Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Wichtiger Grund

Namensänderung

Oberlandesgericht Hamburg
Unsere Praxis und Erfahrung auf dem Gebiet "Namensänderung"

Wir haben seit über einem Jahrzehnt zahlreiche Fälle der Namensänderung im gesamten Bundesgebiet bearbeitet, in denen es um die Änderung von Namen ging: Unschöne Vor- wie Nachnamen, Entfernung von Bindestrichen zwischen den Vornamen, Annahme von alten Familiennamen oder Wahl von vernünftig bis attraktiv klingenden neuen Namen. Es ist unwahrscheinlich, dass Sie eine Konstellation haben, die wir nicht kennen.

Wer wichtige Gründe hat, wird auch in seinem Interesse, den Namen zu ändern, gehört. Allerdings beobachten wir, dass die Behörden mitunter doch restriktiv verfahren, sodass einige Überzeugungsarbeit notwendig ist, das jeweilige Anliegen zu realisieren. Mitunter ist es uns aber auch gelungen, eine Namensänderung in wenigen Wochen zu realisieren. Die Bearbeitungszeiten bei Namensänderungsbehörden bzw. Standesämtern sind recht unterschiedlich.  

Namensänderung - zur Systematik der Änderungsmöglichkeiten

In Deutschland kann man nicht so leicht, seinen Namen ändern. Wir haben sehr viele Verfahren dieser Art betreut und kennen wohl alle Gründe, um diese Verfahren erfolgreich zu betreiben. 

Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" gemäß § 3 NamÄndG vorliegt. Ein wichtiger Grund setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit zurücktreten müssen. Das subjektive Interesse, einen anderen Familiennamen oder Vornamen führen zu wollen, reicht nicht aus. Es gilt das Prinzip der Namenskontinuität, d.h. grundsätzlich soll der Name beibehalten werden, weil eine Änderung auch zu diversen Komplikationen führen kann. 

 

Negativ besetzte Namen

Namensänderung RechtsanwaltEin Grund dieser Art kann sein, dass man sich über sie lustig macht, Wortspiele provoziert werden und der Name bereits eine Diskreditierung darstellt bzw. anstößig klingt: Dreckmeier, Fickert, Depp etc. wäre solche Namen. Änderungen von Sammelnamen oder komplizierten, fehleranfälligen Schreibweisen etwa Umlauten können auch ein Kriterium sein. 

Das kann auch gerade für Kinder schwierig sein. Die Rechtsprechung erkennt auch durchaus, dass hier nicht eine Leidensgeschichte bei kleineren Kindern vorliegen muss, wenn sich aus objektiver Betrachtung heraus ergibt, dass ein Name "missbrauchsgeeignet" erscheint. Führt der Familienname eines Kindes nachweislich zu Hänseleien und unangemessenen Wortspielen und beeinträchtigt dies das Kind und seine Entwicklung erheblich, kann nach dem VG Regensburg das einen wichtigen, die Namensänderung rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG begründen. Das entspricht einzig dem Kindeswohl. Dabei wird man nichts anderes auch für Vornamen reklamieren, die auch z.B. durch negative Charaktere in den Medien inakzeptabel werden. Kevin und Justin haben so eine schwierige Vorgeschichte, wobei hier sicher die Namen alleine eine Änderung noch nicht rechtfertigen, zudem diese Thematik ambivalent ist, da es wiederum viele respektable Namensträger gibt. Aber mitunter erscheint es Eltern aus guten Gründen so, dass sie einen falschen Vornamen für das Kind gewählt haben und den Namen nicht richtig akzeptieren können. Das sind zwar keine einfachen Änderungskonstellationen, aber wir haben hier viele Verfahren erfolgreich geführt.

Dabei ist es kein Kriterium, wenn Behörden mitunter fragen, warum Antragsteller erst nach Jahren kommen. Jeder wird seine je eigenen Erfahrungen mit einem Namen machen. Es gibt Namen, die so unmöglich sind, ohne dass es dem Namensträger zu existenziellen Frage würde. Vom Worpsweder Maler "Hans am Ende" scheinen keine Berichte vorzuliegen, dass er mit seinem Namen unzufrieden war. Es gibt in Deutschland den "Adolf-Fick-Preis" für Leistungen auf dem Gebiet der Physiologie. Wer aufgrund solcher Namen einen Antrag bei der Namensänderungsbehörde stellen würde, dürfte keine großen Schwierigkeiten haben, sein Anliegen zu realisieren. 

Name und Straftat

Wie werden Fälle behandelt, in denen ein Antragsteller eine Namensänderung beantragt und Straftaten begangen hat? 

Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob das Kontinuitätsprinzip in diesen Fällen Vorrang hat, um zu verhindern, dass eine Identifizierung des Betroffenen schwieriger wird. Ergibt sich aus dem Führungszeugnis, dass der Antragsteller erheblich oder wiederholt vorbestraft ist, oder sind Strafverfahren (einschließlich Ermittlungsverfahren) anhängig, so soll dem Antrag nur entsprochen werden, wenn gegen die Änderung des Familiennamens unter dem Gesichtspunkt künftiger Identifizierung keine Bedenken bestehen - so die Verwaltungsvorschrift. Vorstrafen und sonstiges Fehlverhalten eines Antragstellers schließen eine Namensänderung nicht aus. Sie sind aber bei der Abwägung zur Feststellung des wichtigen Grundes unter dem Gesichtspunkt der Identifizierbarkeit immer zu beachten.

Persönlichkeitsrecht 

Die andere Seite der Medaille besteht darin, dass Taten Täter auch dann nachhängen können, wenn die Tat schon lange zurückliegt. Wie geht man mit diesem Interesse um?

Der Oberste Gerichtshof Wien hat mal zum Problem der Bemakelung des eigenen Namens 2009 Stellung genommen: Der Umstand, dass der Name des Opfers einer – Aufsehen erregenden – Straftat schon zuvor öffentlich genannt worden ist, rechtfertigt es nicht, ihn immer wieder im Zusammenhang mit drastischen Schilderungen intimer Details seines Schicksals zu nennen. Andernfalls ließe sich jeder Geheimnisschutz durch einmalige Veröffentlichung unterlaufen. Außerdem hat das Opfers solange ein berechtigtes Interesse am Schutz seiner Namensanonymität, wie Gefahr besteht, dass sein Persönlichkeitsrecht durch weitere Namensnennungen im beanstandeten Zusammenhang gegenüber einem neuen Personenkreis erneut verletzt werden kann. Der spektakuläre Prozess des Josef Fritzl, über den alle Medien berichteten, war auch mit einer Stigmatisierung des Namens verbunden. Der Straftäter hat inzwischen seinen Namen geändert. Einer der bekannten Gladbecker Geisel-Gangster hat 2017 seinen Namen geändert.

Das Persönlichkeitsrecht hat einen hohen Wert und Nebenwirkungen der Tat, die in der Publizität liegen, sollen nicht einen eigenen Sanktionscharakter bekommen. Die deutschen Verwaltungsvorschriften sehen das so: Ist ein seltener oder auffälliger Familienname durch die Berichterstattung über eine Straftat so eng mit Tat und Täter verbunden, dass in weiten Kreisen der Bevölkerung bei Nennung des Namens auch nach längerer Zeit noch immer ein Zusammenhang hergestellt wird, so kann der Familienname des Täters und gegebenenfalls auch der seiner Angehörigen zur Erleichterung der Resozialisierung geändert werden. In Zeiten des Internets werden solche Zusammenhänge durch Suchmaschinen auch viele Jahre nach dem Ereignis immer wieder virulent. Danach kann ein Name zur lebenslänglichen Last werden, wenn der "Fluch der bösen Tat" in digitalen Archiven erhalten bleibt.

Name und Unterdrückung

Ist ein zwangsweise eingeführter Familienname Sinnbild für Verfolgung und Unterdrückung, so gilt dies als wichtiger Grund für eine Namensänderung, hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. 

Name und Kindeswohl

Für die Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes in Familiennamen seiner Pflegeeltern ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 I NamÄndG gegeben, wenn die Namensänderung das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen (BVerwG - Urt.  24.04.1987 - 7 C 120/86 - NJW 188, 85 (86). 

Ausländischer Name 

Allein der Umstand, dass ein Familienname einen fremdsprachigen Ursprung hat oder nicht deutsch klingt, ist noch kein wichtiger Grund für eine Namensänderung (Nr. 37 NamÄndVwV). Allerdings kann nach dem  Bundesverwaltungsgericht ein wichtiger Grund zur Namensänderung vorliegen, wenn die dem Namensträger die Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland erleichtert. Es stellt einen wichtigen Grund für die Änderung eines ausländischen Familiennamens dar, wenn der Namensträger als Flüchtling bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik infolge der Führung seines ausländischen Namens objektive oder psychologisch bedingte Schwierigkeiten hat, hat das BVerwG schon 1958 festgestellt. Allenfalls geringfügige mit der Namensführung verbundene Erschwernisse reichen für eine solche Feststellung jedoch nicht aus. Vielmehr müssen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung führen und dadurch die Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse behindern. 

Allerdings ist hier auch kein Automatismus zu beobachten, der die Argumentation einfach machen würde: Eine aus den Grundrechten (insb. Art. 12 Abs. 1 GG) fließende Verpflichtung staatlicher Behörden, in Anwendung der Generalklausel des § 3 NamÄndG den Namen eines Menschen mit ausländischem Namen zu ändern, um ihn vor Diskriminierungen im Arbeitsleben zu schützen, kann unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Namenskontinuität nach dem VG Augsburg 2010 nur dann bestehen, wenn die sonstigen staatlichen Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierungen am Arbeitsmarkt hinter dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaß zurückbleiben. 

Das ist natürlich im höchsten Maße auslegungsfähig und nicht greifbar. 

Zum Studium vgl. Nr. 37 NamÄndVwV: 

(1) Aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden; jedoch werden bei fremdsprachigen Familiennamen die Voraussetzungen der Nummer 36 häufig vorliegen.

(2) Im Anschluss an die Einbürgerung eines Ausländers kann der Familienname geändert werden, wenn dieser die ausländische Herkunft des Namensträgers in besonderem Maße erkennen lässt und der Antragsteller im Interesse der weiteren Eingliederung Wert auf einen unauffälligeren Familiennamen legt.

(3) Außerdem können Besonderheiten ausländischen Namensrechts, die bei Gebrauch im Geltungsbereich des Gesetzes hinderlich sind, durch eine Namensänderung beseitigt werden.

Schicken Sie uns ein E-Mail oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen weiterhelfen können. 

 

Home - Erwachsenenadoption - Rechtsprechung - Name

Top

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019