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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Unterhaltsrecht

Wenn Sie aufgefordert wurden, Unterhalt für den Ehepartner oder Kinder zu zahlen, ist es sehr hilfreich, wenn Sie im Rahmen einer Beratung alle Belege mitbringen, die die Einkommenssituation für den Zeitraum des zurückliegenden Jahres belegen - insbesondere: Steuerbescheide, monatliche Einkommensberechnungen etc.

 

Neues Unterhaltsrecht: Demnächst präsentieren wir hier sukzessive das neue Unterhaltsrecht und werden die einzelnen Änderungen in die diversen Rubriken einarbeiten. 

Wichtig: BGH Entscheidung März 2009 >>

Das Unterhaltsrecht ist eine komplexe Rechtsmaterie. Wir arbeiten mit zuverlässigen digitalen Berechnungsprogrammen, die eine sichere und individuelle Festsetzung des zu leistenden oder zu beanspruchenden Unterhalts gewährleisten. Man sollte sich aber darüber im Klaren sein, dass  Abweichungen im Fall gerichtlicher Berechnungen und anderer Rechtsstandpunkte in einzelnen Fällen erheblich sein können. Das deutsche Unterhaltsrecht wäre dringend zu vereinfachen. 

 

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Diese Seiten stellen keine kostenlose Rechtberatung dar. Weder gibt es hier einzelfallbezogene Rechtsdarstellungen noch können wir Gewähr für die Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Informationen übernehmen, auch wenn wir die Darstellungen sorgfältig auswählen. Individuelle Rechtsberatungen sind kostenpflichtig. 

Viele der nachfolgenden Fragen sind auch auf den anderen Seiten dieser Website Rechtsanwalt Dr. Palm ausführlicher im systematischen Zusammenhang beantwortet, hier geht es nur um Kurzantworten, die allenfalls einen Einstieg in die Thematik bieten können. 

Herr Rechtsanwalt Dr. Palm und sein Team können Sie vor sämtlichen Amts-, Land-, und Oberlandesgerichten der Bundesrepublik Deutschland vertreten. Unsere Kanzlei vertritt seit achtzehn Jahren familienrechtliche Fälle wie insbesondere Scheidungen und Unterhalt, Trennungsprobleme und Versorgungsausgleich. 

Schicken Sie uns ein Email und wir melden uns bei Ihnen. Bei uns zahlen Sie nicht mehr als woanders, Sie können sich aber zugleich auf jahrelange Rechtspraxis und vielfältige Erfahrungen verlassen.

Zum Unterhaltsrecht Bundesverfassungsgericht (1 BvL 9/04) vom 28.02.2007, das zur Gesetzesnovellierung führte: 

Das Bundesverfassungsgericht hat eine wichtige Entscheidung zum Unterhaltsanspruch von kinderbetreuenden, nicht verheirateten Elternteilen getroffen. 

Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Elternteil von dem früheren Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Übereinstimmend geht die Rechtsprechung davon aus, dass bis zum Alter eines Kindes von acht Jahren beziehungsweise bis zum Ende seiner Grundschulzeit für den betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit besteht. 

Demgegenüber ist der in § 1615 l BGB normierte Anspruch eines Elternteils, der ein nichteheliches Kind betreut und deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, nach der Darstellung des Gerichts deutlich schwächer ausgestaltet. Die Verpflichtung des anderen Elternteils zur Gewährung von Unterhalt an den betreuenden Elternteil endet gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB im Regelfall spätestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Diese unterschiedliche Regelung der Dauer des Unterhaltsanspruchs eines kinderbetreuenden Elternteils ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Sie verstößt gegen das in Art. 6 Abs. 5 GG an den Gesetzgeber gerichtete Gebot, nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat nun den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2008 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung kommen die bestehenden Regelungen weiter zu Anwendung. Die Worte des Gerichts sind eindeutig: 

Der Gesetzgeber hat dem in Art. 6 Abs. 5 GG enthaltenen Verbot einer Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern zuwidergehandelt. Art. 6 Abs. 5 verbietet, mit zweierlei Maß zu messen und bei ehelichen Kindern eine erheblich längere persönliche Betreuung für angezeigt zu halten als bei nichtehelichen Kindern. Denn wie viel ein Kind an persönlicher elterlicher Betreuung und Zuwendung bedarf, richtet sich nicht danach, ob es ehelich oder nichtehelich geboren ist. Durch die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche wegen der Betreuung von Kindern wird das nichteheliche Kind gegenüber dem ehelichen Kind zurückgesetzt, weil ihm die Möglichkeit genommen wird, ebenso lang wie ein eheliches Kind im Mittelpunkt elterlicher Sorge zu stehen. Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht gerechtfertigt. Sie rechtfertigt sich nicht durch unterschiedliche soziale Situationen, in denen sich die Kinder befinden. Die tatsächlichen Lebensbedingungen von ehelichen Kindern geschiedener Eltern und nichtehelichen Kindern unterscheiden sich prinzipiell nur unwesentlich. In beiden Fällen ist der betreuende Elternteil auf die Sicherstellung seines Unterhalts angewiesen, wenn er das Kind persönlich betreuen und deshalb keiner Erwerbsarbeit nachgehen will. Auch die im Gesetzgebungsverfahren angeführte große Bandbreite unterschiedlicher Lebensgestaltungen, die im Gegensatz zu verheirateten Eltern bei nichtverheirateten Eltern anzutreffen sei, vermag die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche kinderbetreuender Elternteile nicht zu rechtfertigen. Art. 6 Abs. 5 GG bezweckt gerade die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern keine Verantwortung füreinander übernommen haben, mit solchen Kindern, deren Eltern in ehelicher Verbundenheit füreinander und für ihr Kind Sorge tragen. 

Auf die Art der elterlichen Beziehung kommt es nach Auffassung des Gerichts hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs, der wegen der Pflege oder Erziehung eines Kindes gewährt wird, nicht an. Der Unterhaltspflichtige wird vom Gesetz nicht um des anderen Elternteils willen, sondern wegen des Kindes in Anspruch genommen, damit dieses persönlich von einem Elternteil betreut werden kann. Auch führt die Vielgestaltigkeit nichtehelicher Beziehungen nicht zu unterschiedlicher Elternverantwortung gegenüber dem Kind. Die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche rechtfertigt sich auch nicht dadurch, dass bei geschiedenen Ehegatten im Gegensatz zu nicht miteinander verheirateten Eltern die eheliche Solidarität nachwirkt und Ansprüche begründen kann, die Nichtverheirateten nicht zustehen. 

Das Gericht macht dann eine interessante Ausführung zu der Frage, was dann eigentlich noch der Unterschied zwischen Verheirateten und Unverheirateten im Blick auf den Unterhalt ist: 

Zwar ist es wegen des Schutzes, den die eheliche Verbindung durch Art. 6 Abs. 1 GG erfährt, nicht ausgeschlossen, einen geschiedenen Elternteil unterhaltsrechtlich besser zustellen als einen unverheirateten Elternteil, was sich mittelbar auch auf die Lebenssituation der mit diesen Elternteilen zusammenlebenden Kinder auswirken kann. So etwa hat ein geschiedener Elternteil ungeachtet des Alters des von ihm betreuten Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil, wenn er eine angemessene Erwerbsarbeit nicht findet. Räumt der Gesetzgeber aber dem geschiedenen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch allein wegen der persönlichen Betreuung des gemeinsamen Kindes ein, dann verbietet es ihm Art. 6 Abs. 5 GG, die Dauer der für notwendig erachteten persönlichen Betreuung beim ehelichen Kind anders zu bemessen als bei einem nichtehelichen Kind. Weder dem Wortlaut des § 1570 BGB noch seiner Entstehungsgeschichte ist eine über die Kinderbetreuung hinausgehende Ausrichtung des Unterhaltsanspruchs zu entnehmen. Für den vom Gesetzgeber erst später nachgeschobenen Hinweis, dass der Betreuungsunterhalt auch durch den zusätzlichen Schutzzweck der nachehelichen Solidarität begründet sei, finden sich keine Anhaltspunkte. Die ausschließlich nach dem Kindesalter bemessene Dauer des Unterhaltsanspruchs aus § 1570 BGB spricht vielmehr gegen die Annahme und Berücksichtigung eines solchen weiteren, die Dauer des Anspruchs bestimmenden Grundes. Auch die Rechtsprechung richtet die Unterhaltsdauer ausschließlich am Alter der Kinder aus. Das Alter eines Kindes ist sicherlich ein geeigneter Anknüpfungspunkt, um den Bedarf eines Kindes an persönlicher Betreuung durch einen Elternteil zu bestimmen. Das Alter ist aber kein tauglicher Maßstab dafür, zeitlich zu bestimmen, wie lange einem Elternteil nicht wegen der Kinderbetreuung, sondern wegen seines Vertrauens auf die während der Ehe eingenommene Rolle als Betreuer des Kindes Unterhalt gewährt werden sollte. Aufgrund der Anknüpfung ausschließlich an das Alter des Kindes beruht die unterschiedliche Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt allein auf einer unterschiedlichen Einschätzung des Betreuungsbedarfs von nichtehelichen und ehelichen Kindern. Dies aber verbietet Art. 6 Abs. 5 GG. § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB verletzt dagegen nicht das von Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht. 

Die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf in der Regel drei Jahre ist im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Zum einen liegt es in der Einschätzungskompetenz des Gesetzgebers, für wie lange er es aus Kindeswohlgesichtspunkten für erforderlich und dem unterhaltspflichtigen Elternteil zumutbar erachtet, die persönliche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil durch Gewährung eines Unterhaltsanspruchs an diesen zu ermöglichen. Zum anderen hat er jedem Kind ab dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz eingeräumt. Damit hat er sichergestellt, dass ein Kind ab diesem Alter in der Regel eine außerhäusliche Betreuung erfahren kann. Es ist eine vertretbare Einschätzung des Gesetzgebers, wenn er es deshalb nicht für notwendig erachtet hat, den betreuenden Elternteil länger von seiner Erwerbsobliegenheit zu entbinden, vielmehr unter Auswertung wissenschaftlicher Studien davon ausgegangen ist, eine Betreuung des Kindes im Kindergarten sei diesem nicht abträglich, sondern fördere wichtige Kompetenzen des Kindes. 

Was wird danach in Zukunft geschehen? 

Für die Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands stehen dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. So kann er eine Gleichbehandlung der Regelungssachverhalte durch eine Änderung des § 1615 l BGB, durch eine Änderung von § 1570 BGB oder durch eine Neuregelung beider Sachverhalte vornehmen. Dabei hat er nur in jedem Fall einen gleichen Maßstab hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhalts bei nichtehelichen und ehelichen Kindern zugrunde zu legen.

Bundesverfassungsgericht Karlsruhe, im Hintergrund das Schloss

Demnächst hier aktuelle Entscheidungen zum Unterhaltsrecht. Im Übrigen dürfen wir Sie auf die Navigationsleiste links mit diversen Erörterungen unterhaltsrechtlicher Probleme verweisen.

Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.

Oberlandesgericht Koblenz OLG Koblenz: Unterhaltspflichtiger muss notfalls einen privaten Konkursantrag stellen

Das Verbraucher-Insolvenzverfahren habe zur Konsequenz, dass Betroffene nach sieben Jahren von den Restschulden befreit werden könnten, wenn sie sich nach Kräften um Tilgung der Schulden bemüht hätten. Dann würden sie auch wieder weitgehend Unterhalt zahlen können, konstatierte das Gericht (- 13 UF 666/03 -). Die Vorinstanz hatte die Unterhaltszahlungen des Pflichtigen gestoppt. 

Unterhaltslast für Kind als Schaden  

Die bei Geburt ihres Sohnes 21-jährige Klägerin verlangt vom Beklagten, einem Gynäkologen, Ersatz für den Unterhalt für ihr 2002 geborenes Kind, den sie und der nichteheliche Vater leisten müssen. Die Klägerin war mit dem Vater wenige Monate befreundet, aber lebte nie mit ihm zusammen. Sie suchte den Beklagten auf, um sich ein langwirkendes Kontrazeptivum einsetzen zu lassen. Bei einem weiteren Termin nach knapp sechs Monaten stellte der Beklagte eine Schwangerschaft in der 16. Woche fest. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe das Implantat überhaupt nicht oder fehlerhaft eingesetzt. Der Vater des Kindes und sie hätten weder zum damaligen Zeitpunkt noch später ein Kind haben wollen, da sie sich erst ein halbes Jahr gekannt hätten und sie ihre sehr gute Arbeitsstelle habe antreten wollen. Der Beklagte schulde ihnen deshalb Bar- und Betreuungsunterhalt. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es könne nicht von einem ungewollten Kind im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden, denn die Familienplanung der jungen Klägerin sei sicher nicht abgeschlossen. Was heute an Unterhalt aufgewandt werde, werde später erspart. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin zum OLG Karlsruhe 01.02.06 (13 U 134/04) war erfolgreich. Das OLG verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Klägerin ab dem Zeitpunkt der Geburt. Das Gericht war der Auffassung, dass die Unterhaltslast für das Kind einen Schaden im Rechtssinne darstellt. In Frage steht die haftungsrechtliche Zurechnung der ökonomischen Belastung durch das Kind zu der Verletzung eines Arztvertrages, der auf die Verhinderung einer Schwangerschaft gerichtet ist. Insbesondere bei einer jungen Frau kann sich die geschilderte Frage der haftungsrechtlichen Zurechnung eines "unerwünschten" Kindes stellen. Eine fehlgeschlagene Familienplanung liegt nicht nur vor, wenn diese bereits im Sinne gewünschter endgültiger Kinderlosigkeit abgeschlossen ist, sondern sie ist auch dann denkbar, wenn die gegenwärtige Planung durchkreuzt wird und die zukünftige Planung endgültig noch nicht absehbar ist. Die Familienplanung der Klägerin bestand darin, dass sie noch keine Ehe eingehen wollte und dass sie kein Kind gemeinsam mit ihrem Partner haben wollte. Diese Planung ist durch die fehlgeschlagene Verhütung gestört. Ob die Klägerin irgendwann ein Kind gewollt hätte, spielt keine Rolle. Für die Klägerin liegt ein Schaden in der unerwünschten Unterhaltsbelastung, gegen die die fehlgeschlagene Verhütung schützen sollte. Nach der Beweisaufnahme steht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens fest, dass dem Beklagten beim Einsetzen des Präparats ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Dieser ist kausal für die Schwangerschaft, da bei ordnungsgemäßer Einlage das Präparat volle "Verhütungssicherheit" bietet. Der Klägerin stehen auch Ansprüche aus dem abgetretenen Recht des Vaters zu, da der Vater in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages einbezogen ist. In den bisher von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen war nur der Ehegatte in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen, für den nichtehelichen Erzeuger hat der BGH diese Frage ausdrücklich nicht beantwortet. Für dessen  Einbeziehung spricht, dass auch in einer nicht auf die Herstellung einer Lebensgemeinschaft gerichteten Partnerschaft der übereinstimmende Wille gegeben sein kann, keine Familie zu gründen. Gemeinsam geplante Empfängnisverhütung ist kein Privileg ehelicher oder nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Es ist von einem Interesse der Patientin auszugehen, zumindest den gegenwärtigen Partner auch einer ungefestigten Partnerschaft durch den Vertrag mit dem Arzt, der die Empfängnisverhütung ermöglicht, in gleicher Weise vor Unterhaltslasten zu schützen wie sich selbst, was für den behandelnden Arzt auch ohne weiteres erkennbar ist. Dies gilt vorliegend um so mehr, als dem Beklagten der konkrete Anlass für die Schwangerschaftsverhütung ausdrücklich mitgeteilt worden war. Deshalb hat im konkreten Fall der nichteheliche Vater in dieser ungefestigten Partnerschaft einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verpflichtung zur Zahlung des Barunterhalts. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen zur Einbeziehung des Vaters in den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hat der Senat die Revision zugelassen.  

Besuche und Unterhalt

Es gibt einen eindeutigen Zusammenhang zwischen Besuchshäufigkeit und Unterhalt: Bei häufigen Besuchen sind 85 Prozent der Unterhaltsfälle problemlos, ohne Besuche jedoch nur 40 Prozent (So eine repräsentative Untersuchung "Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder in Deutschland" der forsa Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).

Wussten Sie, dass auch bei pünktlichen Zahlungen des Unterhaltsschuldners ein Titulierungsinteresse des Unterhaltsberechtigten besteht? Danach kann der Unterhaltsberechtigte  verlangen, dass der Unterhaltspflichtige einen vollstreckbaren Titel - etwa eine Jugendamtsurkunde bei Kindesunterhalt - zur Verfügung stellt. Die in einer solchen Jugendamtsurkunde enthaltene Unterhaltsverpflichtung kann nur durch Erhebung der Abänderungsklage nach § 323 ZPO , nicht aber durch Errichtung einer weiteren Jugendamtsurkunde formell wirksam abgeändert werden.
Kann man Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen? 

Kindesunterhalt wird grundsätzlich steuerrechtlich nicht erfasst. Dem Ausgleich der Kosten für die Kinder dient das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag. Ehegattenunterhalt kann nach bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Absatz 1 EStG abgezogen werden.

 Im Übrigen können geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten alternativ das "begrenzte Realsplitting" wählen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Danach kann der unterhaltspflichtige Ehegatte den Unterhalt bis zur Höhe von 13.805,- Euro pro Jahr als Sonderausgaben abziehen. Demnächst mehr dazu - im Übrigen verweisen wir auf die Unterseiten zum Thema Unterhalt (linke Navigationsleiste). 

 

Auch das noch!

Mitteilung von Spiegel Online vom 27.03.2007: "Zahlungsunwilligen Vätern im US-Bundesstaat Ohio rücken die Behörden jetzt mit einer besonderen Idee auf den Pelz. Sie drucken das Konterfei der gesuchten Männer auf Poster - und auf Pizzaschachteln."

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Oberlandesgericht Köln

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

smcheckico.gif (1689 Byte)Übrigens: Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem auf das juristische Informationssystem JURIS, spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung Ihres Falles zu gewährleisten.

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