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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Autohaftpflichtversicherung  

und andere rechtliche 

Probleme rund um das Auto

 

 

7 AKB  

Obliegenheiten im Versicherungsfall

I. (1) Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder - bei der Haftpflichtversicherung - Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.

(2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schadenfall nach Maßgabe der Sonderbedingungen zur Regelung von kleinen Sachschäden selbst regelt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder wird ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt hat.

 

II. (1) Bei Haftpflichtschäden ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. Das gilt nicht, falls der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Anerkennung oder die Befriedigung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.

(2) Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruches verpflichtet.

(3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid) geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.

(4) Gegen Mahnbescheid, Arrest und einstweilige Verfügung hat der Versicherungsnehmer zur Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine Weisung des Versicherers nicht bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt.

(5) Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreites dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben.

 

III. Bei einem unter die Fahrzeugversicherung fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer vor Beginn der Wiederinstandsetzung die Weisung des Versicherers einzuholen, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Übersteigt ein Entwendungs- oder Brandschaden sowie ein Wildschaden (§ 12 (1) Id) den Betrag von Euro 300,-, so ist er auch der Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

 

IV. (1) Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der Versicherer zu unterrichten. Der Versicherte hat den ärztlichen Anordnungen nachzukommen und auch im übrigen die Unfallfolgen möglichst zu mindern.

(2) Der Versicherte hat darauf hinzuwirken, dass die vom Versicherer angeforderten Berichte und Gutachten alsbald erstattet werden.

(3) Der Versicherte hat sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versicherer.

(4) Die Ärzte, die den Versicherten - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt ist. Die Meldung soll telegrafisch erfolgen. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

 

V. (1) Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

(2) Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen Betrag von Euro 1000,- beschränkt. Bei vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- und Schadenminderungspflicht (z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Angaben gegenüber dem Versicherer), wenn diese besonders schwerwiegend ist, erweitert sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag von 5000,-.

(3) Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht begangen, sich oder einem Dritten dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Leistungsfreiheit des Versicherers hinsichtlich des erlangten rechtswidrigen Vermögensvorteils abweichend von Absatz 2 unbeschränkt. Gleiches gilt hinsichtlich des erlangten Mehrbetrages, wenn eine der in II. genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt und dadurch eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wurde, die offenbar über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Haftpflichtentschädigung erheblich hinausgeht; es wird vermutet, dass die Obliegenheitsverletzung mindestens auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(4) Wird eine dieser Obliegenheiten in der Fahrzeug- oder Kraftfahrtunfallversicherung verletzt, so besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG.

Erläuterungen zum Zweck der Regelung

Zweck der Aufklärungsobliegenheit aus § 7 I Abs. 2 Satz 2 AKB ist es, dem Versicherer die sachgerechte Prüfung der Voraussetzung seiner Leistungspflicht nach Grund und Höhe zu ermöglichen. Dazu gehört auch die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängender Tatsachen, aus denen sich eine Leistungsfreiheit des Versicherers (Leistungsausschluss) ergeben kann (vgl. BGH VersR 87, 657; 98, 228; 2000, 222).

Selbst bei eindeutiger Haftungslage besteht deshalb insoweit ein schutzwürdiges Aufklärungsinteresse des Versicherers. In der Kaskoversicherung geht es dem Versicherer in erster Linie darum zu prüfen, ob er nach § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, weil der Versicherungsnehmer den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit für den Unfall ursächlich war. Aber auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht wegen möglicher Leistungsfreiheiten nach § 2 b Abs. 1 e AKB 95 ein Interesse des Versicherers daran, die Person des Fahrers und dessen Alkoholisierung festzustellen (vgl. BGH VersR 2000, 222). Deshalb besteht der Zweck der Aufklärungsobliegenheit im wesentlichen darin, den Versicherungsnehmer auch zu zwingen, an der Aufklärung des Sachverhalts auch insoweit mitzuwirken, als es um Tatsachen geht, die zum Verlust des Versicherungsschutzes wegen einer beim Unfall begangenen Obliegenheitsverletzung führen können (vgl. BGH VersR 77, 272; 2000, 222). 

Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig, § 6 Abs. 3 VVG) diese Obliegenheit, so wird der Versicherer in gleicher Weise leistungsfrei, wie wenn die Aufklärungsbemühung des Versicherers zur Feststellung des tatsächlichen Leistungsausschlusses aus § 6 Abs. 1 und 2 VVG geführt hätte. Zum Nachteil des Versicherungsnehmers wird damit also das Bestehen eines derartigen Leistungsausschlusses fingiert.

Mit dieser Regelung wird der Versicherer sogar insoweit besser gestellt, dass die bloße Möglichkeit einer Obliegenheitsverletzung beim Versicherungsfall ausreicht, da eine solche gerade wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht nicht mehr festgestellt werden kann.

Damit bezweckt die Aufklärungsobliegenheit - ebenso wie die Obliegenheiten aus § 2 b Abs. 1 AKB - den Schutz des Interesses des Versicherers, für eine durch die Gefahrerhöhung eintretende Verwirklichung des übernommenen Risikos nicht haften zu müssen. Beide Rechtsinstitute haben somit denselben Schutzzweck, sie sollen diesen lediglich in unterschiedlicher Weise verwirklichen und damit vollumfänglich absichern. Daraus folgt zugleich, dass die dem Versicherungsnehmer insoweit angedrohten Sanktionen nicht doppelt angesetzt werden können. Wird die beim Versicherungsfall begangene Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers nachträglich trotz einer Verletzung der Aufklärungspflicht anderweitig ermittelt, so ist mit dem Leistungsausschluss aus §§ 2 b Abs. 1 e AKB, 6 Abs. 1 und 2 VVG das berechtigte Interesse des Versicherers für eine nachträgliche Risikoerhöhung nicht haften zu müssen, voll erfüllt.

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