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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Staatsangehörigkeit und Scheidung

Einige Hinweise zu dem Problemkreis, welches Recht überhaupt anzuwenden ist

Bei familienrechtlichen Verfahren - etwa einer Scheidung - kann es durch die jeweilige Staatsangehörigkeit der Beteiligten oder besondere Konstellationen wie doppelter Staatsangehörigkeit zu rechtlichen Schwierigkeiten kommen, die mit erheblichen Unsicherheiten verbunden sind. Für die folgenden Ausführungen gilt daher in besonderem Maße, dass sie die juristische Einschätzung von Einzelfällen keineswegs ersetzen, sondern nur einige erste Anhaltspunkte bieten, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Über die folgenden Ausführungen hinaus finden Sie hier noch weitere Darstellungen zur Problematik der Kollision zweier Rechtsordnungen - etwa der türkischen mit der deutschen. 

Doppelte Staatsangehörigkeit

Für deutsche Gerichte hat eine doppelte Staatsangehörigkeit vor allem dann weiterhin praktische Bedeutung, wenn es um die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit in Statussachen geht. Die internationale Entscheidungszuständigkeit in Ehe- und Kindschaftssachen (§§ 606 a Abs. 1, 640 a Abs. 2 ZPO) knüpft primär an die deutsche Staatsangehörigkeit der Parteien an.

In solchen Fällen stellt sich daher die Frage, ob auch ein dauerhaft im Ausland lebender Doppelstaater - etwa für eine Scheidungsklage - die internationale Zuständigkeit seiner deutschen Heimatgerichte in Anspruch nehmen kann. Diese Frage wird von der herrschenden Meinung in Deutschland zurecht bejaht.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Statussachen hängt damit nicht von der Effektivität der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers  ab. Es genügt vielmehr, dass dieser überhaupt die deutsche Staatsangehörigkeit innehat, mag er auch im übrigen engere persönliche Bindungen zu seinem ausländischen Heimatstaat unterhalten.

EU - Europäische Union 

Entscheidungen über die elterliche Verantwortung der Ehegatten aus Anlass von Ehescheidungsverfahren, die von einem Gericht eines Mitgliedsstaates erlassen worden sind, werden jetzt in fast allen Mitgliedsstaaten automatisch, also ohne ein besonderes Verfahren anerkannt.

Beispiel: Türkei

Die türkischen Gerichte sind nach türkischem Prozessrecht (Art. 28 IPRG) international zuständig für Statussachen türkischer Doppelstaater, die ihren Wohnsitz außerhalb der Türkei haben. Die divergierende Bewertung der für die Inanspruchnahme einer internationalen Zuständigkeit maßgeblichen Staatsangehörigkeit in beiden Heimatstaaten schafft freilich das Risiko des "forum-shopping". So kann der scheidungswillige Ehegatte nach seiner Wahl die Gerichte des Staates anrufen, der das für ihn günstigere materielle Recht bereithält.

Mehr dazu >>

Fragen der Anerkennung von Scheidungsurteilen etc.

Eine doppelte Staatsangehörigkeit wirft weiterhin auch im Rahmen der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehe- oder Kindschaftssachen Probleme auf. Diese betreffen einerseits die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts, andererseits die Anwendung des "richtigen" Rechts in dem ausländischen Verfahren. Abweichend von dem bis zur deutschen IPR-Reform im Jahre 1986 geltenden Recht (§ 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F.) hängt die Anerkennung ausländischer Urteile nicht mehr von der Anwendung des "richtigen", d.h. des nach deutschem Kollisionsrecht berufenen Rechts ab. Hat ein türkisches Gericht daher auf die Scheidung einer Ehe zwischen deutsch-türkischen Doppelstaatern türkisches Recht angewandt, so steht dies der Anerkennung - vorbehaltlich des Eingreifens des "ordre public" (§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) - im Inland nicht mehr entgegen, auch wenn die Ehe aus deutscher Sicht (Art. 17 Abs. 1 S. 1 iVm Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB) nach deutschem Recht zu scheiden gewesen wäre. Strenger verfahren in diesem Punkt freilich manche ausländische Rechte. So wird etwa in der Türkei ein ausländisches Urteil, das den Status eines türkischen Staatsangehörigen betrifft, gem. Art. 38 lit. e türk. IPRG nicht anerkannt, wenn das nach den türkischen Kollisionsnormen maßgebende Recht nicht angewandt worden ist und der beklagte türkische Staatsangehörige aus diesem Grunde Einwendungen gegen die Anerkennung erhebt. Diese Haltung führt bei der Scheidung von Ehegatten, die sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, zu hinkenden Rechtsverhältnissen, denn über die - z.B. für unterhalts-, erb- und sozialrechtliche Ansprüche maßgebende - Vorfrage nach dem Fortbestand der Ehe wird dann in Deutschland und der Türkei abweichend entschieden.

Exkurs zur Apostille

Apostille Anwalt Rechtsanwalt

Durch  Staatsvertrag sind öffentliche Urkunden mitunter von der Legalisation befreit. An die Stelle einer Legalisation tritt dann eine Apostille. Die Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt angebracht. Durch die ordnungsgemäße Apostille wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, nachgewiesen. Die Apostille wird von den zuständigen Behörden des Staates angebracht, in dem die Urkunde errichtet worden ist. Das Generalkonsulat etwa kann keine Apostillen anbringen.

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

Allgemeine Problem der Einbürgerung >>
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