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Auseinandersetzung

über das Vermögen in der Ehe

Zugewinnausgleich

 

Köln Amts- und Landgericht

Köln  Amts- und Landgericht 

 

smmark6.gif (1525 Byte)Grundsatz zur Vermögensauseinandersetzung: Jeder Ehegatte behält auch nach der Eheschließung weiterhin sein bisheriges Vermögen.
Überlässt ein Ehegatte dem anderen die Vermögensverwaltung, kann er später keine Rückzahlung von Geldern verlangen, deren familienbezogene Verwendung der Verwaltende nicht belegen kann. Dies gilt nach dem Bundesgerichtshof selbst in den Fällen, in denen die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen (BGH XII ZR 26/98). Die Ehegatten schenken sich durch derartige Regelungen ihrer Aufgabenbereiche besonderes Vertrauen. Dem wirtschaftenden Ehegatten dürfe deshalb nicht einseitig das Risiko auferlegt werden, im Nachhinein Ausgaben nicht mit der gleichen Genauigkeit angeben und belegen zu können, wie das in Rechtsverhältnissen ohne Inanspruchnahme von personalem Vertrauen erforderlich oder geboten sei.
Wie verhalten Sie sich bei gemeinsamen Konten?

Führen Ehegatten ein gemeinsames Konto und kann jeder Ehegatte unabhängig vom anderen darüber verfügen, so besitzen sie ein  "Oder-Konto". Grundsätzlich gilt, dass zwischen den Eheleuten eine so genannte Gesamtgläubigerschaft besteht und jedem Ehegatten die Hälfte des Guthabens zusteht. Das gilt unabhängig davon, wer wie viel einzahlt und warum das Konto geschaffen wurde. Sie können bei einem Konto auf Ihren Namen eine erteilte Vollmacht widerrufen. Von einem gemeinsamen Konto kann man 50 % abheben. Hebt ein Ehegatte das gesamte oder einen großen Teil des Guthabens ab, steht dem anderen Ehegatten ein Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Guthabens zu. 

Übrigens: Dieser Ausgleichsanspruch besteht unabhängig von Ansprüchen aus dem ehelichen Güterrecht.

Eine saubere Lösung anlässlich der Trennung ist es, das gemeinschaftliche Konto aufzulösen und das Guthaben zu verteilen. Das setzt natürlich voraus, dass man sich einigt. Andernfalls sollte zumindest das eigene Einkommen künftig auf ein eigenes Konto überwiesen werden.

Übrigens: Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem auf das juristische Informationssystem JURIS, spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung Ihres Falles zu gewährleisten.

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung  Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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