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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

smcheckico.gif (1689 Byte)Widerruf

Kaufverträge

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Fernabsatz

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Kaffeefahrten

Seit dem 13. Juni 2014 gelten neue gesetzliche Regelungen zum Schutz der Verbraucher. Damit sind weitreichende Konsequenzen für den Fernabsatz verbunden. Onlinehändler sind danach aufgerufen,  die rechtlichen Hinweise insbesondere zu den Themen Widerrufsbelehrung und Allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechend zu überarbeiten.  
smmark6.gif (1525 Byte)Widerruf bei EBAY-Geschäften

Verbrauchern, die bei Online-Auktionen wie eBay Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, steht bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 1 BGB zu, entschied jetzt der BGH. Nach einem am Mittwoch verkündeten Urteil haben Kunden bei Versteigerungen des Internetauktionshauses eBay ein Widerrufsrecht und können ersteigerte Artikel binnen 14 Tagen ohne Begründung zurückgeben, wenn diese von einem gewerblichen Anbieter stammen. Geschäfte zwischen privaten eBay-Nutzern sind davon nicht betroffen, was allerdings die Frage aufwirft, wann es sich um nichtunternehmerische Geschäfte handelt.

Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internetauktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156)" geschlossen werden. Auf Grund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses handle es sich bei den Online-Auktionen bei eBay nicht um Versteigerungen im Sinne des §156 BGB. Die Ausschlussregelung des §312d Abs. 4 Nr. 5 BGB gelte daher in diesem Fall nicht. Im Übrigen gilt: Keine Belehrung, keine Frist.

Vgl. ausführlich unsere Ebay-Seite >>

Ältere Rechtsprechung - Heise online: "Bei Kaufverträgen, die mittels ´Fernkommunikationsmittel´ geschlossen werden, steht dem privaten Verbraucher ein zweiwöchiges Widerrufs- oder Rückgaberecht zu. Nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Memmingen gilt dieses Recht auch bei telefonischer Bestellung von standardisierter Software und kann vom Händler nicht ausgeschlossen werden. Gegen Verkäufer, die das dennoch versuchen, können nicht nur betroffene Kunden, sondern auch Mitbewerber gerichtlich vorgehen."

Oberlandesgericht Dresden Hindergrund des Streits war die telefonische Order eines kaufmännischen Angestellten, der nebenberuflich mit Hard- und Software im Internet handelt. Das beim Großhändler bestellte Programm ... traf fünf Tage später beim Besteller ein. Die beigefügte Rechnung enthielt den überraschenden Zusatz: "Dieser Artikel wird speziell für Sie bestellt und kann nicht storniert oder zurückgegeben werden." Diesen generellen Ausschluss wollte der Angestellte nicht hinnehmen, obwohl das Widerrufsrecht für ihn als Händler gar nicht galt. Er verlangte vom Händler die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, dass dieser die Klausel in der Zukunft nicht mehr verwendet. Da keine Reaktion folgte, landete die Angelegenheit vor dem Landgericht im bayerischen Memmingen, wo der kaufmännische Angestellte Recht bekam. Die Richter verwiesen darauf, dass das in § 312 d Bürgerliches Gesetzbuch  verankerte zweiwöchige Widerrufsrecht nicht nur für Online-Geschäfte, sondern auch bei telefonischen Bestellungen gelte. Schließt ein Unternehmer dies unrechtmäßig aus, so könnten unmittelbare Konkurrenten ihm dies gerichtlich verbieten lassen, da ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb vorliege.

Das Rückgaberecht hat deutsche Gerichte bereits häufiger beschäftigt. Im Mittelpunkt stand dabei vorwiegend die Frage, ab wann für Online-Händler keine Rücknahmepflicht besteht. Das Gesetz bestimmt unter anderem, dass Käufer von Software durch das Öffnen der Versiegelung ihr Recht auf Rücksendung verwirken. Nach einer Entscheidung des LG Frankfurt am Main (Az. 2/1 S 20/02[3]) entspricht bei einem Notebook, das mit einer passwortgeschützten BIOS-Software ausgestattet ist, die Eingabe des Passwortes nicht einer Entsiegelung. Nimmt der Käufer keine weiteren Handlungen vor, bleibt ihm sein Rückgaberecht erhalten. Auch der Ausschluss für bestimmte Hardware-Komponenten, die nach Meinung des Händlers schnell beschädigt werden können, ist null und nichtig. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht in Dresden eine Klausel für unwirksam erklärt (Az. 8 U 1535/01[4]), mit der ein Web-Händler die Rückgabe von RAM-Bausteinen, Motherboards und Speichermodulen ausschließen wollte...

Ältere Entscheidung des BGH: Anfertigung von Ware nach Kundenspezifikation

BGH vom 19. März 2003 -  VIII ZR 295/01 zu FernAbsG § 3 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 312 d Abs. 4 Nr. 1

a) Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB), ist dann nicht gegeben, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.

b) Die Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 FernAbsG (§ 312 d Abs. 4 BGB) liegt bei dem Unternehmer, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.

Tatbestand: Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Vertrages über den Erwerb eines Notebooks. Die Beklagte vertreibt im Wege des Versandhandels Personalcomputer, die im Baukastensystem nach den Wünschen des Kunden ausgestattet und konfiguriert werden (built-to-order). Der Kläger bestellte - nach telefonischer Vorbesprechung - mit Schreiben vom 8. Juli 2000 ein Notebook mit der von ihm gewählten Ausstattung und als Zusatzkomponenten ein Netzteil (Car-Adapter), einen zweiten Akku, eine externe Festplatte sowie eine ISDN-Karte. Telefonisch erweiterte er die Bestellung um ein Anschlussmodul für den Empfang von Fernsehprogrammen (TV-Karte) und einen CD-Brenner. Die Beklagte stellte dem Kläger dafür mit Schreiben vom 4. August 2000 insgesamt 10.290,14 DM einschließlich 16 % Mehrwertsteuer in Rechnung, verbunden mit dem Hinweis, dass 5.070 DM durch Vorabüberweisung oder Nachnahme zu zahlen seien und der Restbetrag über die -Bank finanziert werden solle. Entsprechende Kreditanträge, die dem Kläger von der Beklagten zugeleitet worden waren, hatte der Kläger unterschrieben. Zugleich kündigte die Beklagte in diesem Schreiben an, dass der Car-Adapter, der Rahmen für eine weitere Festplatte, die TV-Karte und der CD-Brenner nach Verfügbarkeit versandkostenfrei nachgeliefert würden.

Der Kläger erhielt nach dem 4. August 2000 das nach seiner Bestellung konfigurierte Notebook mit dem zusätzlichen Akku und der ISDN-Karte ohne die weiteren Zusatzkomponenten und bezahlte eine Anzahlung von 5.070 DM bar bei Lieferung. Nachdem der Kläger das Notebook hatte überprüfen lassen, ohne dass sich Beanstandungen ergeben hatten, widerrief er mit Schreiben vom 18. August 2000 den Vertrag mit der Beklagten. Den Kreditvertrag mit der - Bank, von der die Beklagte nach Zugang der Widerrufserklärung weitere 5.290,14 DM erhielt, widerrief der Kläger dagegen nicht. Er zahlt die monatlichen Raten an die Bank mit deren Einverständnis weiter. Der Kläger hat Rückzahlung der von ihm bar und über die Bank gezahlten Beträge gefordert, Erstattung der von ihm aufgewandten Kosten für die Überprüfung des Notebooks und für dessen Rücksendung verlangt sowie Nutzungsausfall geltend gemacht.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.087,99 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt, OLGReport 2002, 33) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen verurteilt, an den Kläger 10.377,99 DM (den gezahlten Preis für das Notebook und dessen Zusatzausstattung zuzüglich der Versendungs- und Rücksendekosten) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Notebooks sowie weitere 70 DM nebst Zinsen - hierbei handelt es sich um eine Rückerstattung zuviel gezahlter Versendungskosten - zu zahlen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt: Der Kläger habe Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, weil es sich dabei um einen Fernabsatzvertrag nach § 1 FernAbsG handele, den der Kläger wirksam widerrufen habe. Das Widerrufsrecht des Klägers sei nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG wegen Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation ausgeschlossen. Maßgebend dafür sei, ob die Rücknahme der gelieferten Ware für den Unternehmer unzumutbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Zwar sei das Notebook nach den Wünschen des Klägers ausgestattet und mit Zusatzkomponenten versehen worden, so dass das Notebook in dieser Zusammenstellung nur zufällig einen anderen Käufer finden dürfte. Jedoch bestehe für die Beklagte die Möglichkeit einer wirtschaftlich tragbaren Verwertung des Notebooks, weil dieses aus Standardbauteilen zusammengesetzt worden sei, die ohne größeren Aufwand getrennt und anderweitig verwendet werden könnten.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

Zu Recht hat das Berufungsgericht den vorliegenden Fall nach dem Fernabsatzgesetz (Artikel 1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000, BGBl I S. 897) beurteilt, da das Schuldverhältnis zwischen den Parteien vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist (Art. 229 § 5 EGBGB). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Rechtzeitigkeit des Widerrufs (§ 3 Abs. 1 FernAbsG) und zur Rückabwicklung des teilfinanzierten Vertrages (§ 4 Abs. 2 FernAbsG) werden von der Revision nicht angegriffen. Die im Revisionsverfahren allein noch umstrittene Frage, ob das nach § 3 Abs. 1 FernAbsG bestehende Widerrufsrecht des Klägers nach § 3 Abs. 2 FernAbsG ausgeschlossen ist, hat das Berufungsgericht zutreffend verneint.

1. Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen, das von der Beklagten gelieferte Notebook nebst Zubehör sei "nach Kundenspezifikation angefertigt" worden, so dass ein Widerrufsrecht nicht bestehe (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB). Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation im Sinne dieser Vorschrift liegt nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen deshalb nicht vor, weil das auf Bestellung des Klägers gelieferte Notebook lediglich aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt worden war, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden konnten.

a) Ziel des Fernabsatzgesetzes ist der Schutz des Verbrauchers vor den Gefahren eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems (Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658, S. 15; vgl. auch Erwägungsgründe 5 bis 7, 18, 19 der dem Fernabsatzgesetz zugrunde liegenden Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, AmtsBl. EG Nr. L 114 vom 4. Juni 1997, S. 19 = NJW 1998, 212, im folgenden: Fernabsatzrichtlinie). Fernabsatzgeschäfte sind dadurch gekennzeichnet, dass "Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung in der Regel nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen kann" (BT-Drucks. 14/2658, aaO). Um der daraus erwachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, haben Art. 6 der Fernabsatzrichtlinie und - der Richtlinie folgend - § 3 FernAbsG dem Verbraucher ein Widerrufsrecht in die Hand gegeben.

Ausgeschlossen sein soll dieses Widerrufsrecht nach der Begründung des Gesetzentwurfs jedoch - unter anderem - dann, wenn "die Ware nach Benutzung oder ansonsten wertlos geworden ist und deshalb ein Widerrufsrecht für den Unternehmer nicht zumutbar" ist (BT-Drucks. 14/2658, S. 44). Der Gesetzgeber hat das Widerrufsrecht des Verbrauchers allerdings nicht durch die Generalklausel der Zumutbarkeit beschränkt, sondern die Fälle, in denen ein Widerrufsrecht des Verbrauchers für den Unternehmer wirtschaftlich unzumutbar ist, im Anschluss an die entsprechenden Formulierungen in der Fernabsatzrichtlinie typisiert, unter anderem durch den Ausschluss des Widerrufsrechts "bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden" (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG; Art. 6 Abs. 3, 3. Spiegelstrich der Fernabsatzrichtlinie).

b) Bereits aus der Regelungssystematik sowohl des Art. 6 der Fernabsatzrichtlinie als auch von § 3 FernAbsG ist zu ersehen, dass der europäische und der deutsche Gesetzgeber das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich als für den Unternehmer zumutbar ansehen, obwohl eine Rücknahme der Ware für den Unternehmer in der Regel mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist. Nur in den in der Richtlinie und - damit wörtlich übereinstimmend - im Fernabsatzgesetz umschriebenen Ausnahmefällen soll das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein. Daraus folgt für die Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, dass es für eine Anfertigung nach Kundenspezifikation, die das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließt, nicht ausreicht, wenn der Verbraucher durch seine Bestellung die Herstellung der Ware veranlasst und dafür - notwendigerweise - genauere Angaben über deren Beschaffenheit macht. Anderenfalls wäre das Widerrufsrecht allein davon abhängig, ob (ein und dieselbe) Ware vorrätig gehalten oder erst auf Bestellung - nach Bedarf - produziert wird. Es läge dann in der Hand des Unternehmers, ein Widerrufsrecht des Verbrauchs dadurch auszuschließen, dass auch standardisierte Ware nicht vorrätig gehalten, sondern erst auf Bestellung produziert wird. Wäre diese Möglichkeit durch eine zu weite Auslegung des Ausschlusstatbestandes eröffnet, dann würde das Widerrufsrecht des Verbrauchers in weiten Branchen des Fernabsatzgeschäfts leer laufen, in denen es technisch möglich und betriebswirtschaftlich wegen der Verringerung der Lagerhaltungskosten und des Absatzrisikos auch vorteilhaft ist, standardisierte Massenware erst auf Bestellung zu produzieren. Dies liefe dem Ausnahmecharakter der gesetzlichen Regelung zuwider.

c) Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist deshalb nur dann wegen Anfertigung der Ware "nach Kundenspezifikation" ausgeschlossen, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängen und dadurch entstehen, dass die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde. Nicht ausreichend dafür sind dagegen die Nachteile, die mit der Rücknahme bereits produzierter Ware stets verbunden sind. Diese hat der Unternehmer nach dem Gesetz hinzunehmen. Nur wenn der Unternehmer darüber hinausgehende besondere Nachteile erleidet, die gerade durch die Anfertigung nach Kundenspezifikation bedingt sind, kann dem Unternehmer ein Widerrufsrecht des Verbrauchers und die damit verbundene Pflicht zur Rücknahme der Ware - ausnahmsweise - nicht zugemutet werden.

aa) Dies setzt zunächst voraus, dass die vom Kunden veranlasste Anfertigung der Ware nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann. Lässt sich dagegen die Ware ohne Einbuße an Substanz und Funktionsfähigkeit ihrer Bestandteile mit verhältnismäßig geringem Aufwand wieder in den Zustand vor der Anfertigung versetzen, liegt schon aus diesem Grund eine das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließende Anfertigung nach Kundenspezifikation nicht vor. In diesem Fall ist dem Unternehmer die Rücknahme der Ware zumutbar, weil er deren Anfertigung mit wirtschaftlich tragbarem Aufwand rückgängig machen kann und dadurch die Bestandteile wiedererlangt, die er vor der Anfertigung besaß. In einem solchen Fall erleidet der Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware keinen unzumutbaren Nachteil im Vergleich zu einem Fernabsatzvertrag über die Lieferung der Bestandteile selbst, bei dem ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation von vornherein nicht in Betracht käme.

bb) Darüber hinaus müssen die Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, dass diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme deshalb (wirtschaftlich) wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen absetzen kann.

d) Nach diesen Voraussetzungen ist das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen, dass das an den Kläger gelieferte Notebook nicht nach Kundenspezifikation angefertigt worden war.

Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausgeschlossen, dass die zuletzt genannte Voraussetzung - eine die anderweitige Absetzbarkeit erheblich erschwerende Individualisierung des auf Bestellung des Klägers angefertigten Notebooks - vorlag. Es hat, ohne dies abschließend festzustellen, angenommen, dass das Notebook mit seiner konkreten Ausstattung nur zufällig einen anderen Käufer finden dürfte. Revisionsrechtlich ist deshalb zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass das Notebook aufgrund der vom Kläger gewünschten besonderen Ausstattung für die Beklagte nicht als Ganzes anderweitig absetzbar war.

Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch die Voraussetzungen einer Anfertigung nach Kundenspezifikation deshalb verneint, weil die vom Kläger veranlasste Herstellung des Notebooks ohne weiteres rückgängig gemacht werden konnte. Die Standardteile, aus denen das Notebook im Baukastensystem (built-to-order) nach den Wünschen des Klägers zusammengefügt worden war, konnten nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ohne weiteres wieder getrennt werden. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass eine Entkonfiguration und Zerlegung des aus vorgefertigten elektronischen Bauteilen zusammengefügten Notebooks möglich war. Dadurch konnte der Zustand wiederhergestellt werden, der vor der vom Kläger veranlassten Anfertigung des Notebooks bestand. Der hierfür erforderliche Aufwand belief sich nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten auf drei Arbeitsstunden á 150 DM. Diese Kosten, die im vorliegenden Fall weniger als 5 % des Warenwerts ausmachten, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als für die Beklagte zumutbar angesehen. Dies wird auch von der Revision nicht angegriffen.

e) Vergeblich rügt die Revision demgegenüber als Verstoß gegen § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe ohne entsprechenden Tatsachenvortrag unterstellt, dass die elektronischen Standardbauteile nach ihrer Trennung in anderen Computern Verwendung finden konnten. Das Vorbringen der Beklagten, wonach das Notebook mit verhältnismäßig geringem Aufwand entkonfiguriert und wieder in seine Bauteile zerlegt werden konnte, ist vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei so verstanden worden, dass durch die Trennung der Bauteile eine Beeinträchtigung von Substanz oder Funktionsfähigkeit der Einzelkomponenten nicht zu befürchten war, diese also weiter verwendet werden konnten, so dass unzumutbare finanzielle Einbußen nicht zu befürchten waren. Eines richterlichen Hinweises nach § 139 ZPO auf den Sinngehalt des eigenen Vorbringens der Beklagten bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision nicht.

Die Beklagte hat, wie die Revision einräumt, in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet, dass die Bauteile nach deren problemlos möglicher Trennung aus technischen Gründen nicht weiter verwendet werden könnten. Dies geht zu Lasten der Beklagten, weil der Unternehmer, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, für die Voraussetzungen eines Ausschlusses des Widerrufsrechts darlegungs- und beweispflichtig ist. Erstmals im Revisionsverfahren behauptet die Beklagte, dass das Notebook aufgrund der vom Kläger veranlassten Überprüfung, bei welcher nicht von der Beklagten gelieferte Systemsoftware installiert worden sei, wegen der damit verbundenen Gefahr einer Verseuchung mit Viren für den Handel - komplett ebenso wie in seinen Einzelteilen - wertlos geworden sei. Dieser neue Tatsachenvortrag unterliegt nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 EGZPO).

2. Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Beklagte erstmals mit der Revision auf einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FernAbsG (jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB). Auch hierbei handelt es sich um im Revisionsverfahren unbeachtliches neues Vorbringen der Beklagten (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).

Verbraucher können den Kauf von Waren auf Messen oder Ausstellungen nicht widerrufen - dazu OLG Stuttgart 17.3.2003, 6 U 232/02

Käufe auf Messen und Ausstellungen stellen in der Regel keine Haustürgeschäfte dar. Verbraucher können solche Verträge daher nicht nach § 1 HWiG a.F. (jetzt § 312 BGB) widerrufen. Der Kauf von Waren auf Messen und Aufstellungen erfolgt regelmäßig nicht im Rahmen einer Freizeitveranstaltung gem. § 1 Abs.1 Nr.2 HWiG a.F. (§ 312 Abs.1 S.1 Nr.2 BGB n.F.). Verbraucher werden hierbei auch nicht gem. § 1 Abs.1 Nr.3 HWiG a.F. (§ 312 Abs.1 S.1 Nr.3 BGB n.F.) auf öffentlichen Verkehrsflächen überraschend angesprochen. 

Die Klägerin hatte auf der Verbraucherausstellung HAFA 2000 (Hauswirtschaft, Familie, Sport) ihre Heizungs- und Solaranlagen zum Verkauf angeboten. Sie hatte den Beklagten auf einem Gang zwischen den Verkaufsständen angesprochen. Es kam zu einem Vertragsschluss über den Kauf einer Heizungs- und einer Solaranlage für ein Haus, das der Beklagte demnächst errichten wollte. Aus diversen Gründen kam ein Hausbau für den Beklagten später nicht mehr in Betracht. Er weigerte sich deshalb, die Waren abzunehmen und zu bezahlen. Die Klägerin verlangte daraufhin Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin gab das OLG ihrer Zahlungsklage statt. Die Kaufverträge sind wirksam. Der Beklagte hat die Verträge insbesondere nicht wirksam widerrufen. Es fehlt insoweit an einem Widerrufsrecht des Beklagten.

Ein Widerrufsrecht ergibt sich insbesondere nicht aus § 1 Abs.1 Nr.3 HWiG a.F. (§ 312 Abs.1 S.1 Nr.3 BGB n.F.). Der Beklagte ist nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen überraschend angesprochen worden. Die Messegänge werden nicht ausschließlich zum Zweck der Fortbewegung genutzt. Außerdem hat eine Messe regelmäßig einen auf den Verkauf von Waren gerichteten Charakter. Es ist deshalb nicht überraschend, wenn die Aussteller die Messebesucher mit Verkaufsabsicht ansprechen. Hiermit müssen Messebesucher regelmäßig rechnen. Auch eine Freizeitveranstaltung i.S.d. § 1 Abs.1 Nr.2 HWiG a.F. (§ 312 Abs.1 S.1 Nr.2 BGB n.F.) liegt nicht vor. Dies hat der Senat zwar noch 1989 anders beurteilt. An dieser Auffassung wird aber angesichts der neueren Entwicklung in der Rechtsprechung nicht mehr festgehalten. Nach der neueren Rechtsprechung (insbesondere BGH Urt. v. 10.7.2002, Az.: VIII ZR 199/01 "Grüne Woche Berlin") kann nur dann von einer Freizeitveranstaltung gesprochen werden, wenn die Veranstaltung Freizeitcharakter hat, der Verbraucher dadurch in eine seine Entschließungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetzt wird und sich der Kunde der Organisationsform nur schwer entziehen kann. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der geschäftliche Zweck dieser Verkaufsaustellung ist auch dem unbedarften Besucher offenkundig. 

Lecker Kaffee trinken? - Rechtsprobleme bei Kaffeefahrten

Lecker Kaffe trinken Juristische Probleme mit Kaffeefahrten Rechtsanwalt Dr. Palm Für Käufe in Freizeitveranstaltungen haben Teilnehmer ein gesetzliches Widerrufsrecht von einer Woche. Die Frist beginnt zu laufen, wenn dem Käufer die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden ist. Der Widerruf erfolgt noch rechtzeitig, wenn ihn der Kunde innerhalb der Wochenfrist abgesendet hat. Der Brief muss also nicht innerhalb von einer Woche dem Verkäufer zugegangen sein. An diese kurze Widerrufsfrist ist der Kunde aber nur dann gebunden, wenn er vom Verkäufer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. 

Ist das nicht der Fall, dann erlischt sein Widerrufsrecht erst einen Monat nach der Lieferung und Zahlung der Ware. Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt auch bei Verkaufsreisen, von Deutschland ins Ausland.

Nach Ausübung des Widerrufsrechts ist der Verbraucher an den Vertrag nicht mehr gebunden, der Vertrag gilt als nicht geschlossen. Die Leistungen werden zurück gewährt. Der Kunde gibt die Ware heraus, der Verkäufer zahlt das Geld zurück. Dabei sind an den Anbieter auch keine Stornierungskosten, Aufwendungsersatz - oder Unkostenpauschalen zu zahlen. 

Achtung: Kein Widerrufsrecht hat der Kunde aber bei so genannten Bagatellgeschäften, wenn er also die Ware sofort bezahlt hat und der Kaufpreis 40 Euro nicht übersteigt.

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