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Zivildienst Kriegsdienstverweigerer Antrag Widerspruch

Die folgenden Ausführungen dienen nur noch Archivzwecken, seitdem ab dem 01.03.2011, vier Monate vor dem Aussetzen der Wehrpflicht, keine Rekruten mehr eingezogen werden. 

Vom Zivildienst soll ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Ist eine bevorstehende Heranziehung zum Zivildienst angekündigt, stellt sich die konkrete Anbahnung und der Abschluss eines Profifußballervertrags als pflichtwidrig und die Berufung hierauf nach dem Verwaltungsgericht Düsseldorf als rechtsmissbräuchlich dar.

Nur außergewöhnliche Umstände hinsichtlich des Arbeitsplatzes sind zu berücksichtigen. Die Chance, aus einem befristeten Arbeitsverhältnis heraus einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu erhalten, begründet keine besondere Härte. Regelmäßig liegt aber eine solche vor, wenn der Dienstpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes unentbehrlich ist. Ein Betrieb muss eine Betriebsstruktur aufweisen, die seine Lebensfähigkeit hinreichend sichert und auf eine gewisse Dauerhaftigkeit schließen lässt. Existenzgefährdungen reichen also aus. Eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte liegt also nur vor, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für die Erhaltung oder Fortführung eines eigenen oder elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes oder Gewerbebetriebes unentbehrlich ist. Ein in diesem Sinne zu berücksichtigender Betrieb des Wehr- oder Zivildienstpflichtigen kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber auch dann vorliegen, wenn der Dienstpflichtige nur Mitinhaber des Betriebes ist, aber z. B. als Geschäftsführer rechtliche Verfügungsgewalt über den Betrieb hat. 

Regelung bis Ende 2010: Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor, wenn die  Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde. Das kann auch der Fall, wenn  der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist oder wenn eine Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen unterbrochen wird. 

Eine Interessenabwägung kann ausnahmsweise zu einem Vorrang der Interessen des Wehrpflichtigen führen, wenn dieser infolge der Ableistung des Grundwehrdienstes eine Verzögerung seiner Ausbildung um zumindest ein Jahr hinzunehmen hätte. Nach der Reduzierung der Wehr- und Zivildienstzeit auf sechs Monate ist es in der Regel nicht gerechtfertigt, Dienstpflichtigen über die Dienstzeit als solche hinausreichende Wartezeiten bis Studien- oder Ausbildungsbeginn aufzubürden.

Rechtsschutz: Anordnung der aufschiebenden Wirkung des  Widerspruchs und einer etwaigen Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid des Bundesamts für Zivildienst. 
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