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Morgengabe 

Mahr 

Mahr
Oberlandesgericht Hamm zur Morgengabe

Relativ aktuell ist diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.07.2012 (8 UF 37/12). Das Gericht hat rechtskräftig beschlossen, dass ein aus dem Iran stammender Ehemann seiner Ehefrau Goldmünzen im Wert von mehr als 200.000 € als Morgengabe schuldet. Unter Beteiligung ihrer jeweiligen Eltern schlossen die Eheleute am 15.04.2001 vor ihrer Vermählung im Iran einen notariellen Ehevertrag ab, der den Ehemann verpflichtete, seiner Ehefrau auf Verlangen unverzüglich eine Morgengabe von u.a. 800 wertvollen Goldmünzen auszuhändigen. Diese Münzen besitzen gegenwärtig einen Wert von mindestens 213.208 €.  

Nach der Trennung der Eheleute im Jahre 2007 hat die Ehefrau ihren Mann auf Leistung der Morgengabe verklagt. Gemäß der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist der Anspruch nach deutschem Recht zu bewerten, weil die Eheleute in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten und zudem mittlerweile auch deutsche Staatsangehörige seien. Oberlandesgericht Hamm Rechtsanwalt Die notarielle Vereinbarung  stelle eine ehevertragliche Vereinbarung dar, die – nach den ihr zugrunde liegenden Regelungen des iranischen Zivilrechts – die Ehefrau vor leichtfertiger Verstoßung durch ihren Mann schützen und finanziell absichern solle. Zudem sei sie eine Gegengabe für die Erfüllung ihrer ehelichen Pflichten. Entgegen der Auffassung des Ehemanns sei nicht festzustellen, dass die Vereinbarung nur einem religiösen Brauch geschuldet gewesen sei und keine 
Verbindlichkeit des Ehemanns habe begründen sollen. Die Vereinbarung sei auch nicht sittenwidrig, selbst wenn sie die Leistungsfähigkeit des Ehemanns übersteige. Die ihr zugrunde liegenden iranischen Wertvorstellungen seien zu respektieren. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich der Ehemann bei der Abgabe des Morgengabeversprechens in einer Zwangslage befunden habe. Ebenso wenig sei die vertragliche Vereinbarung nach den Grundsätzen einer veränderten Geschäftsgrundlage anzupassen. Schließlich handle die Ehefrau nicht treuwidrig, wenn sie heute auf der Erfüllung des Versprechens bestehe. (Nach der Pressemitteilung des OLG Hamm - Bild links)

Rechtsnatur der Morgengabe 

Die Morgengabe beschäftigte auch in der Vergangenheit immer mal wieder deutsche Gerichte (Vgl. auch OLG Stuttgart - 7 UF 233/07). Wenn die Ehe zwischen Muslimen scheitert, wird oft auch um Zahlung der Brautgabe "mahr" erörtert, die mitunter nicht ganz zutreffend als Morgengabe bezeichnet wird. Dieses Rechtsinstitut aus islamischen Rechtskreis wird aus traditionellen Gründen anlässlich der Eheschließung von Muslimen vereinbart. Ist die Brautgabe nicht anlässlich der Eheschließung gezahlt worden, richtet sich ihr weiteres Schicksal und die aus ihr abzuleitenden Ansprüche der Ehefrau nach dem Ehewirkungsstatut, im Scheidungsfall dementsprechend nach dem Scheidungsstatut. Wenn deutsche Ehegatten vereinbaren, dass der Ehemann der Ehefrau im Falle der Ehescheidung entsprechend islamischem Recht eine Morgengabe zahlen muss, ist für diesen Anspruch das Amtsgericht als Familiengericht zuständig und nicht das Landgericht. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich nämlich um einen Vertrag, der die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht und womöglich auch das eheliche Güterrecht betrifft. Allerdings hat das Kammergericht 2004 im Fall des iranischen Rechts festgestellt: Nach Art. 1082 ZGB wird die Ehefrau mit der Eheschließung Eigentümerin des "mahr". Der Anspruch ist deshalb - sofern entgegenstehenden Vereinbarungen (Art. 1083 ZGB) getroffen wurden - sofort fällig und nicht etwa vom Bestand der Ehe abhängig.

Schuldversprechen 

Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine Brautgabe vereinbart und ist deutsches Recht sog. Ehewirkungsstatut, werden Gerichte entscheiden, welchen rechtlichen Charakter diese Leistung hat. So kann in einer solchen Vereinbarung möglicherweise ein Schuldversprechen liegen. 

Ehewirkungsstatut

Das OLG Stuttgart im Jahre 2008 zu dieser Frage: Wenn die Ehe zwischen Muslimen scheitert, wird im Regelfall auch um Zahlung der Brautgabe (mahr) gestritten, die gelegentlich auch unscharf als Morgengabe bezeichnet wird. Es handelt sich um ein Rechtsinstitut, das dem islamischen Rechtskreis entspringt und im Gegensatz zu früheren Zeiten heute oftmals aus traditionellen Gründen anlässlich der Eheschließung von Muslimen vereinbart wird, auch wenn diese in westlichen Rechtsordnungen heiraten. Ist die Brautgabe nicht anlässlich der Eheschließung gezahlt worden, richtet sich ihr weiteres Schicksal und die aus ihr abzuleitenden Ansprüche der Ehefrau nach dem Ehewirkungsstatut, im Scheidungsfall dementsprechend nach dem Scheidungsstatut. Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine Brautgabe vereinbart und ist deutsches Recht Ehewirkungsstatut, liegt in der Vereinbarung möglicherweise ein Schuldversprechen, jedoch nur dann als abstraktes Schuldversprechen nach § 780 BGB, wenn kein bestimmter Schuldgrund angegeben worden ist.  

Mahr - Absicherung gegen eine Eheauflösung?

Wäre türkisches Recht anzuwenden, würde sich die Frage stellen, ob die Vereinbarung einer Morgengabe nicht überhaupt rechtlich unzulässig ist. Die Brautgabe gibt nach islamischer Lesart, soweit sie bei der Eheschließung weder ganz noch teilweise erbracht wird, der Frau das Recht, der einseitigen Verstoßung durch den Ehemann begründet zu widersprechen, was wohl nach türkischem Recht verboten ist.

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücke, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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