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Öffentlicher Dienst

Abfindung

Aufhebungsvertrag

Nach § 4 Abs. 5 Buchst. a TV Soziale Absicherung steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung nicht zu, wenn die Kündigung aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund (zB Ablehnung eines anderen angebotenen Arbeitsplatzes, es sei denn, dass ihm die Annahme nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann) erfolgt ist.  § 4 Abs. 5 Buchst. a TV Soziale Absicherung bezweckt nicht, Abfindungsansprüche generell auszuschließen, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an das bisherige Arbeitsverhältnis eine zumutbare soziale Absicherung aus einem neuen Arbeitsverhältnis hätte erlangen können. Der tarifliche Gesamtzusammenhang macht nach der Rechtsprechung des BAG vielmehr deutlich, dass der Abfindungsanspruch nur dann ausgeschlossen ist, wenn einer der tariflich normierten Ausschlusstatbestände vorliegt. Diese richten sich nicht auf alle Fälle einer wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers nach erfolgter Kündigung. Scheidet etwa der Arbeitnehmer aus dem öffentlichen Dienst aus und begründet er im Anschluss daran auf eigene Initiative ein Arbeitsverhältnis bei einem privaten Arbeitgeber, führt dies mangels eines entsprechenden Ausschlusstatbestands nicht zu einem Ausschluss des Abfindungsanspruchs, obwohl der Arbeitnehmer wirtschaftlich abgesichert ist.

Probleme der Änderungskündigung im öffentlichen Dienst >>

Wir haben neben verwaltungsgerichtlichen Prozessen in beamtenrechtlichen Konstellationen unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Hamburg, Berlin, Köln, Aachen, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Solingen, Hagen, Hamm, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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