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Unterhalt

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Grundbuchamt Charlottenburg

Zur Argumentation und Berechnung die Argumentation des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 22.04.1998 - XII ZR 161/96. Danach bestimmt sich gemäß § 1361 BGB der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese werden zunächst durch die beiderseitigen bereinigten Einkünfte geprägt. Zusätzlich sind bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse die Gebrauchsvorteile gemäß § 100 BGB zu berücksichtigen, die  Parteien dadurch  haben, wenn sie eine ihnen gehörende Eigentumswohnung mietfrei genutzt haben. 

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist der Wert derartiger Nutzungsvorteile den sonstigen Einkünften der Parteien hinzuzurechnen, soweit er die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstückskosten und -lasten, Zins- und Tilgungsleistungen und sonstige verbrauchsunabhängige Kosten entstehen. Als Belastungen, die in diesem Sinne auf die eheliche Wohnung entfallen, sind die laufenden Annuitäten, die Grundsteuer und die verbrauchsunabhängigen Kosten festzustellen. Bei der Bedarfsbemessung werden diese Belastungen  dadurch berücksichtigt, dass das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten, der Hauslasten voll trägt, um die entsprechenden Beträge auf den "bereinigten" Wert zu ermäßigen sind. Auf diese Weise fallen die Kosten im Ergebnis rechtlich zutreffend beiden Parteien je zur Hälfte zur Last.

Die Finanzierungskosten für das gemeinsame Haus der Ehegatten können nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg (4 UF 132/03 - 17.03.2004) von dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen aber nicht im vollen Umfang abzugsfähig sein, wenn dies faktisch bedeuten würde, dass die Unterhaltsberechtigten letztlich von Sozialhilfe leben müssten. Es kann nicht richtig sein, dass der Unterhaltspflichtige zulasten des Steuerzahlers Vermögensbildung betreibt.
Es ist wirtschaftlich nicht nachvollziehbar und insbesondere dem Unterhaltsgläubiger nicht entgegenzuhalten, dass der Beklagte Grundstücke nicht veräußert, die ihm angeblich nur Verlust einbringen, hat das OLG Hamm 2007 festgestellt.
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