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Miterben

Auskunft

 Beerdigungskosten

Nachlassverbindlichkeiten Miterben

      Amtsgericht Mayen Eingang (Skulptur links!)

Auseinandersetzungen unter Miterben sind oft sehr streitlastig. Das bezieht sich auch auf die Frage, ob der andere womöglich etwas über die Erbschaft weiß, dass für den anderen Miterben auch wichtig zu wissen ist. Wie behandelt man solche Konstellationen?

Auskunftsansprüche Miterben 

1. § 2314 BGB gibt nur dem pflichtteilsberechtigten Nichterben einen Auskunftsanspruch. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass es damit sein Bewenden hat und für einen allgemeinen Auskunftsanspruch der Miterben untereinander kein Raum ist. 

Die Pflicht zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses begründet bei gewillkürten Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft keine Pflicht zur Auskunftserteilung über zu Lebzeiten des Erblassers auf dessen Konten erfolgte Geschäftsvorfälle bzw. zur Mitwirkung an dieser Auskunftserteilung.

Gemäß §§ 2038, 2027 (Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen), 2028 BGB (Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist) kann der Miterbe danach nur bedingt Auskünfte über den Bestand der Erbschaft verlangen. 

Was ist, wenn Auskunft über die Vermögensentwicklung zu Lebzeiten des Erblassers gefordert wird? Weder der Erbengemeinschaft noch dem Beklagten steht ein Anspruch auf Rechnungslegung gemäß §§ 666, 681 BGB zu.  

2. § 2027 BGB gewährt keinen Anspruch auf Auskunft über Schenkungen der Erblasserin, wenn die verschenkten Gegenstände schon zu seinen Lebzeiten aus seinem Vermögen ausgeschieden sind. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Bestand des Nachlasses. § 2057 BGB beschränkt das Auskunftsrecht des Miterben auf ausgleichungspflichtige Zuwendungen. Ausgleichung gemäß §§ 2050 – 2057a BGB kann nicht in Betracht kommen, wenn kein Nachlass vorhanden ist. Diese Vorschriften geben, wie § 2056 Satz 1 BGB zeigt, keinen selbständigen Anspruch auf Herausgabe der Vorempfänge, sie regeln vielmehr nur die Frage, wie ein vorhandener Nachlass unter die Miterben zu verteilen ist. Dasselbe gilt von § 2038 BGB, weil die gebotene Mitwirkung bei der Verwaltung des Nachlasses die Miterben nicht allgemein zur Auskunftserteilung über den Nachlassbestand verpflichtet (streitig!). 

Jedenfalls erfasst aber eine solche Auskunftspflicht auch keine lebzeitigen Zuwendungen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung billigt auch den Miterben einen entsprechenden Auskunftsanspruch zu, leitet ihn aber aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ab. Ein solcher Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Berechtigte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang des Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, der durch sie nicht unbillig belastet wird (BGH-Rechtsprechung). Der Auskunftsanspruch umfasst alle Schenkungen der Erblasserin in einem Zeitraum von 10 Jahren. Hebt ein Familienmitglied für einen hilfsbedürftigen Angehörigen regelmäßige Beträge von Spar- und Girokonto ab, so handelt es im Rahmen eines Auftragsverhältnisses und ist gemäß BGB §§ 666, 667 zur Rechenschaft und zur Herausgabe des aus der Geschäftsführung erlangten verpflichtet. Die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Ablieferung der abgehobenen Beträge oder den anderweitigen bestimmungsgemäßen Verbrauch trifft dabei grundsätzlich den Beauftragten.

Beerdigungskosten - Miterben 

Nach § 1968 BGB tragen die Erben die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Obwohl § 1968 BGB nicht als Anspruchsgrundlage formuliert ist, gewährt sie anerkanntermaßen demjenigen, der die Beerdigungskosten zunächst als Totenfürsorgeberechtigter getragen hat, einen Ersatzanspruch gegen den Erben. Die Totenfürsorge, zu welcher unter anderem auch die Sorge für die Bestattung gehört, obliegt in erster Linie den nächsten Angehörigen, kann aber auch dem langjährigen Lebensgefährten zustehen. Die Kläger sind als Erben jedoch nur verpflichtet, die notwendigen und angemessenen Kosten zu tragen. Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Beerdigungskosten bestimmen sich nach der Lebensstellung des Erblassers und schließen, wobei die Leistungsfähigkeit des Nachlasses und des Erben zu berücksichtigen sind, alles ein, was herkömmlicherweise zu einer würdigen Bestattung gehört. Der Erbe muss also über das unbedingt Notwendige hinaus die Kosten für alles das auf sich nehmen, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört. Die Kostentragungspflicht des Erben ist dabei beschränkt auf die Kosten der Beerdigung des Erblassers selbst. Auch wenn es üblich ist und guter Sitte entspricht, dass beim Tode des erstversterbenden Ehegatten bzw. des Lebenspartners ein Doppelgrab angeschafft wird, damit gegebenenfalls später der Überlebende an der Seite des vor ihm Verstorbenen seine letzte Ruhestätte finden kann, betreffen die höheren Kosten für das Doppelgrab nicht die Beerdigungskosten des Erblassers. Nicht alle Kosten, die dem Totenfürsorgeberechtigten entstehen, sind zu ersetzen, sondern nur die, die den Kosten der Beerdigung des Verstorbenen selbst zugerechnet werden müssen. Dazu aber können die (Mehr-)Kosten für ein Doppelgrab, mithin die Kosten, die nicht für die Grabstätte des Erblassers, sondern für die seines noch lebenden Ehegatten aufgewendet werden, nicht gerechnet werden. Beispiel der Rechtsprechung: Auch hinsichtlich des Grabsteines können nur 3.000,00 EUR als angemessen angesehen werden, und nicht 6.480,00 EUR. Dies kann zum einen mit den bescheidenen Lebensverhältnissen des Erblassers begründet werden. 

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