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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Unterscheidungskraft

Kennzeichnungskraft

Schutzhindernisse

Freihaltebedürfnis

Unterscheidungskraft Schutzhindernisse
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Wortfolge "Meine Bank" beispielsweise für sich allein ist ohne jede Unterscheidungskraft und eine beschreibende und freihaltebedürftige Angabe. Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich noch weitere Funktionen haben kann. 

Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an.

Bei der Bezeichnung "Chocolateria" beispielsweise handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine sprachüblich gebildete Kombination aus dem französischen Wort " chocolat " und der für Verkaufsstätten auch im Inland üblichen Endung "-eria". Es handelt sich um einen Ausdruck, der in Verbindung mit den in Anspruch genommenen Waren von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als Hinweis auf ein Geschäft oder Lokal aufgefasst wird, in dem Schokoladenwaren verkauft und angeboten werden.

Herzchen 

Die angemeldete Bezeichnung "Herzchen" kann von den allgemeinen Verkehrskreisen ohne weiteres als Hinweis insbesondere auf die Form, aber auch auf die Verpackung der Waren "Pudding und Speiseeis" verstanden werden, was insoweit einem Verständnis der angemeldeten Marke als betrieblichen Herkunftshinweis entgegensteht.

Gold Passion

Die Frage, ob eine Marke die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist, ist stets im Hinblick auf die mit ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen. Dabei gibt es bei der oben stehenden Wortkonstellation einige wichtige Überlegungen des BPatG: Für die Beurteilung der markenrechtlichen Unterscheidungskraft ist der Gesamteindruck der angemeldeten Marke maßgeblich. Um diesen Gesamteindruck genau bestimmen zu können, ist es aber gerade bei Marken, die aus mehreren Wörtern bestehen, zweckmäßig, zunächst ihre einzelnen Bestandteile zu bewerten. Auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen ist dann in einem weiteren Prüfungsschritt die Marke in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. 

Neuer Begriff

Bei der hier konkret angemeldeten Wortfolge „Gold Passion“ handelt es sich um keinen lexikalisch nachweisbaren Begriff. Dieser Umstand lässt jedoch für sich genommen noch keine sicheren Rückschlüsse darauf zu, ob die angemeldete Marke als schutzfähiger Gesamtbegriff oder als schutzunfähige Angabe zu werten ist. Vielmehr muss nach dem Gericht auch bei so genannten Wortneuschöpfungen ermittelt werden, welcher standardsprachlicher Bedeutungsgehalt ihnen zuzuordnen ist. 

Bei der Prüfung, ob die angemeldete Wortfolge i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Unterscheidungskraft aufweist, bleibt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch zu berücksichtigen, dass keineswegs jede Abweichung vom üblichen Sprachgebrauch bzw. jede der Alltagsprache bislang unbekannte Wortschöpfung per se ausreichend ist, um einer Marke die erforderliche Unterscheidungskraft zu vermitteln. Gerade bei aus beschreibenden Einzelbegriffen gebildeten Wortkombinationen bedarf es vielmehr eines merklichen Unterschiedes zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer einzelnen Bestandteile (Vgl. CELLTECH, BIOMILD). Insoweit ist es von besonderer Bedeutung, ob die hier angemeldete Wortfolge „Gold Passion“ bzw. ihr deutschsprachiger Bedeutungsgehalt „Goldleidenschaft, Leidenschaft für Gold“ von den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten des einschlägigen Produktsektors abweicht oder ob dem Verkehr hier bereits vergleichbar gebildete Sachbegriffe begegnen

Sachbegriff

Sachbezeichnungen wie der Begriff „Schmuckleidenschaft“ sind auf dem maßgeblichen Produktsektor nachweisbar und den angesprochenen Verbrauchern bekannt. Die angemeldete Marke stellt sich somit als sprach- und branchenüblich gebildeter Sachbegriff dar, der für die Verbraucher die unzweideutige, produktbezogene Aussage enthält, dass sich die fraglichen Waren und Dienstleistungen an Verbraucher mit einer Leidenschaft für Gold und damit im Zusammenhang stehende Produkte wenden. Gleichzeitig signalisiert die Wortfolge in werbeüblicher Weise, dass der Anbieter der fraglichen Waren oder Leistungen dieses besondere Interesse an dem Edelmetall teilt bzw. ihm Rechnung trägt, was wiederum das Qualitätsversprechen einer entsprechend hohen Produktgüte in sich birgt. Die angemeldete Wortfolge weist damit in keiner relevanten Hinsicht einen Gesamteindruck auf, der über die bloße Summenwirkung ihrer beiden beschreibenden Einzelbestandteile hinausgehen würde, so dass sie in ihrer Gesamtheit ebenfalls nur als beschreibende bzw. anpreisende Sachaussage erscheint. Dass die beschreibende Angabe weniger konkret, als vielmehr schlagwortartig formuliert ist, steht der Wertung als Sachhinweis nicht entgegen. Die eigenständige Bedeutung von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht gerade darin, dass diese Norm nicht nur solche Angaben erfasst, mit denen konkrete Produktmerkmale konkret beschrieben werden, sondern auch solche Angaben, die sich in einer für die angesprochenen Verbraucher ohne Weiteres verständlichen Weise auf Umstände beziehen, die einen engen Sachbezug zu den betreffenden Waren oder Dienstleistungen aufweisen. Für eine Zurückweisung beschreibender Angaben ist es also keineswegs zwingend erforderlich, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, mit denen die fraglichen Waren oder Dienstleistungen direkt bezeichnet oder konkrete Produktmerkmale benannt werden. 

Herkunftshinweis

Angesichts des im Vordergrund stehenden, produktbezogenen Sinngehalts der angemeldeten Marke war nach dem BPatG davon auszugehen, dass sie die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich als Hinweis auf Art bzw. Bestimmungszweck der beanspruchten Waren und Dienstleistungen auffassen werden, nicht aber als unternehmensbezogenen Herkunftshinweis. Die angemeldete Marke verfügt somit nicht über die Eignung, für die angesprochenen Verbraucher die Ursprungsidentität der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu garantieren. Bei dieser Sachlage widerspricht es dem im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigenden Allgemeininteresse, die Marke der ungehinderten Verwendung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen. Ob ihrer Eintragung in das Register darüber hinaus ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, wurde vom Gericht nicht untersucht.  

Transcommerce 

Die Bezeichnung "Transcommerce" ist schutzfähig im Sinne von UWG § 16 - so OLG Köln 1977 - da sie kennzeichnungskräftig ist. Dem steht nicht entgegen, dass sie aus zwei Worten mit umgangssprachlicher Bedeutung zusammengesetzt ist, denn die Zusammensetzung selbst ist kein Begriff der Umgangssprache, sondern eine zwar nicht allzu originelle, aber doch noch eigenständige Wortprägung. Das verglich das Gereicht mit Bezeichnungen mit Zusammensetzungen wie "Rhein-Chemie" oder "Charme & Chic", die auch als kennzeichnungskräftig angesehen wurden.

ImmobilienBörse

Der Bestandteil "ImmobilienBörse", der sich aus den beiden umgangssprachlichen Begriffen "Immobilien" und "Börse" zusammensetzt, besitzt als solcher keine Unterscheidungskraft, weil er auch in der zusammengesetzten Form keine eigenartige, fantasievolle Wortneuerung darstellt, die als individualisierender Herkunftshinweis aufgefasst werden kann. So entschied das KG Berlin 2001. 

Capri-Sonne

Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichten nach dem BGH 1983 für die Annahme eines ernstlichen Freihaltungsbedürfnisses für das hier in Betracht kommende Warengebiet alkoholfreier Getränke, insbesondere Fruchtsaftgetränke, nicht aus. Unstreitig werden gegenwärtig (1983) weder Fruchtsäfte aus auf Capri gewonnenen Früchten noch dort etwa aus anderswo produzierten Früchten hergestellte Saftgetränke nach Deutschland exportiert. Zwar ist, wie in der Nola-Entscheidung näher ausgeführt, auch eine nicht völlig fernliegende künftige wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen. Aber auch insoweit genügt eine nur theoretische Möglichkeit nicht. Zwar mag es zu weit gehen, nur ein bereits aktuelles Freihaltebedürfnis gelten zu lassen, jedenfalls müssen aber Gründe, die ein ernsthaftes Freihaltebedürfnis fraglich erscheinen lassen, sorgfältig geprüft werden, um die Interessen der Anmelder und - wie hier - Inhaber von unter Verwendung von Ortsbezeichnungen gebildeter Kombinationszeichen nicht unnötig zu beeinträchtigen. Dass hier eine solche Entwicklung in absehbarer Zeit zu erwarten sei, hat das Berufungsgericht aber mit dem Satz, Capri komme als Ursprungsort der Südfrüchte in Betracht, die Grundstoffe für Fruchtsäfte und Fruchtsaftgetränke seien, wie auch als Herstellungsort, nicht hinreichend dargelegt.

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