

Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,

etc.

3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

4. fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

 (3) …  

Was die Berücksichtigung von strafgerichtlichen Verurteilungen als Ausweisungsgrund im aufenthaltsrechtlichen wie im staatsangehörigkeitsrechtlichen Zusammenhang betrifft, kann die Verurteilung so lange berücksichtigt werden, als noch keine Tilgung im Bundeszentralregister erfolgt ist. Dabei kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allerdings auch eine noch nicht getilgte Straftat ausscheiden, wenn der Tilgungsmechanismus des Bundeszentralregistergesetzes zu unangemessenen und daher unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde.  

Maßstab für die Beurteilung der Geringfügigkeit von Straftaten ist die vom Gesetzgeber festgelegte Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung. Grundsätzlich kann eine Überschreitung des Strafrahmens von 10% als geringfügig angesehen werden. Eine Überschreitung der Strafbarkeitsgrenze von mehr als 30 % wäre daher nach der Rechtsprechung bereits nicht mehr als geringfügig anzusehen.  

Soweit man hier geltend macht, dass im Rahmen der Beurteilung der Geringfügigkeitsschwelle auch berücksichtigt werden müsse, dass man sich lange im Bundesgebiet aufhält, Unterhaltsberechtigte zu versorgen hat und oder auch zu den Umständen der Straftat mildernde Gesichtspunkte angeben könnte, sind diese Aspekte nicht im Rahmen des unbestimmten Rechtsbegriffs der Geringfügigkeit, sondern erst im Rahmen der Ermessenentscheidung zu berücksichtigen. Mit anderen Worten: Diese Erwägungen beeinflussen die Entscheidung bereits nicht mehr, wenn die Straftat nicht mehr von der Ausnahme zur grundsätzlichen Unbescholtenheit gedeckt ist.  

I. In § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) sind die Voraussetzungen genannt, bei dessen Vorliegen ein Anspruch auf Einbürgerung besteht. Liegen also sämtliche Voraussetzungen des § 10 StAG vor, dann muss die Behörde den Antragsteller einbürgern. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG darf der Antragsteller nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein. Nach § 12 a Abs. 1 StAG sind dabei alle Verurteilungen zu mehr als 90 Tagessätzen oder mehr als drei Monate Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. Entscheidend ist außerdem, ob die Verurteilung noch im Bundeszentralregister eingetragen ist. Aus dem Bundeszentralregister getilgte Verurteilungen spielen bei der Einbürgerung dagegen keine Rolle mehr. Kommt, wenn eine  Einbürgerung nach § 10 StAG wegen der Tilgungsfristen ausscheidet, eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG oder eine Ehegatteneinbürgerung nach § 9 StAG in Betracht?

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn eine Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat vorliegt. Allerdings kann nach § 8 Abs. 2 StAG von den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Das Nichtberücksichtigungsermessen der Behörde ist dabei zwar durch die genannten Voraussetzungen tatbestandlich gebunden, insgesamt kann die Behörde aber flexibler reagieren als in § 12 a StAG. Denn es erlaubt die Nichtberücksichtigung nicht nur bei einer geringfügigen Überschreitung der entsprechenden Grenzen.  

Grundsätzlich darf sich die Einbürgerungsbehörde davon leiten lassen, dass bei gravierenden strafrechtlichen Verurteilungen eine Einbürgerung nicht im öffentlichen Interesse liegt. Im Rahmen dieser Prüfung könnte man wegen der strafrechtlichen Verurteilung auf besondere oder atypische Konstellation hinweisen, die im Rahmen des öffentlichen Interesses zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen wäre. Es ist also im begrenzten Rahmen möglich, das Strafurteil auf besondere Umstände hin zu überprüfen, weil die Behörde grundsätzlich an das Strafurteil gebunden ist. Allein wenn sich aus der Begründung besondere Umstände ergeben, kann das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein. Eine derartige besondere Fallgestaltung ist nicht darin zu sehen, dass die Verurteilung wegen eines minderschweren Falles erfolgt ist. Dies gilt auch insoweit, als eine konkret ausgeworfene Bewährungsfreiheitsstrafe nicht den Strafrahmen ausschöpft, denn die von dem Beklagten vorzunehmende Ermessensbetätigung muss nicht schon dann zugunsten des Einbürgerungsbewerbers ausfallen, wenn die konkret ausgeworfene Strafe eher am unteren Rahmen des gesetzlichen Strafmaßes bleibt. Durch das Erfüllen von Bewährungsauflagen werden keine besondere Umstände gesetzt, die gleichwohl eine Ermessensbetätigung zu seinen Gunsten beanspruchen oder rechtfertigen können, zumal die ausländerrechtlichen Einbürgerungsvorschriften insoweit keinerlei Regelungen enthalten. Sollte es aber bei dem Strafurteil besondere Umstände gegeben haben, können die zu einer anderen Bewertung beim Einbürgerungsermessen führen.  

Besondere  Integrationsleistungen können in Betracht kommen, sodass die strafrechtlichen Verurteilungen bei der Beurteilung der Frage, ob die Einbürgerung im öffentlichen Interesse liegt, außer Acht bleibt. Ob eine Integration gelungen ist, erweist sich erst im konkreten Fall, wenn festgestellt werden kann, dass sich der Einbürgerungsbewerber u.a. auch konform mit der Strafrechtsordnung verhält. Auch wäre die Tatsache, dass eine Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nicht widerrufen wurde, auch noch nicht Ausdruck einer in besonderem Maße erfolgten Integration. Finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Selbstständigkeit und das Bestehen eines Einbürgerungstests reichen auch nicht aus. Eine einheitliche Nationalität der Familie wird nicht als spezifisches Kriterium im Rahmen der Prüfung des öffentlichen Interesses angesehen. 

Eine besondere Härte liegt vor, wenn es den Betroffenen unter Berücksichtigung aller persönlichen und familiären Umstände erheblich stärker als andere treffen würde, wenn die Einbürgerung versagt bliebe. Schwierigkeiten auf Reisen oder bei Behördengängen und damit verbundene Vorurteile bzw. Diskriminierungen reichen nicht aus, weil es keine persönlichen Gründe sind. Eine besondere Härte liegt also nur im Sinne einer persönlichen Ausnahmesituation vor. Auch der Umstand, dass die Ehefrau oder Kinder bereits deutsche Staatsangehörige sind, ist für sich genommen auch nicht ausreichend, eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG zu begründen. Die maßgebliche Vorschrift des § 4 Abs. 3 StAG beinhaltet keine hinreichend deutliche Wertung des Inhalts, dass diese eine einheitliche Staatsangehörigkeit der gesamten Familie intendiere und nach sich ziehen solle. Insofern würden Ermessensentscheidungen nur dann positiv ausfallen, wenn man sehr persönliche Gründe hat. Das sind nur solche Gründe, die nicht auch andere automatisch treffen würden.

Eine Einbürgerung nach § 9 StAG kommt nur für den ausländischen Ehegatten eines Deutschen in Betracht. Nach dieser Regelung sollen Ehepartner Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden. Die Voraussetzungen des § 8 StAG müssten dann aber bejaht werden, sodass man wieder bei derselben Prüfung wäre. 

II. Wenn keine spezifischen Gründe vorliegen, muss man grundsätzlich die Tilgungsreife der strafrechtlichen Verurteilungen abwarten. Allerdings kann es der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit erforderlich machen, auch noch nicht getilgte Straftaten auszuscheiden, wenn der Tilgungsmechanismus des Bundeszentralregistergesetzes zu unangemessenen und daher unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde. Da infolge der Bestimmung des § 47 BZRG zeitlich vorher eingetragene, aber an sich tilgungsreife Verurteilungen erst getilgt werden, wenn bei der letzten vorangegangenen Verurteilung Tilgungsreife eingetreten ist, muss hier unmittelbar die Systematik des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts korrigierend in den Blick genommen werden. Denn handelt es sich bei der letzten Verurteilung um eine Straftat, die nur einen vereinzelten oder aber geringfügigen Charakter hatte, so wäre es von vornherein verfehlt, länger zurückliegende strafgerichtliche Verurteilungen, die bereits getilgt werden könnten, wenn die letzte Verurteilung nicht eingetragen wäre, noch vorzuhalten. Daneben kann es im Einzelfall darüber hinaus mit Blick auf die zugrunde liegenden Straftaten erforderlich werden, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine abweichende Beurteilung vorzunehmen.  

Dabei gibt es eine Rechtsprechung, die auch das noch einmal differenziert: Die Behörde kann im Falle eines straffällig gewordenen Einbürgerungsbewerbers, der mit einem deutschen Staatsanghörigen verheiratet ist, aus Gründen des Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG  bereits vor Ablauf der Tilgungsfrist nach dem BZRG eine für den Bewerber positive Entscheidung dann wird treffen können, wenn dieser nicht wieder straffällig geworden ist, eine Wiederholungsgefahr unwahrscheinlich und etwa die Hälfte der Zeit zwischen Ablauf der Bewährungsfrist und dem des Tilgungszeitpunkts verstrichen ist. 

Übrigens muss dann die finanzielle Unabhängigkeit von staatlichen Leistungen weiterhin bestehen, ohne dass man den Einbürgerungstest noch einmal machen müsste, wenn man ihn erfolgreich bestanden hat.

4. Auslieferung

a. Deutsche Staatsbürger sind gegen Auslieferung in das Auslandung durch besondere Erfordernisse, die das Auslieferungsbegehren erfüllen muss, besser geschützt als hier lebende Ausländer. So ist eine Auslieferung nur zulässig, wenn die in § 10 IRG genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt werden, welcher eine zureichende Beschreibung der Umstände enthält, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person (Vgl. § 80 IRG).    

b. Eine unangemessen harte Strafe kann aber auch für hier lebende Ausländer gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoßen und deshalb gemäß § 73 IRG (Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde) ein Auslieferungshindernis darstellen (BVerfG JZ 2004, 141 m. Anm. Vogel). Hiervon ist allerdings nur auszugehen, wenn die verhängte Strafe unerträglich hart und als unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint (so etwa in den Fällen OLG Hamm StraFo 2001, 239, 240 [acht Jahre Freiheitsentzug für geringes Zollvergehen]; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2002, 180 [Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten wegen Erwerbs von 0,05 g Heroin]; OLG Stuttgart, Die Justiz 2003, 454, 455 ([Freiheitsstrafe von 12 Jahren wegen Unterschlagung], nicht aber in den Fällen BVerfG JZ 141 m. Anm. Vogel [bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe für Betrug]; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 315 [3 Jahre Freiheitsstrafe für unerlaubten Waffenbesitz]; OLG Hamm StraFo 2001, 326, 327 [10 Jahre Freiheitsstrafe für sexuellen Missbrauch eines Kindes]; OLG Schleswig SchlHA 2002, 217 [Strafdrohung von bis zu 20 Jahren gegen einen Jugendlichen wegen Mordes]; 2004, 268, 269 [Strafdrohung von 20 Jahren für Vergewaltigung]; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 345 [Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten wegen Raubes gegen Heranwachsenden]). Wie schon oben gesagt, erscheint die Strafe – unabhängig davon, wie berechtigt die Einwendungen des Rechtsmittels sind – auch wenn sie empfindlich ist, nicht so unerträglich entfernt vom hiesigen System, dass bereits das ausreichend wäre, hier eine Auslieferung zu stoppen.  

c. Die soziale Situation macht die Gewährung von Rechtshilfe also Auslieferungen regelmäßig nicht unzulässig i. S. des § 73 IRG (Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde). Familiäre Verhältnisse sind Umstände, die auch einer Strafverfolgung oder -vollstreckung in Deutschland aus Rechtsgründen nicht entgegen stehen würden, sondern allenfalls im Rahmen einer Gnadenentscheidung Berücksichtigung finden könnten.  

d. Die internationale Strafverfolgung und -vollstreckung basiert im Wesentlichen auf dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sowie völkerrechtlichen Vereinbarungen. Die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Ri­VASt) sind für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden in Fällen der strafrechtlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten bestimmt. 

Vorliegend interessant ist folgende Vorschrift:  

Nr. 48 Einbürgerungsverfahren

 (1) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht teilt der Einbürgerungsbehörde unverzüglich mit, dass ein Ersuchen um Auslieferung der verfolgten Person gestellt worden ist, wenn

a) bekannt geworden ist, dass die verfolgte Person ihre Einbürgerung betreibt,

b) eine Auslieferungsverpflichtung besteht, deren Erfüllung durch die Einbürgerung unmöglich gemacht würde, oder

c) ein Einbürgerungsverfahren gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft bis zur Entscheidung über ein Auslieferungsverfahren auszusetzen ist.

Die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Straftat ist stichwortartig zu beschreiben.

(2) Die Tatsache, dass die verfolgte Person ihre Einbürgerung betreibt, rechtfertigt es grundsätzlich nicht, das Auslieferungsverfahren auszusetzen. Ausnahmsweise kann die Aussetzung angebracht sein, wenn die verfolgte Person einen Anspruch auf Einbürgerung geltend macht.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

 

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